Bauvorhaben; Beantragung eines Vorbescheids
Kurzbeschreibung
Bereits vor dem Bauantrag können Sie mit einem Vorbescheid klären lassen, ob Ihr Vorhaben zulässig ist. Der Vorbescheid ist rechtsgültig für das spätere Baugenehmigungsverfahren.
Beschreibung
Sie können für einzelne Fragen zu Ihrem Bauvorhaben einen Vorbescheid beantragen. Der Vorbescheid muss vor dem Bauantrag gestellt werden.
Der Vorbescheid kann nur Regelungen zu Themen betreffen, die später auch Teil des Baugenehmigungsverfahrens sind. Er ist ein vorab geprüfter Teil der Baugenehmigung. Die untere Bauaufsichtsbehörde muss sich bei der späteren Baugenehmigung an den Vorbescheid halten, soweit dieser bereits eine Entscheidung zum Vorhaben getroffen hat.
Voraussetzungen
- Ein Vorbescheid wird nur erteilt, wenn das Vorhaben genehmigungspflichtig ist.
- Es dürfen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften dagegen sprechen.
- Der Vorbescheid kann nur einzelne Fragen des Bauvorhabens klären.
- Eine umfassende Bestätigung, dass alle Vorschriften eingehalten werden, ist nicht möglich.
Verfahrensablauf
Einreichung eines Antrags auf Vorbescheid – Wichtige Hinweise
Schriftliche Einreichung-
Vorabkontakt mit der Gemeinde:
- Falls Fragen zur Zulässigkeit des Bauvorhabens bestehen, empfiehlt es sich, vor Antragstellung die Gemeinde des Baugrundstücks zu kontaktieren.
-
Nachbarbeteiligung:
- Legen Sie Nachbar*innen den Lageplan und die Bauzeichnungen zur schriftlichen Zustimmung vor.
- Bei Anträgen auf Vorbescheid kann die Bauaufsichtsbehörde ausnahmsweise auf die Nachbarbeteiligung verzichten, wenn Sie dies beantragen.
-
Antragseinreichung:
- Den Antrag auf Vorbescheid mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einreichen (Landratsämter, kreisfreie Städte, Große Kreisstädte, bestimmte größere Gemeinden).
- Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Falls die untere Bauaufsichtsbehörde zugleich die Gemeinde ist, genügen zwei Ausfertigungen.
-
Formale Anforderungen:
- Mündliche Antragstellung ist nicht möglich, der Antrag muss schriftlich eingereicht werden.
- Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft den Antrag und entscheidet darüber.
- Falls die Bauaufsichtsbehörde nicht selbst die Gemeinde ist, wird die Gemeinde zur Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen beteiligt.
-
Beteiligung weiterer Stellen:
- Vor einer Entscheidung sind Fachbehörden zu beteiligen, falls dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder deren Stellungnahme für die Genehmigungsfähigkeit erforderlich ist, zum Beispiel:
- Untere Immissionsschutzbehörde
- Untere Wasserrechtsbehörde
- Straßenverkehrsbehörde
- Welche Stellen einbezogen werden müssen, hängt von der gestellten Frage im Vorbescheidsantrag ab.
- Vor einer Entscheidung sind Fachbehörden zu beteiligen, falls dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder deren Stellungnahme für die Genehmigungsfähigkeit erforderlich ist, zum Beispiel:
Eine digitale Einreichung ist in Bayern noch nicht überall möglich. Falls für den jeweiligen Ort verfügbar, wird ein Link zum Online-Verfahren angezeigt.
-
Ablauf der digitalen Antragstellung:
- Nach Beteiligung der Nachbar*innen kann der Antrag digital über den Online-Assistenten gestellt werden.
- Die Formulare „Bauantrag“ und „Baubeschreibung“ werden durch Abfragen im Online-Assistenten ersetzt.
- Bauvorlagen werden als PDF-Dateien hochgeladen.
- Unterschriften werden durch eine Authentifizierung mittels BayernID oder Mein Unternehmenskonto ersetzt.
Hinweise
Fristen
Es sind keine Fristen zu beachten.
Der Vorbescheid gilt drei Jahre, wenn er nicht kürzer befristet ist. Die Frist kann jeweils um bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn das der Bauherr vor Ablauf der Geltungsdauer des Vorbescheids schriftlich beantragt.
Bearbeitungsdauer
Erforderliche Unterlagen
- aktueller Katasterauszug
- ggf. Lageplan
Nicht erforderlich, sofern nur die Änderung baulicher Anlagen beantragt wird, bei denen Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden. - Bauzeichnungen
- Baubeschreibung (Formblatt siehe unter "Formulare")
- ggf. erforderliche Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung
Nur erforderlich, wenn das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder an eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann. Auch erforderlich, wenn das Bauvorhaben nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt. - ggf. Berechnung des zulässigen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung
Nur erforderlich im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der Festsetzungen darüber enthält. - ggf. Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme (Formblatt siehe unter "Formulare")
- gegebenenfalls weitere Unterlagen
Je nach Bauvorhaben können weitere Unterlagen erforderlich sein, beispielsweise eine Baumbestandserklärung. Dies aber nur, wenn die Gemeinde dies verlangt.
Online-Verfahren
- Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Aschaffenburg):
- Vorbescheid online beantragen
Sie können den Vorbescheid online beantragen.
Formulare
- Bauantragsformular
- Baubeschreibung zum Bauantragsformular
- Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme
- Bauantragsformulare (alle)
Die verbindlich vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr bekannt gemachten Bauvordrucke können einzeln oder als Zip-Datei heruntergeladen werden. Sie haben außerdem Zugriff auf Erläuterungen zu bestimmten Bauantragsformularen.
Kosten
Die Gebühren für einen Vorbescheid betragen zwischen 40 und 2.500 EUR, je nach angefallenem Verwaltungsaufwand.
Die Gebühren können auf eine spätere Baugenehmigung bis zur Hälfte angerechnet werden.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Erhalten Sie den beantragten Vorbescheid nicht, können Sie eine verwaltungsgerichtliche Klage erheben. Diese ist auf Erteilung des beantragten Vorbescheids zu richten.
Ein Widerspruch ist nicht möglich.
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