Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Beantragung
Kurzbeschreibung
Für das Führen von Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen, Personenkraftwagen im Linienverkehr und bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferien-Zielreisen gelten Sonderbestimmungen. Hier bedarf es gegebenenfalls zusätzlich einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
Beschreibung
- Wenn Sie in einem Krankenkraftwagen entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördern.
- Wenn für die Beförderung von Fahrgästen mit einem Kraftfahrzeug eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) erforderlich ist.
- Wer eine Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 besitzt, benötigt die FzF nur für:
- Taxen
- Mietwagen
- Gebündelten Bedarfsverkehr (§ 50 Absatz 1 Satz 1 PBefG)
-
- Krankenkraftwagen der Bundeswehr, Bundespolizei, Polizei oder NATO-Streitkräfte.
- Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, sofern sie für diesen Zweck genutzt werden.
- Krankenkraftwagen von Feuerwehren und anerkannten Rettungsdiensten.
- Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung stellt höhere Anforderungen an Fahrzeugführer*innen, um den Schutz und die Sicherheit der Fahrgäste zu gewährleisten.
- Zuständig: Fahrerlaubnisbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt).
- Gültigkeit: Maximal 5 Jahre, dann Verlängerung erforderlich.
- Nachweis: Die Fahrerlaubnisbehörde stellt einen Führerschein zur Fahrgastbeförderung aus. Dieser muss zusätzlich zum EU-Kartenführerschein mitgeführt werden.
Voraussetzungen
- Besitz eines (deutschen) EU-Kartenführerscheins. Falls Sie noch einen alten Papierführerschein oder einen ausländischen EU-/EWR-Kartenführerschein besitzen, muss dieser gegebenenfalls umgetauscht werden.
- Besitz einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer gleichwertigen Fahrerlaubnis aus einem in Anlage 11 aufgeführten Staat
- Seit mindestens 2 Jahren (beziehungsweise 1 Jahr bei Beschränkung auf Krankenkraftwagen).
- Alternativ: Besitz einer solchen Fahrerlaubnis innerhalb der letzten 5 Jahre
- Mindestalter: 21 Jahre, bei Beschränkung auf Krankenkraftwagen: 19 Jahre.
- Weitere Anforderungen:
- Persönliche Zuverlässigkeit.
- Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung.
- Ausreichendes Sehvermögen.
- Zusätzliche Nachweise je nach Fahrzeugart:
- Für Krankenkraftwagen: Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe.
- Für Taxen, Mietwagen oder den gebündelten Bedarfsverkehr: Nachweis der Fachkunde.
- Hinweis: Die genauen Fachkundenachweise und zuständigen Stellen sind bundesweit noch nicht einheitlich geregelt.
- Übergangsregelungen für Bayern gelten – Informationen dazu erhalten Sie bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.
Lassen Sie sich frühzeitig bei der Fahrerlaubnisbehörde beraten, um alle erforderlichen Nachweise einzuholen.
Fristen
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- deutscher EU-Kartenführerschein
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- ärztliche Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung (nicht älter als 1 Jahr) (s. § 11 Absatz 9 i.V.m. Anlage 5 Nr. 1 FeV)
- Gutachten zur Belastbarkeit, Orientierungs-, Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Reaktionsleistung eines Arbeits- oder Betriebsmediziners oder wahlweise einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (nicht älter als 1 Jahr) (s. § 11 Absatz 9 i.V.m. Anlage 5 Nr. 2 FeV)
- Nachweis des Sehvermögens durch eine Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (durch Augenarzt, Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin", Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", Arzt bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung, Arzt des Gesundheitsamtes oder anderer Arzt der öffentlichen Verwaltung) oder Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung (nicht älter als 2 Jahre) (s. § 12 Absatz 6 i.V.m. Anlage 6 Nr. 2 FeV)
- bei Fahrerlaubnis für Krankenkraftwagen: Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
- falls die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen oder den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll: Nachweis der Fachkunde - bis auf Weiteres nicht zur Antragstellung vorzulegen (s. hierzu Hinweis unter Voraussetzungen)
Kosten
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), in der Regel Ersterteilung: 43,90 EUR.
Rechtsgrundlagen
- § 48 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- § 11 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) (Eignung)
- § 12 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) (Sehvermögen)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
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