Immissionsschutz; Überprüfung der Anlagensicherheit und Störfallvorsorge

Kurzbeschreibung

Bestimmte Betriebe mit besonders großem Gefahrenpotenzial (Betriebsbereiche) unterliegen der Störfall-Verordnung.

Beschreibung

Wer mit bestimmten Mengen gefährlicher Stoffe umgeht, gilt als Betreiber*in eines Betriebsbereichs gemäß § 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Welche Stoffe und Mengen betroffen sind, ist in der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) festgelegt.

Laut Störfall-Verordnung müssen Betreiber*innen Maßnahmen treffen, um Störfälle zu verhindern und mögliche Schäden so gering wie möglich zu halten – unabhängig davon, ob die Anlage eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung benötigt oder nicht.

Welche Betriebe sind betroffen?

In Bayern gibt es etwa 500 Betriebsbereiche, darunter:

  • Großindustrielle Anlagen (zum Beispiel Raffinerien, Chemiebetriebe)
  • Biogasanlagen
  • Lager für gefährliche Stoffe
Sicherheit und Schutzmaßnahmen

Der Betrieb einer Anlage ist nur erlaubt, wenn die Sicherheit für Menschen innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs sowie für die Umwelt gewährleistet ist. Betreiber*innen müssen bei der Verhinderung von Störfällen viele mögliche Gefahren berücksichtigen, zum Beispiel:

  • Technisches Versagen (zum Beispiel defekte Maschinen oder Leitungen)
  • Natürliche Gefahren (zum Beispiel Erdbeben, Hochwasser)
  • Eingriffe durch unbefugte Personen

Alle Betreiber*innen eines Betriebsbereichs müssen ein Sicherheitsmanagementsystem einrichten und anwenden.

Sicherheitsabstände und Information der Öffentlichkeit

Bei neuen Betriebsbereichen oder Veränderungen in der Umgebung (zum Beispiel Wohngebiete in der Nähe) müssen genügend Sicherheitsabstände eingehalten werden, um Menschen und Umwelt zu schützen.

  • Betriebsbereiche mit hohem Gefahrenpotenzial („obere Klasse“) müssen:
    • Einen detaillierten Sicherheitsbericht erstellen
    • Menschen in der Umgebung über mögliche Gefahren und Schutzmaßnahmen informieren
  • Betriebsbereiche mit geringerem Gefahrenpotenzial („untere Klasse“) müssen:
    • In der Regel auch öffentliche Informationen bereitstellen
Welche Behörden sind zuständig?

In Bayern sind für die Überwachung und Kontrolle von Betriebsbereichen zuständig:

  • Immissionsschutzbehörden (zum Beispiel Landratsämter oder kreisfreie Städte)
  • Katastrophenschutzbehörden, wenn externe Notfallpläne nötig sind
  • Arbeitsschutzbehörden (Gewerbeaufsichtsämter) für den Schutz von Beschäftigten
  • Wasserwirtschaftsbehörden, wenn es um den Schutz von Gewässern geht

Die störfallrechtliche Überwachung erfolgt gemeinsam mit allen beteiligten Behörden unter Leitung der zuständigen Regierung.

Wo gibt es weitere Informationen?

Wer genauere Informationen zu einem bestimmten Betriebsbereich benötigt, kann sich direkt an die Betreiber*innen wenden, da sie Auskunft über ihre Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der Bevölkerung geben müssen.

Rechtliche Grundlage

Die europäische Grundlage für die Störfall-Verordnung ist die Seveso-III-Richtlinie (2012/18/EU). In Deutschland wurde sie durch die 12. BImSchV und das Bundes-Immissionsschutzgesetz umgesetzt.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Verwandte Themen