Wassergefährdende Stoffe; Unfallmeldung bei Polizei oder Feuerwehr

Kurzbeschreibung

Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen können zum Beispiel Fischsterben verursachen oder Boden und Grundwasser verunreinigen. Sie müssen sofort der Polizei oder der Feuerwehr (Notruf 110 oder 112) gemeldet werden. Die Feuerwehr ergreift dann Maßnahmen, um die Gefahr sofort abzuwenden.

Beschreibung

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen – Verhalten im Notfall

Wassergefährdende Stoffe nach § 62 Absatz 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die das Wasser dauerhaft oder erheblich verschmutzen können.

Wenn solche Stoffe durch einen Unfall freigesetzt werden, können sie:

  • direkt in Gewässer gelangen oder
  • durch den Boden ins Grundwasser sickern und es verunreinigen.
Sofort benachrichtigen: Feuerwehr oder Polizei

Die Feuerwehr (freiwillig oder beruflich) hat die Aufgabe, in solchen Notfällen Gefahren abzuwehren.
Deshalb ist es wichtig, sofort die Feuerwehr oder Polizei zu informieren
(Artikel 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz – BayFwG).

Meldepflicht bei Unfällen

Nicht nur die Betreiber von Anlagen, sondern auch alle Personen, die solche Anlagen befüllen, entleeren, abbauen, warten oder überwachen, sind gesetzlich verpflichtet, Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen zu melden
(vergleiche § 24 Absatz 2 AwSV – Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen).

Was muss gemeldet werden?

Geben Sie dabei möglichst genaue Informationen an:

  • Ort und Zeitpunkt des Unfalls
  • Art und Menge der ausgetretenen Stoffe

Die Feuerwehr- oder Polizeizentrale informiert dann weitere zuständige Stellen wie:

  • das Landratsamt
  • die Gemeinde
  • das Wasserwirtschaftsamt

Verfahrensablauf

Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Aschaffenburg):

Sie müssen den Antrag schriftlich oder elektronisch bei der für die Gemarkung zuständigen Kreisverwaltungsbehörde einreichen.

Fristen

Bitte informieren Sie die Feuerwehr oder Polizei unverzüglich.

Rechtsgrundlagen