Wasserrecht; Beantragung einer Gestattung
Kurzbeschreibung
Beschreibung
Wasser wird auf viele verschiedene Arten genutzt, was oft zu Interessenskonflikten führt. Deshalb müssen menschliche Eingriffe in ober- und unterirdische Gewässer gezielt geregelt und überwacht werden. Diese Aufgabe übernehmen die Wassergesetze und deren Vollzug.
Welche Behörden sind zuständig?Die Wasserrechtsbehörden sind in der Regel die Kreisverwaltungsbehörden (also Landratsämter und kreisfreie Städte). In einigen Fällen sind auch größere kreisangehörige Gemeinden zuständig.
Das Wasserrecht – Zusammensetzung und GenehmigungspflichtDas Wasserrecht basiert auf:
- Regelungen der Europäischen Union
- Gesetzen des Bundes
- Landesgesetzen des Freistaats Bayern
Für jede Nutzung oder Veränderung eines Gewässers, die nicht nur von geringer Bedeutung ist, braucht man eine behördliche Genehmigung. Das bedeutet, dass Eigentum an einem Grundstück nicht automatisch zur Gewässernutzung berechtigt (§ 4 Absatz 3 WHG).
Welche Genehmigungen gibt es?Je nach Art der Nutzung oder Veränderung eines Gewässers gibt es verschiedene wasserrechtliche Genehmigungen:
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Erlaubnis oder Bewilligung (§ 9 WHG)
erforderlich für Gewässernutzungen wie:- Ableiten von Wasser aus einem Bach
- Aufstauen eines Gewässers
- Einleiten von Stoffen in ein Gewässer
-
Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 68 WHG)
notwendig bei:- Herstellung, Beseitigung oder wesentlicher Veränderung eines Gewässers oder seiner Ufer
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Genehmigung für bauliche Anlagen in Gewässernähe (§ 36 WHG, Artikel 20 BayWG)
erforderlich für Bauten:- innerhalb eines Gewässers
- weniger als 60 Meter vom Ufer eines größeren Gewässers entfernt (sofern nicht bereits eine Baugenehmigung nötig ist)
Für einige wasserbezogene Aktivitäten ist keine Genehmigung erforderlich, zum Beispiel:
- Kleine Grundwasserentnahmen für Landwirtschaft, Forstwirtschaft oder Gartenbau, wenn sie nur der Bodenfruchtbarkeit dienen (§ 46 Absatz 3 WHG, Artikel 29 BayWG).
- Nutzung von oberirdischen Gewässern im Rahmen des Gemeingebrauchs (§ 25 WHG, Artikel 18 BayWG), zum Beispiel
- Baden
- Tiere tränken
- Eislaufen
- Einwirkungen auf bestimmte Gewässer, wenn sie wasserwirtschaftlich untergeordnete Bedeutung haben (Artikel 1 Absatz 2 BayWG), zum Beispiel
- ein künstlicher Teich, der nicht mit anderen Gewässern verbunden ist
Grundsätzlich ist die Kreisverwaltungsbehörde für die Genehmigung zuständig:
- Landratsämter für den jeweiligen Landkreis
- Kreisfreie Städte für ihr Stadtgebiet
- In bestimmten Fällen können auch größere kreisangehörige Gemeinden verantwortlich sein.
Weitere Informationen zu wasserrechtlichen Verfahren und ihren gesetzlichen Grundlagen sind online abrufbar (siehe „Weiterführende Links“).
Erforderliche Unterlagen
- Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Aschaffenburg):
- Wasserrecht; Beantragung einer Gestattung AB
siehe jeweiliges Antragsformular
Online-Verfahren
- Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Aschaffenburg):
- Anzeige einer Bohrung
Sie können die Bohranzeige gemäß § 49 Wasserhaushaltsgesetz und Art. 30 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz online stellen.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Weiterführende Links
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