Natur und Landschaft; Beantragung eines Eingriffs

Kurzbeschreibung

Die Untere Naturschutzbehörde überprüft die Voraussetzungen für Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinnes des § 14 Bundesnaturschutzgesetz.

Beschreibung

Manche Maßnahmen brauchen keine Genehmigung oder Meldung bei einer Behörde.
Trotzdem können sie verboten werden, wenn sie Natur oder Landschaft stark schädigen und der Schaden nicht ausgeglichen werden kann.
In solchen Fällen haben die Interessen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Vorrang.

Was ist ein Eingriff in Natur und Landschaft?

Ein Eingriff ist, wenn sich die Form oder Nutzung eines Grundstücks stark verändert.
Auch Veränderungen des Grundwasserspiegels, die den Boden betreffen, können dazugehören.
Wenn dadurch die Natur oder das Landschaftsbild erheblich geschädigt werden, gilt das als Eingriff.

Die normale Nutzung von Flächen für Landwirtschaft, Forstwirtschaft oder Fischerei ist in der Regel kein Eingriff.

Wer einen Eingriff verursacht, hat Pflichten:
  • Schäden sollen möglichst vermieden werden.
  • Nicht vermeidbare Schäden müssen durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen im Naturschutz kompensiert werden.

Ein Eingriff ist auch dann vermeidbar, wenn das geplante Ziel auf umweltfreundlichere Weise erreicht werden kann.

Wann ist ein Eingriff unzulässig?
  • Wenn der Schaden nicht vermeidbar ist und nicht ausgeglichen werden kann.
  • Wenn der Schutz von Natur und Landschaft schwerer wiegt als das Vorhaben.
  • Ist ein Ausgleich nicht möglich, aber der Eingriff dennoch zulässig, muss eine Ersatzzahlung geleistet werden.

Auch nicht genehmigungspflichtige Eingriffe können im Einzelfall verboten werden.
Dann kann verlangt werden, dass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt oder Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden.

In der Regel ist der Eingriff bei der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder Stadtverwaltung) zu melden oder zu beantragen.
Je nach Vorhaben kann auch eine höhere Behörde, zum Beispiel die Regierung, zuständig sein.

Erforderliche Unterlagen

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

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