Sozialhilfe; Beantragung von Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Kurzbeschreibung
Personen, die sich in schwierigen Lebenssituationen befinden und dadurch soziale Probleme haben, können Unterstützung erhalten. Diese Hilfe wird gewährt, wenn die Betroffenen ihre Schwierigkeiten nicht allein bewältigen können.
Beschreibung
Personen, die in schwierigen Lebensverhältnissen leben und dadurch soziale Probleme haben, können durch Sozialhilfe Unterstützung erhalten. Diese Hilfe gibt es, wenn die betroffenen Personen ihre Situation nicht alleine bewältigen können.
Dazu gehören zum Beispiel:
- Menschen ohne feste Unterkunft (Obdachlose),
- Wohnungslose,
- Menschen, die aus dem Gefängnis entlassen wurden,
- Jugendliche mit Verhaltensproblemen, die keine andere Unterstützung erhalten.
Die Unterstützung soll dabei helfen, Probleme zu verhindern, zu verringern oder zu lösen. Mögliche Maßnahmen sind zum Beispiel:
- Beratung und persönliche Betreuung,
- Hilfe bei der Wohnungssuche oder zum Erhalt der Wohnung,
- Unterstützung bei der Arbeitssuche,
- Sicherung der Schul- oder Berufsausbildung.
In manchen Fällen können auch Geld- oder Sachleistungen gewährt werden.
Persönliche Hilfe gibt es unabhängig vom Einkommen oder Vermögen. Geld- und Sachleistungen sind jedoch abhängig vom Einkommen. Dabei gelten bestimmte Grenzen, damit Menschen mit wenig Einkommen weiterhin Hilfe erhalten. Einkommen und Vermögen der betroffenen Person oder ihrer unterhaltspflichtigen Angehörigen werden nur angerechnet, wenn dadurch der Erfolg der Hilfe nicht gefährdet wird.
Voraussetzungen
-
Besondere Lebensverhältnisse liegen vor, zum Beispiel:
- Ungesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage
- Fehlende oder unzureichende Wohnung
- Gewaltgeprägte Lebensumstände
- Haftentlassung
-
Schwere soziale Schwierigkeiten, die:
- die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erheblich einschränken,
- über das übliche Maß allgemeiner sozialer Probleme hinausgehen.
-
Betroffene Person ist nicht in der Lage, die Schwierigkeiten aus eigener Kraft zu bewältigen.
Verfahrensablauf
Anzeige der Hilfebedürftigkeit und Antragstellung für Sozialhilfe
Anzeige der Hilfebedürftigkeit- Sie können die Hilfebedürftigkeit zunächst formlos anzeigen.
- Die Anzeige kann schriftlich, telefonisch oder persönlich erfolgen.
- Wichtig: Die Sozialhilfe kann erst ab dem Zeitpunkt gewährt werden, ab dem die zuständige Stelle von der Hilfebedürftigkeit erfährt. Daher sollte die Anzeige möglichst zeitnah erfolgen.
- Ein vollständig ausgefüllter Sozialhilfeantrag kann zeitnah nachgereicht werden.
- Die zuständige Stelle prüft den Antrag und holt gegebenenfalls weitere Stellungnahmen ein.
- Nach Abschluss der Prüfung erhält die antragstellende Person einen amtlichen Bescheid, gegen den man keinen Widerspruch oder keine Klage mehr einlegen kann (rechtskräftiger Bescheid).
Fristen
Diese Hilfe setzt ein, sobald der zuständigen Stelle oder einer von ihm beauftragten Stelle bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
Bearbeitungsdauer
Über den Antrag wird unverzüglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (oder sonstige Dokumente, die die Person zweifelsfrei ausweisen können)
- gegebenenfalls Bescheid der Pflegekasse und Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen
- soweit vorhanden ärztliche Unterlagen
- gegebenenfalls Bescheid des Versorgungsamtes über die Feststellung eines Grades der Behinderung (z. B. Schwerbehindertenausweis)
- Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung
- Ablehnungsbescheid der Kranken- oder Pflegekasse einschließlich Begründung
- Einkommensnachweise
- Vermögensnachweise (beispielsweise für kapitalbildende Versicherung (Lebensversicherung, Bausparversicherung, Riesterrentenverträge, Sterbegeldversicherung, Bestattungsvorsorge und Ähnliches), Sparkonten, Grundstücke, Immobilien, Wertgegenstände, Kfz)
- Kontoauszüge
- Mietvertrag, gegebenenfalls Mietänderungsschreiben
- Es können weitere Unterlagen erforderlich sein. Der Umfang der benötigten Unterlagen richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.
Kosten
keine
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.
Verwandte Themen
Weitere Informationen
Verwandte Dienstleistungen
Häufig genutzte Dienste im Überblick
- Sozialhilfe; Beantragung von Hilfe zum Lebensunterhalt
- Sozialhilfe; Beantragung von Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
- Sozialhilfe; Beantragung von Altenhilfe
- Sozialhilfe; Beantragung der Übernahme von Bestattungskosten
- Sozialhilfe; Beantragung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung