Immissionsschutz; Informationen zur Prüfung und Überwachung von Anlagen
Kurzbeschreibung
Insbesondere genehmigungsbedürftige Anlagen werden regelmäßig daraufhin kontrolliert, ob sie den rechtlichen Vorschriften und dem Genehmigungsbescheid entsprechen. Daneben können sie aus besonderem Anlass überprüft werden.
Beschreibung
Alle Anlagen unterliegen der Überwachung durch die zuständigen Behörden, unabhängig davon, dass Betreiber*innen selbst zur Eigenkontrolle verpflichtet sind (§§ 52 bis 52b BImSchG).
Dazu haben Vertreter*innen und Beauftragte der Überwachungsbehörden das Recht:
- Anlagen zu betreten,
- Prüfungen durchzuführen,
- Auskunft zu verlangen.
Wie intensiv eine Anlage überwacht wird, hängt davon ab, welche Umweltrisiken sie birgt. Anlagen mit besonders schädlichen Umweltauswirkungen fallen unter die europäische Industrieemissionen-Richtlinie (IE-Richtlinie) und werden nach § 52a Abs. 3 BImSchG besonders streng kontrolliert (sogenannte IE-Anlagen).
Pflichten der BetriebeBetriebe müssen unter bestimmten Voraussetzungen Immissionsschutz- und/oder Störfallbeauftragte benennen (§§ 53 bis 58d BImSchG). Die genauen Regeln dazu stehen in der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV).
Zusätzlich können Behörden sicherheitstechnische Prüfungen oder Prüfungen von sicherheitsrelevanten Unterlagen anordnen (§ 29a BImSchG).
Verstöße gegen das Gesetz können als Ordnungswidrigkeiten (§ 62 BImSchG) oder als Straftaten (§§ 324 - 330d StGB) geahndet werden.
Messungen und PrüfungenTechnische Überprüfungen müssen von anerkannten Messstellen durchgeführt werden, die nach § 29b BImSchG zugelassen sind. Die Anforderungen an diese Messstellen und das Zulassungsverfahren sind in der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) geregelt.
In Bayern ist das Landesamt für Umwelt für diese Zulassungen zuständig. Ein Verzeichnis der anerkannten Messstellen ist im Internet abrufbar.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
- §§ 324 - 330d Strafgesetzbuch (StGB)
- Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Bekanntgabeverordnung - 41. BImSchV)
- Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)
Weiterführende Links
Verwandte Themen
Weitere Informationen
Verwandte Dienstleistungen
Häufig genutzte Dienste im Überblick
- Immissionsschutz; Überprüfung der Anlagensicherheit und Störfallvorsorge
- Immissionsschutz; Anordnung von Ermittlungen und Prüfungen durch Messstellen oder Sachverständige
- Immissionsschutz; Beantragung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage
- Immissionsschutz; Erlass von Anordnungen
- Immissionsschutz; Beratung und Auskunft