Todesbescheinigung; Weitergabe
Kurzbeschreibung
Die Todesbescheinigung wird von der Ärztin oder dem Arzt ausgestellt, die oder der den Tod feststellt und die Leichenschau durchführt. Sie ist die Grundlage für die Registrierung des Todesfalls und muss beim Standesamt vorgelegt werden.
Beschreibung
Die Todesbescheinigung dokumentiert die Leichenschau. Die Leichenschau ist die Feststellung des Todes, der Todesart und der Todesursache. Diese Informationen müssen in der Todesbescheinigung enthalten sein, außerdem die persönlichen Daten der verstorbenen Person.
Die Ausstellung der Todesbescheinigung ist keine bloße Formalität, sondern muss besonders sorgfältig durchgeführt werden. Sie entscheidet darüber, ob eine Bestattung freigegeben wird oder ob weitere Untersuchungen nötig sind, zum Beispiel bei Verdacht auf einen unnatürlichen Tod. Auch die Statistik zu Todesursachen hängt von einer genauen Leichenschau ab.
Die Todesbescheinigung besteht aus:
- Einem nicht-vertraulichen Teil (Blatt 1 und 2)
- Einem vertraulichen Teil 1 und 2 (Blatt 1 bis 5)
Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Leichenschau durchführt, füllt die Bescheinigung aus und verteilt die Unterlagen wie folgt:
- Blatt 1 des nicht-vertraulichen Teils (grau) und der braune Umschlag mit Blatt 1-3 des vertraulichen Teils werden beim Standesamt eingereicht. Dies machen in der Regel die Angehörigen, Bestatter oder die Einrichtung, in der die Person verstorben ist. Nach der Beurkundung des Sterbefalls sendet das Standesamt die Unterlagen an das Gesundheitsamt, das sie aufbewahrt oder weiterleitet.
- Blatt 2 des nicht-vertraulichen Teils (lila) bleibt als Begleitdokument bei der verstorbenen Person und wird vor der Bestattung oder Einäscherung dem Standesamt vorgelegt. Danach wird es bei der Friedhofsverwaltung aufbewahrt.
- Blatt 4 des vertraulichen Teils ist für eine mögliche Obduktion vorgesehen. Es wird zusammen mit dem Obduktionsschein in einen Umschlag gelegt, verschlossen und bleibt bei der verstorbenen Person.
- Blatt 5 des vertraulichen Teils bleibt bei der Ärztin oder dem Arzt für die eigenen Unterlagen.
- Verdacht auf nicht natürlichen Tod oder ungeklärte Todesart
- In diesen Fällen muss die gesamte Todesbescheinigung der Polizei übergeben werden.
- Der nicht-vertrauliche Teil darf erst an die Bestattungspflichtigen ausgehändigt werden, wenn die Staatsanwaltschaft die Bestattung schriftlich genehmigt hat.
Falls ein Notarzt oder eine Notärztin gerufen wird, kann diese Person eine vorläufige Todesbescheinigung ausstellen. Diese enthält nur:
- Die Feststellung des Todes
- Den Todeszeitpunkt
- Den Zustand der Leiche
- Die äußeren Umstände
Eine vorläufige Todesbescheinigung wird nur ausgestellt, wenn:
- Der Notarzt oder die Notärztin die verstorbene Person vorher nicht behandelt hat.
- Sicher ist, dass eine andere Ärztin oder ein anderer Arzt die endgültige Untersuchung übernimmt.
Diese vorläufige Bescheinigung wird nicht an das Standesamt weitergegeben.
ObduktionsscheinFalls eine Obduktion durchgeführt wird, erhält die oder der obduzierende Arzt oder Ärztin den verschlossenen Umschlag mit Blatt 4 der Todesbescheinigung und dem Obduktionsschein. Nach der Obduktion wird die festgestellte Todesursache und andere relevante Krankheiten auf dem Obduktionsschein vermerkt und an das Gesundheitsamt weitergeleitet.
LeichenpassEin Leichenpass ist erforderlich, wenn eine verstorbene Person in ein anderes Land oder durch ein Land transportiert wird, das diesen verlangt. Weitere Informationen dazu finden Sie unter „Verwandte Themen“
Voraussetzungen
Pflichten von Ärzt*innen bei der Leichenschau
Todesbescheinigungen und Obduktionsscheine müssen von allen Ärzt*innen, die zur Leichenschau verpflichtet sind, beschafft und bereitgehalten werden.
Zur Leichenschau verpflichtet sind am Aufenthaltsort der Leiche:
- Alle niedergelassenen Ärzt*innen im Gebiet der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde oder einer angrenzenden kreisfreien Gemeinde.
- Ärzt*innen in Krankenhäusern und Entbindungsheimen, die dort tätig sind.
Die amtlichen Muster für die erforderlichen Dokumente (Todesbescheinigung, vorläufige Todesbescheinigung, Obduktionsschein, Leichenpass) wurden im Bayerischen Ministerialblatt 2021 Nummer 438 veröffentlicht. Formularsätze sind über Fachverlage erhältlich.
Fristen
Die Leichenschau ist unverzüglich durchzuführen.
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
Muster für die Todesbescheinigung, die vorläufige Todesbescheinigung, den Obduktionsschein und den Leichenpass
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