Sozialmietwohnungen; Anzeigen durch Vermieter
Kurzbeschreibung
Vermieter*innen einer geförderten Mietwohnung müssen bestimmte Regeln einhalten. Sie dürfen die Wohnung nur an Menschen vermieten, die von der zuständigen Stelle ausgewählt wurden oder einen Wohnberechtigungsschein haben.
Beschreibung
- von der zuständigen Stelle benannte Wohnungssuchende oder
- Personen mit gültigem WBS
- Landratsämter
- Kreisfreie Städte
- Große Kreisstädte
- „Große Delegationsgemeinden“
Weitere Informationen zur Benennung und zum Wohnberechtigungsschein finden Sie unter „Verwandte Themen“ – „Wohnberechtigungsschein; Beantragung“.
Meldepflicht nach Vermietung: Innerhalb von zwei Wochen nach dem Abschluss eines Mietvertrags müssen Vermieter*innen:
- der zuständigen Stelle den Namen der neuen Mietpartei mitteilen
- gegebenenfalls den Wohnberechtigungsschein vorlegen
- sofort der zuständigen Stelle melden
- den voraussichtlichen Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens angeben
- unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über die Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz - BayWoFG)
BayRS 2330-2-I; GVBl S. 260; GVBl S. 286 - Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen in Bayern (Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz - BayWoBindG)
- Verordnung zur Durchführung des Wohnungsrechts und des Besonderen Städtebaurechts (DVWoR)
Weiterführende Links
Verwandte Themen
- Wohnberechtigungsschein und Benennung für Wohnung; Beantragung
- Wohnungsbindung bei gefördertem Wohnraum; Vollzug
- Obdachlosigkeit; Inanspruchnahme von Hilfestellungen zur Vermeidung
- Wohnungsbindung bei gefördertem Wohnraum; Beantragung einer Genehmigung für Selbstnutzung, Leerstehenlassen und anderweitige Nutzung
Weitere Informationen
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