Europäischer Feuerwaffenpass; Beantragung
Kurzbeschreibung
Wenn Sie Ihre Waffen innerhalb der Europäischen Union (EU) oder nach Island, Liechtenstein, Norwegen und in die Schweiz mitnehmen wollen, benötigen Sie einen Europäischen Feuerwaffenpass.
Beschreibung
Der Europäische Feuerwaffenpass ermöglicht Inhabern von Waffenbesitzkarten bei Besuchen eines anderen EU-Mitgliedstaates bzw. Schengenstaates die vorübergehende Mitnahme von Waffen und Munition. Er ermöglicht lediglich einen kurzzeitigen, grenzüberschreitenden Transport Ihrer Waffen für einen Zweck der von Ihren waffenrechtlichen Bedürfnis abgedeckt ist (z.B. Jagdreise, Teilnahme an schießsportlicher Veranstaltung).
Der Europäische Feuerwaffenpass ist für 5 Jahre gültig und kann zweimal um jeweils 5 Jahre verlängert werden.
In Ihren Europäischen Feuerwaffenpass werden nur Waffen eingetragen, für die Sie eine gültige Erlaubnis zum Erwerb und Besitz haben (Waffenbesitzkarte). In den Europäischen Feuerwaffenpass können maximal 10 Waffen eingetragen werden.
Sie dürfen für die eingetragenen Waffen die entsprechende Munition mitnehmen, jedoch nur so viel, wie Sie voraussichtlich benötigen. Als Jäger benötigen Sie erfahrungsgemäß weniger Munition als als Sportschütze.
Nicht jede Waffe, die im Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen ist, darf automatisch ins Ausland mitgenommen werden. Es sind die jeweiligen waffenrechtlichen Bestimmungen des Gaststaates und aller Staaten, die durchfahren werden, zu beachten. Entsprechende Genehmigungen von Staaten, die besucht werden sollen, sind vorher einzuholen. Bitte informieren Sie sich vor Ihrer Reise daher umfassend über die in den Staaten jeweils geltenden waffenrechtlichen Bestimmungen.
Bei Ihrer Reise müssen Sie zusätzlich zum Europäischen Feuerwaffenpass ein Ausweisdokument mitführen sowie die Waffenbesitzkarte, in die die Waffen eingetragen sind. Es ist zudem ratsam, eine Einladung des Jagdvereins bzw. den Jagdschein für das Land oder eine Bestätigung der Anmeldung zu einem Schießwettbewerb mitzuführen.
Der Europäische Feuerwaffenpass ist kein Einfuhrdokument und berechtigt Sie nicht, Schusswaffen oder Munition dauerhaft ins Ausland zu verbringen. Hierfür benötigen Sie andere Erlaubnisse.
Voraussetzungen
Sie müssen eine gültige Erlaubnis für den Erwerb und Besitz der Waffen haben (z. B. Waffenbesitzkarte), die in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen werden sollen.
Verfahrensablauf
Sie müssen den Europäischen Feuerwaffenpass bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
Die Waffenbehörde stellt Ihnen den Europäischen Feuerwaffenpass aus, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
Hinweise
Um den Antrag schneller ausfüllen zu können, können Sie die NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID) verwenden:
- Ihre PersonalNWR-ID (P- oder F-NWR-ID) für die Angaben zu Ihrer Person
- die ErlaubnisNWR-ID für die waffenrechtliche Erlaubnis (E-NWR-ID)
- die Waffen oder Waffenteil-NWR-ID (W- oder T-NWR-ID).
Sie erhalten die NWR-IDs auf Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.
Fristen
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Waffenbesitzkarte
- aktuelles Lichtbild (nicht älter als 1 Jahr, mindestens 45 x 35 Millimeter groß, mit hellem Hintergrund)
Online-Verfahren
- Regionale Ergänzungen (Redaktionell verantwortlich: Stadt Aschaffenburg):
- eWaffe (Online-Anträge der Waffenbehörde)
Folgende Dienstleistungen werden angeboten:
- Waffenbesitzkarte–Voreintrag
- Erteilung grüne Waffenbesitzkarte für einzelne Person
- Erteilung gelbe Waffenbesitzkarte für einzelnen Sportschützen
- Erteilung rote Waffenbesitzkarte für Waffen-/Munitionssammler bzw. -sachverständige
- Erteilung Waffenbesitzkarte für Schießsportvereine o. jagdliche Vereinigungen
- Eintragung in die Waffenbesitzkarte (Erwerb)
- Anzeige Überlassung einer Waffe
- Kleiner Waffenschein
- Erteilung Waffenschein zum Führen von Schusswaffen (und Verlängrung)
- Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses (und Verlängerung)
- Nachweis Einbau Blockiersystem Erbwaffen
- Antrag auf Ausnahme vom Mindestalter zum Schießen auf Schießstätten
- Erlaubnis zum Schießen
- Erlaubnis zur Mitnahme (und Verlängerung)
- Erlaubnis zur Verbringung
- Anzeige Unbrauchbarmachung (Deaktivierte Schusswaffen)
- Anzeige Verlust
- Erklärung über die sichere Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition
Hier können Sie die sichere Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gem. § 36 WaffG erklären.
Kosten
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
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Redaktionell verantwortlich
Stand: 04.03.2026
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