Immissionsschutz; Beantragung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage
Kurzbeschreibung
Beschreibung
Das Immissionsschutzrecht gilt für viele verschiedene Anlagen. Bestimmte Anlagen, wie große landwirtschaftliche Betriebe oder Industrieanlagen, können die Umwelt stark belasten. Deshalb brauchen sie eine Genehmigung der zuständigen Behörde. Ob für eine geplante Anlage eine Genehmigung erforderlich ist, kann bei der zuständigen Behörde erfragt werden. Es wird empfohlen, sich frühzeitig beraten zu lassen.
Wann ist eine Genehmigung nötig?Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) legt fest, dass Anlagen, die Umweltschäden verursachen könnten, eine Genehmigung benötigen. Welche Anlagen betroffen sind, steht in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV).
Es gibt zwei Genehmigungsverfahren:
- Förmliches Verfahren (§ 10 BImSchG):
- Der Antrag wird öffentlich bekannt gemacht.
- Die Unterlagen werden öffentlich ausgelegt.
- Es gibt eventuell eine Anhörung oder Umweltverträglichkeitsprüfung.
- Vereinfachtes Verfahren (§ 19 BImSchG):
- Kein öffentlicher Beteiligungsprozess.
- Weniger umfangreiche Prüfungen.
Beide Verfahren erfordern einen schriftlichen Antrag mit allen Unterlagen und die Beteiligung weiterer Behörden.
Änderungen und zusätzliche Anforderungen- Wenn eine bestehende Anlage neu in die Liste der genehmigungspflichtigen Anlagen aufgenommen wird, muss sie innerhalb von drei Monaten bei der Behörde gemeldet werden (siehe 4. BImSchV § 67 Absatz 2 BImSchG).
- Teilgenehmigungen oder vorzeitiger Baubeginn sind unter bestimmten Bedingungen möglich.
- Änderungen an einer genehmigungspflichtigen Anlage:
- Wesentliche Änderungen benötigen eine neue Genehmigung.
- Andere Änderungen müssen mindestens einen Monat vorher gemeldet werden.
- Auch manche nicht genehmigungspflichtige Anlagen müssen gemeldet oder genehmigt werden, wenn sie zu einem Betriebsbereich nach der 12. BImSchV gehören (gegebenenfalls Ist eine Genmehmigung nach § 23b BImSchG bzw. § 16a BImSchG nötig).
- In der Regel: Das Landratsamt oder die kreisfreie Stadt (Kreisverwaltungsbehörde).
- In besonderen Fällen: Die Regierung oder das Bergamt.
Voraussetzungen
Sie müssen nachweisen, dass Ihre Anlage beim Bau, Betrieb und bei Änderungen die Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfüllt.
Andere gesetzliche Vorschriften und Arbeitsschutzregeln dürfen nicht dagegen sprechen.
Verfahrensablauf
Sie zeigen Ihr Vorhaben bei der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme bzw. vor der Durchführung des Vorhabens an.
Bitte übermitteln Sie an die zuständige Behörde, die in der Checkliste für Antragsunterlagen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren oder für das Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen genannten Unterlagen (siehe unter "Weiterführende Links").
Fristen
Grundsätzlich gibt es keine Fristen.
Jedoch ist z.B. bei einer geplanten Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage die Änderung mindestens einen Monat bevor mit der Änderung begonnen werden soll, anzuzeigen.
Bearbeitungsdauer
Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach § 10 Absatz 1 Satz 2 BImSchG einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden.
In Sonderkonstellationen gelten andere Fristen, z. B. ist bei einem Antrag auf Repowering binnen sechs Monaten über diesen zu entscheiden.
Erforderliche Unterlagen
- Die Antragsunterlagen sind vom Einzelfall abhängig.
Informationen zur Art der Unterlagen sind in den §§ 3 ff 9. BImSchV (siehe unter "Rechtsgrundlagen") zu finden und in den Checklisten unter "Weiterführende Links".
- Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Aschaffenburg):
- Immissionsschutz; Beantragung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage AB
Antragsunterlagen Immissionsschutz je nach Einzelfall (bspw.Anzeigenformular und/oder Antragsunterlagen)
Formulare
- Antrag nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz auf Neugenehmigung, Änderungsgenehmigung, Vorbescheid, Teilgenehmigung oder Zulassung des vorzeitigen Beginns (Empfänger: Sachgebiet 26 - Bergamt Nordbayern)
- Antrag nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz auf Neugenehmigung, Änderungsgenehmigung, Vorbescheid, Teilgenehmigung oder Zulassung des vorzeitigen Beginns (Empfänger: Rechtsfragen Umwelt)
- Antrag nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz auf Neugenehmigung, Änderungsgenehmigung, Vorbescheid, Teilgenehmigung oder Zulassung des vorzeitigen Beginns (Empfänger: Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz)
- Änderungsanzeige nach § 15 BImSchG (Empfänger: Sachgebiet 26 - Bergamt Nordbayern)
- Änderungsanzeige nach § 15 BImSchG (Empfänger: Rechtsfragen Umwelt)
- Änderungsanzeige nach § 15 BImSchG (Empfänger: Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz)
Kosten
Rechtsgrundlagen
- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
- Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV)
- Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV)
- Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV)
Rechtsbehelf
Weiterführende Links
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