Immissionsschutz; Anordnung von Ermittlungen und Prüfungen durch Messstellen oder Sachverständige

Kurzbeschreibung

Zur Ermittlung von Emissionen und Immissionen sowie zur Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen kann die zuständige Behörde anordnen, dass bekannt gegebene Messstellen oder Sachverständige tätig werden.

Beschreibung

Die zuständige Behörde kann in bestimmten Fällen verlangen, dass Messungen von Emissionen und Immissionen von einer anerkannten Stelle durchgeführt werden. Diese Stellen werden vom Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) bekannt gegeben. Eine Liste dieser Stellen ist im Internet verfügbar (siehe „Weiterführende Links“).

Außerdem kann die Behörde anordnen, dass Betreiberinnen und Betreiber genehmigungspflichtiger Anlagen oder Anlagen innerhalb eines Störfall-Betriebsbereichs eine anerkannte Fachperson mit sicherheitstechnischen Prüfungen beauftragen (siehe § 29a Abs. 1 BImSchG). Das LfU führt eine Liste dieser Sachverständigen, die online abrufbar ist (siehe „Weiterführende Links“).

Auch Messstellen und Sachverständige aus anderen Bundesländern können für Prüfungen beauftragt werden. Eine bundesweite Übersicht gibt es in der Datenbank ReSyMeSa (siehe „Weiterführende Links“).

Weitere Details zur Anerkennung und Zulassung von Messstellen und Sachverständigen sind in der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) geregelt (siehe „Rechtsgrundlagen“).

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Weiterführende Links

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