Sozialmietwohnungen; Anzeigen durch Vermieter

Kurzbeschreibung

Vermieter*innen einer geförderten Mietwohnung müssen bestimmte Regeln einhalten. Sie dürfen die Wohnung nur an Menschen vermieten, die von der zuständigen Stelle ausgewählt wurden oder einen Wohnberechtigungsschein haben.

Beschreibung

Vermieter*innen einer geförderten (Sozial-) Mietwohnung dürfen die Wohnung ausschließlich vermieten an:
  • von der zuständigen Stelle benannte Wohnungssuchende oder
  • Personen mit gültigem WBS
Zuständige Stellen sind:
  • Landratsämter
  • Kreisfreie Städte
  • Große Kreisstädte
  • „Große Delegationsgemeinden“

Weitere Informationen zur Benennung und zum Wohnberechtigungsschein finden Sie unter „Verwandte Themen“ – „Wohnberechtigungsschein; Beantragung“.


Meldepflicht nach Vermietung: Innerhalb von zwei Wochen nach dem Abschluss eines Mietvertrags müssen Vermieter*innen:

  • der zuständigen Stelle den Namen der neuen Mietpartei mitteilen
  • gegebenenfalls den Wohnberechtigungsschein vorlegen
Meldepflicht bei Freiwerden der Wohnung: Sobald absehbar ist, dass eine geförderte Wohnung bald frei wird, müssen Vermieter*innen dies:
  • sofort der zuständigen Stelle melden
  • den voraussichtlichen Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens angeben
Meldepflicht bei Eigentumsänderung: Wird der Wohnraum verkauft in Eigentum umgewandelt, ist dies ebenfalls:
  • unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Verwandte Themen