Wassergefährdende Stoffe; Unfallmeldung bei Polizei oder Feuerwehr
Kurzbeschreibung
Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen können zum Beispiel Fischsterben verursachen oder Boden und Grundwasser verunreinigen. Sie müssen sofort der Polizei oder der Feuerwehr (Notruf 110 oder 112) gemeldet werden. Die Feuerwehr ergreift dann Maßnahmen, um die Gefahr sofort abzuwenden.
Beschreibung
Wassergefährdende Stoffe nach § 62 Absatz 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die das Wasser dauerhaft oder erheblich verschmutzen können.
Wenn solche Stoffe durch einen Unfall freigesetzt werden, können sie:
- direkt in Gewässer gelangen oder
- durch den Boden ins Grundwasser sickern und es verunreinigen.
Die Feuerwehr (freiwillig oder beruflich) hat die Aufgabe, in solchen Notfällen Gefahren abzuwehren.
Deshalb ist es wichtig, sofort die Feuerwehr oder Polizei zu informieren
(Artikel 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz – BayFwG).
Nicht nur die Betreiber von Anlagen, sondern auch alle Personen, die solche Anlagen befüllen, entleeren, abbauen, warten oder überwachen, sind gesetzlich verpflichtet, Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen zu melden
(vergleiche § 24 Absatz 2 AwSV – Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen).
Geben Sie dabei möglichst genaue Informationen an:
- Ort und Zeitpunkt des Unfalls
- Art und Menge der ausgetretenen Stoffe
Die Feuerwehr- oder Polizeizentrale informiert dann weitere zuständige Stellen wie:
- das Landratsamt
- die Gemeinde
- das Wasserwirtschaftsamt
Verfahrensablauf
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Aschaffenburg):
Sie müssen den Antrag schriftlich oder elektronisch bei der für die Gemarkung zuständigen Kreisverwaltungsbehörde einreichen.
Fristen
Bitte informieren Sie die Feuerwehr oder Polizei unverzüglich.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
- § 4 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG)
"Pflichten zur Gefahrenabwehr" - Art. 57 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Aufgaben des eigenen Wirkungskreises - Art. 1 und 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG)
- Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG)
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
Weitere Informationen
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