Tierhaltung; Durchführung von Tierschutzkontrollen
Kurzbeschreibung
Laut Tierschutzgesetz müssen viele Einrichtungen und Tierhaltungen regelmäßig kontrolliert werden, um die Einhaltung der gesetzlichen Tierschutzvorgaben sicherzustellen. Dazu gehören unter anderem Nutztierhaltungen, Schlachthöfe und Versuchstierhaltungen.
Beschreibung
Tierschutzkontrollen können auch ohne konkreten Verdacht durchgeführt werden. Private Tierhaltungen werden vom Veterinäramt überprüft, wenn ein Verdacht auf Tierschutzverstöße besteht.
Welche Einrichtungen werden kontrolliert?Die zuständige Behörde überwacht unter anderem:
- Nutztierhaltungen, einschließlich Pferdehaltungen
- Gewerbsmäßige Reit- und Fahrbetriebe
- Unternehmen, die Tiere gewerblich transportieren
- Tierhandlungen
- Tierbörsen
- Zirkusse und Tierschauen
- Tierheime und ähnliche Einrichtungen
- Organisationen, die Wirbeltiere (außer Nutztiere) aus dem Ausland einführen und gegen Entgelt abgeben oder vermitteln
- Gewerbsmäßige Hundetrainer*innen
- Gewerbliche Schädlingsbekämpfung bei Wirbeltieren
- Zoos
- Schlachthöfe
- Einrichtungen, in denen:
- Tierversuche durchgeführt werden
- Versuchstiere gezüchtet werden
- Wirbeltiere für bestimmte Zwecke nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Tierschutzgesetz verwendet werden
- Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden
Wenn Tierschutzverstöße festgestellt werden, können die Behörden folgende Maßnahmen ergreifen:
- Mündliche Anordnung zur Behebung von Mängeln
- Wegnahme von Tieren bei tierschutzwidrigen Zuständen
- Einleitung von Bußgeldverfahren bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz
Online-Verfahren
- Regionale Ergänzungen (Redaktionell verantwortlich: Stadt Aschaffenburg):
- Geflügelhaltung: Anmeldung / Erfassungsbogen
Sie können Geflügelhaltung online anzeigen. Zuständig ist das Veterinäramt Stadt und LKR Aschaffenburg. - Tierhaltung: Anmeldung
Sie können die Tierhaltung nach § 26 Viehverkehrsverordnung online anzeigen. Zuständig ist das Veterinäramt Stadt und LKR Aschaffenburg
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
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