Immissionsschutz; Erlass von Anordnungen
Kurzbeschreibung
Auch für genehmigte Anlagen kann die zuständige Behörde nachträglich Anordnungen erlassen.
Beschreibung
Eine genehmigungspflichtige Anlage muss auch nach ihrer Errichtung und Inbetriebnahme immer den Grundpflichten aus § 5 BImSchG und den darauf basierenden Verordnungen nach § 7 BImSchG entsprechen. Das bedeutet vor allem, dass sie dem Stand der Technik entsprechen muss. Falls notwendig, kann die zuständige Behörde dazu ergänzende Anordnungen erlassen (§ 17 BImSchG).
Laut § 3 Abs. 6 BImSchG bezeichnet der Stand der Technik den aktuellen Entwicklungsstand moderner Verfahren, Anlagen und Betriebsweisen, die dazu beitragen:
- Emissionen in Luft, Wasser und Boden zu reduzieren,
- Anlagensicherheit und umweltfreundliche Abfallentsorgung zu gewährleisten,
- negative Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern.
Für Anlagen, die unter die Industrieemissionen-Richtlinie fallen, gelten die besten verfügbaren Techniken (BVT). Diese werden regelmäßig auf europäischer Ebene aktualisiert und festgelegt. Ziel ist es, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen.
Die zuständige Behörde – in der Regel das Landratsamt oder die kreisfreie Stadt – kann anordnen, dass Betreiberinnen und Betreiber Messungen zu Emissionen und Immissionen durch eine anerkannte Stelle durchführen lassen (§§ 26, 28 BImSchG).
Ein Betriebsverbot kann verhängt werden, wenn:
- eine Auflage oder behördliche Anordnung nicht eingehalten wird,
- gesetzliche Anforderungen nicht erfüllt sind,
- die Anlage ohne Genehmigung betrieben wird (§ 20 BImSchG).
Zudem kann eine erteilte Genehmigung unter bestimmten Bedingungen widerrufen werden (§ 21 BImSchG).
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
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