Katastrophenschutz; Informationen zu den Aufgaben der Katastrophenschutzbehörden

Kurzbeschreibung

Aufgabe der Katastrophenschutzbehörden ist es, Katastrophen abzuwehren und die dafür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen.

Beschreibung

Katastrophenschutz in Bayern

Eine Katastrophe im Sinne des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) ist ein Ereignis, bei dem das Leben oder die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen, die natürlichen Lebensgrundlagen (Umwelt) oder bedeutende Sachwerte in außergewöhnlichem Ausmaß gefährdet oder geschädigt werden. Die Gefahr kann nur abgewehrt oder die Störung nur beseitigt werden, wenn unter der Leitung der Katastrophenschutzbehörde alle beteiligten Behörden, Dienststellen, Organisationen sowie die eingesetzten Kräfte koordiniert zusammenarbeiten.

Katastrophenschutzbehörden sind in Bayern:

  • die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Gemeinden),
  • die Regierungen sowie
  • das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.

Diese Behörden sind für die Abwehr von Katastrophen und die Vorbereitung von Schutzmaßnahmen zuständig.

Der Katastrophenschutz stützt sich insbesondere auf:

  • die Feuerwehren,
  • die freiwilligen Hilfsorganisationen,
  • das Technische Hilfswerk (THW).

Darüber hinaus sind alle Behörden und Dienststellen des Freistaats Bayern sowie Gemeinden, Landkreise und Bezirke zur Katastrophenhilfe verpflichtet. Dies gilt auch für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege.

Einsatzleitung und Führung im Katastrophenschutz

Die Katastrophenschutzbehörde (in der Regel das Landratsamt oder die kreisfreie Gemeinde):

  • stellt das Vorliegen und das Ende einer Katastrophe fest (Artikel 4 BayKSG),
  • übernimmt nach Feststellung des Katastrophenfalls die Einsatzleitung und sorgt für die Koordination aller Maßnahmen (Artikel 5 BayKSG),
  • hat ein umfassendes Weisungsrecht gegenüber allen eingesetzten Kräften und beteiligten Behörden der gleichen oder einer niedrigeren Stufe (Artikel 5 BayKSG).

Regierungen und das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration können gemäß Artikel 2 Absatz 3 BayKSG die Einsatzleitung selbst übernehmen.

Örtliche Einsatzleitung

Für die Aufgaben am Schadensort kann die Katastrophenschutzbehörde einen Örtlichen Einsatzleiter oder eine Örtliche Einsatzleiterin bestellen. Diese*r ist verantwortlich für die Einsatzmaßnahmen vor Ort und kann allen eingesetzten Kräften Weisungen erteilen (Art. 6 BayKSG).

Aufgaben der Katastrophenschutzbehörden

Vorbereitende Maßnahmen

  • Planungen
    • Alarmierungsplanung im Brand- und Katastrophenschutz
    • Allgemeine Katastrophenschutzplanung
    • Katastrophenschutz-Sonderpläne für Anlagen und Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotenzial
  • Regelungen
    • Regelung der Einsatzleitung und Führung bei Katastrophen und Großschadenereignissen
    • Aus- und Fortbildung der Einsatzkräfte
  • Übungen zur Vorbereitung auf den Ernstfall
Einsatzleitung im Katastrophenfall
  • Übernahme der Gesamt-Einsatzleitung
  • Koordination aller Maßnahmen, Einsatzkräfte und beteiligten Behörden
  • Anforderung externer Ressourcen und Einsatzkräfte

Rechtsgrundlagen

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