Aufenthaltserlaubnis; Beantragung für den Familiennachzug zu Ausländern
Kurzbeschreibung
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug beantragen.
Beschreibung
Deshalb können Sie ihre ausländischen Ehepartnerinnen oder Ehepartner, Lebenspartner*innen sowie minderjährigen Kinder unter bestimmten Bedingungen nach Deutschland holen. Das ist der Fall, wenn
- Sie die deutsche Staatsangehörigkeit haben
- Sie ausländische Staatsangehörige oder ausländische Staatsangehörige sind und in Deutschland eine Niederlassungserlaubnis, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobile-ICT-Karte haben (siehe „Verwandte Themen“)
Besonderheit für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge:
Minderjährige Geflüchtete, die ohne ihre Eltern nach Deutschland gekommen sind, können bis zu ihrem achtzehnten Geburtstag ihre Eltern nachziehen lassen.
Die genauen Regeln zum Familiennachzug stehen im Aufenthaltsgesetz. Die Voraussetzungen hängen davon ab, welchen Aufenthaltstitel die bereits in Deutschland lebende Person hat und aus welchem Grund sie hier lebt.
Bevor Ehepartnerinnen oder Ehepartner, Lebenspartner*innen oder minderjährige Kinder nach Deutschland kommen können, brauchen sie ein Visum für den Familiennachzug. Dieses wird bei der deutschen Auslandsvertretung im jeweiligen Heimatland beantragt (siehe „Nationales Visum; Erteilung und Verlängerung“ unter „Verwandte Themen“).
Ob es Ausnahmen von der Visumspflicht gibt (zum Beispiel für bestimmte Herkunftsstaaten), kann die Ausländerbehörde im Einzelfall beantworten.
Voraussetzungen
Die Einreise von Ehegatt*innen, Lebenspartner*innen und minderjährigen Kindern dient der Herstellung und Wahrung der familiären Gemeinschaft.
Zusätzlich müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Der Familienangehörige, der nachzieht, muss zu einer Person nachziehen, die einen gültigen Aufenthaltstitel besitzt.
- Es muss ausreichend Wohnraum zur Verfügung stehen.
- Der Lebensunterhalt muss gesichert sein.
- Beide Ehegatt*innen müssen volljährig sein.
- Nachziehende Ehegatt*innen müssen sich auf einfache Weise auf Deutsch verständigen können.
- Ausnahmen vom Sprachnachweis gelten zum Beispiel für:
- Personen, für die der Spracherwerb vor Einreise nicht zumutbar ist,
- Ehegatten von Geschäftsleuten, die nur vorübergehend in Deutschland leben,
- Personen mit Hochschulabschluss.
- Bestimmte Gruppen (zum Beispiel Inhaber*innen einer Blauen Karte EU, Fachkräfte, Wissenschaftler*innen, Selbstständige) müssen unter bestimmten Voraussetzungen keinen Wohnraumnachweis erbringen.
- Bei Nachzug zu Inhaber*innen einer Blauen Karte EU kann unter bestimmten Bedingungen auch auf den Nachweis der Lebensunterhaltssicherung verzichtet werden.
- Andere Familienangehörige (zum Beispiel Großeltern, Geschwister, Onkel, Tanten) können nur in außergewöhnlichen Härtefällen nachziehen.
- Hohe Anforderungen an den Nachweis eines Härtefalls.
- Keine Vergünstigungen für ausländische Familienangehörige von Deutschen.
- Ausnahmen für Eltern und Schwiegereltern gelten, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist, für:
- Inhaber*innen einer Blauen Karte EU,
- Fachkräfte, Wissenschaftler*innen, Selbstständige
Der Familiennachzug ist nicht möglich, wenn die nachzuziehende Person zu jemandem nachziehen will, der:
- als Asylbewerber*in in Deutschland ist und dessen Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist,
- zur Ausreise verpflichtet ist oder nur geduldet wird (zum Beispiel bei Passlosigkeit oder Reiseunfähigkeit),
- lediglich eine befristete Aufenthaltserlaubnis aus humanitären oder öffentlichen Gründen hat.
Verfahrensablauf
- Prüfen Sie, ob Ihre Ausländerbehörde eine Online-Antragstellung ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular bereitstellt.
- Nach Eingabe Ihres Wohnorts erhalten Sie unter „Formulare“ oder „Online-Verfahren“ gegebenenfalls einen Hinweis auf das passende Antragsformular oder das Online-Verfahren.
- Falls die Antragstellung nur persönlich möglich ist, vereinbaren Sie einen Termin bei der Ausländerbehörde.
- Bei Online-Antragstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Antragseingang mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
- Während des Termins werden Ihre Identität und Unterlagen geprüft.
- Bringen Sie möglichst alle erforderlichen Dokumente im Original mit.
- Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, werden für die Herstellung des eAT Ihre Fingerabdrücke genommen.
Ausstellung des Aufenthaltstitels
Die Ausländerbehörde beauftragt die Bundesdruckerei mit der Herstellung des eAT. Nach Fertigstellung erhalten Sie eine Benachrichtigung und können den Aufenthaltstitel persönlich bei der zuständigen Stelle abholen.
- Falls Ihr Antrag abgelehnt wird, erhalten Sie einen schriftlichen Ablehnungsbescheid.
Fristen
Der Antrag sollte bei der Ausländerbehörde spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihrer gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren.
Erkundigen Sie sich bitte bei der Ausländerbehörde. Erforderlich sind in der aber in der Regel folgende Unterlagen: - Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
- Personalausweis oder Reisepass
- Einkommensnachweise
- Nachweise über ausreichenden Wohnraum
- ggf. Heiratsurkunden
Kosten
- Erteilung des Aufenthaltstitels: 100 Euro
- Verlängerung für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten: 96 Euro
- Verlängerung für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten: 93 Euro
- ggf. Kosten für das Visum
Rechtsgrundlagen
- §§ 2 Abs. 3, 27 - 36 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- § 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte
Rechtsbehelf
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Weitere Informationen
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Häufig genutzte Dienste im Überblick
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