Wohnungsbindung bei gefördertem Wohnraum; Beantragung einer Genehmigung für Selbstnutzung, Leerstehenlassen und anderweitige Nutzung
Kurzbeschreibung
Wenn Sie geförderten Wohnraum selbst nutzen, länger als drei Monate unvermietet lassen oder für andere Zwecke als zum Wohnen verwenden möchten, brauchen Sie eine Genehmigung.
Beschreibung
Wenn Sie geförderten Wohnraum selbst nutzen, länger als drei Monate unvermietet lassen oder für andere Zwecke als zum Wohnen verwenden möchten, brauchen Sie eine Genehmigung. Diese können Sie formlos bei der zuständigen Stelle (Landratsamt, kreisfreie Stadt, große Kreisstadt oder große Delegationsgemeinde) beantragen.
Voraussetzungen
-
Selbstnutzung:
Eine Genehmigung zur Selbstnutzung wird erteilt, wenn die Einkommensgrenzen für einen Wohnberechtigungsschein eingehalten werden. -
Leerstand über drei Monate:
Eine Genehmigung für längeren Leerstand (über drei Monate) wird erteilt, wenn eine Vermietung nicht möglich ist und der Förderzweck nicht anders erfüllt werden kann. -
Nutzung zu anderen Zwecken als Wohnen:
- Diese Genehmigung wird nur erteilt, wenn ein überwiegendes öffentliches oder berechtigtes privates Interesse vorliegt.
- Die Entscheidung erfolgt durch die zuständige Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen.
- Es kann ein angemessener Geldausgleich oder eine Ersatzbindung an anderem Wohnraum verlangt werden, das heißt, dass die Verpflichtung zur sozialen Nutzung des ursprünglich geförderten Wohnraums auf eine andere Wohnung übertragen werden muss.
Formulare
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Kosten
20,00 bis 2.500,00 Euro
(Tarif-Nr. 2.I.2/4 der Anlage zu § 1 des Kostenverzeichnisses)
Rechtsgrundlagen
- Art. 6 Abs. 3 Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen in Bayern ( Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz - BayWoBindG)
Freistellung, Entlassung aus den Bindungen, Sicherung der Zweckbestimmung, besondere Wohnformen - § 1 Verordnung zur Durchführung des Wohnungsrechts und des Besonderen Städtebaurechts (DVWoR)
Landratsämter, Kreisfreie Städte - Nrn. 24 und 9 Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wohnungsbindungsrechts (VVWoBindR)
- Art. 16 Abs. 1 Satz 2 Gesetz über die Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz - BayWoFG)
Sicherung der Zweckbestimmung
Rechtsbehelf
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