Wohnungsbindung bei gefördertem Wohnraum; Vollzug

Kurzbeschreibung

Geförderte (Sozial-)Mietwohnungen unterliegen der Wohnungsbindung. Die zuständigen Behörden stellen die bestimmungsgemäße Nutzung von geförderten Wohnungen sicher.

Beschreibung

Der Freistaat Bayern fördert den Bau und die Modernisierung von Mietwohnungen für Menschen mit Anspruch auf soziale Wohnraumförderung. Neue Bauprojekte werden je nach dringendem Wohnungsbedarf vor Ort ausgewählt.

Was bedeutet Wohnungsbindung?

Geförderte Wohnungen unterliegen einer Wohnungsbindung. Das bedeutet:

  • Sie dürfen nur an berechtigte Personen vermietet werden (Belegungsbindung).
  • Die Miete ist begrenzt und darf eine bestimmte Höhe nicht überschreiten (Mietpreisbindung).
Wer kontrolliert die Wohnungsbindung?

Die Landratsämter, kreisfreien Städte, Großen Kreisstädte und Großen Delegationsgemeinden prüfen, ob die Vorgaben eingehalten werden. Sie achten darauf, dass:

  • die Wohnung an berechtigte Personen vermietet wird,
  • die Miete nicht zu hoch ist,
  • die Vorschriften zur Umwandlung von Sozialmietwohnungen in Eigentumswohnungen beachtet werden,
  • Verstöße gegen die Wohnungsbindung verfolgt und Wohnungen bei Missbrauch gegebenenfalls geräumt werden.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

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