Eheschließung; Anmeldung

Kurzbeschreibung

Bevor eine Ehe geschlossen werden kann, muss die Eheschließung von dem Paar, das heiraten möchte, beim zuständigen Standesamt angemeldet werden. Das Standesamt prüft dabei, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Eheschließung vorliegen.

Beschreibung

Anmeldung der Eheschließung

Das Paar, das heiraten möchte, muss die Eheschließung beim Standesamt anmelden und die erforderlichen Unterlagen vorlegen. Grundsätzlich müssen beide persönlich vorsprechen. Ist eine Person verhindert, kann sie die andere schriftlich ermächtigen. In Ausnahmefällen kann die Anmeldung auch schriftlich oder durch eine bevollmächtigte Person erfolgen.

Zuständiges Standesamt

Welches Standesamt für die Anmeldung zuständig ist, richtet sich nach dem Wohnsitz der Eheschließenden. Haben sie unterschiedliche Wohnsitze, können sie wählen, bei welchem der zuständigen Standesämter sie die Anmeldung vornehmen. Die Trauung selbst kann in jedem Standesamt in Deutschland erfolgen, wenn bei der Anmeldung keine Gründe gegen die Ehe festgestellt wurden und sich die Voraussetzungen seitdem nicht geändert haben.

Prüfung der Ehefähigkeit

Das Standesamt prüft, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Eheschließung erfüllt sind oder ob ein Eheverbot besteht. Dazu gehören unter anderem folgende Punkte:

  • Sind beide Eheschließenden volljährig?
  • Wurde eine frühere Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst?
    Wenn eine Person bereits verheiratet war oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt hat, muss diese rechtsgültig aufgelöst sein, bevor eine neue Ehe geschlossen werden kann. Eine frühere Ehe oder Lebenspartnerschaft muss aufgelöst sein durch Tod Partners oder der Partnerin, Scheidung oder eine sonstige gerichtliche Aufhebung.
    Wurde eine frühere Ehe im Ausland geschieden, muss diese Scheidung in der Regel von der zuständigen Landesjustizverwaltung in Deutschland anerkannt werden.
    Eine Anerkennung ist nicht erforderlich, wenn die Scheidung im Heimatstaat beider ehemaligen Ehepartner erfolgt ist und keine Verbindung zum deutschen Recht besteht. Eine Anerkennung ist auch dann nicht erforderlich, wenn die Scheidung von einem Gericht oder einer Behörde eines EU-Mitgliedstaats (außer Dänemark) nach dem 1. März 2001 entschieden wurde.
    Wenn eine Anerkennung erforderlich ist, stellen Sie rechtzeitig einen Antrag, da die Bearbeitung Zeit in Anspruch nehmen kann und holen Sie gegebenenfalls zusätzliche Unterlagen. Das Standesamt der geplanten Eheschließung kann dabei unterstützen.
    Hinweis: Wurde eine ausländische Scheidung bereits von einer deutschen Landesjustizverwaltung anerkannt, gilt sie bundesweit für Gerichte und Verwaltungsbehörden.
  • Besteht ein enges Verwandtschaftsverhältnis?
    • Eine Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen Voll- und Halbgeschwistern ist nicht möglich.
    • Bei Adoptivgeschwistern kann das Familiengericht eine Ausnahme zulassen.
  • Sind die Eheschließenden ausländische Staatsangehörige?
    Wenn eine Person, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, heiraten möchte, muss sie in der Regel ein Ehefähigkeitszeugnis von der zuständigen Behörde ihres Herkunftslandes vorlegen.
    Ausnahme: Diese Pflicht entfällt bei gleichgeschlechtlichen Ehen.
    Falls die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses aus dem Herkunftsland nicht möglich ist, kann eine Befreiung von dieser Pflicht beantragt werden. Dafür ist der Präsident oder die Präsidentin des in Deutschland zuständigen Oberlandesgerichts verantwortlich.
Fristen für die Eheschließung
  • Die Eheschließung muss innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung erfolgen.
  • Erfolgt die Trauung nicht innerhalb dieser Frist, muss eine erneute Anmeldung vorgenommen werden.
Erforderliche Unterlagen

Die benötigten Unterlagen hängen vom Familienstand und der Staatsangehörigkeit der Eheschließenden ab.

Für Eheschließende, die noch nicht verheiratet waren und deutsche Staatsangehörige sind, werden in der Regel folgende Dokumente benötigt:

  • Beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister (nicht älter als 6 Monate, erhältlich beim Standesamt des Geburtsorts)
  • Meldebescheinigung mit Angaben zu Familienstand und Staatsangehörigkeit (erhältlich beim Einwohnermeldeamt des Hauptwohnsitzes)
  • Geburtsurkunde gemeinsamer Kinder, falls vorhanden (nicht älter als 6 Monate)
  • Gültiger Reisepass oder Personalausweis

Für Eheschließende, die bereits verheiratet waren oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben, ist zusätzlich erforderlich:

  • Nachweis über die Auflösung der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft
    • In der Regel durch eine Eheurkunde mit Auflösungsvermerk oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Ehe-/Lebenspartnerschaftsregister.
Allgemeine Hinweise
  • Alle Urkunden müssen im Original vorgelegt werden. Kopien werden nicht akzeptiert.
  • Fremdsprachige Dokumente müssen entweder in internationaler Form oder mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden.
  • Je nach individueller Situation können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Standesamt.

Voraussetzungen

  • Persönliches Erscheinen der Eheschließenden beim Standesamt erforderlich.
  • Ist eine Person verhindert, kann sie die andere schriftlich ermächtigen, die Anmeldung vorzunehmen.
  • Sind beide Personen aus wichtigem Grund verhindert, kann die Anmeldung ausnahmsweise schriftlich oder durch eine bevollmächtigte Person erfolgen.

Verfahrensablauf

Die Eheschließenden müssen die Eheschließung beim Standesamt anmelden. Sie müssen persönlich beim Standesamt vorsprechen. Ist einer der beiden verhindert, kann er den anderen schriftlich ermächtigen, die Eheschließung anzumelden. Ausnahmsweise, wenn beide Eheschließenden aus wichtigem Grund verhindert sind, kann die Eheschließung schriftlich oder durch einen Vertreter angemeldet werden.

Über die Feststellung, dass kein Ehehindernis vorliegt, erhalten die Eheschließenden eine Mitteilung des Anmeldestandesamts. 

Fristen

Die geprüfte Anmeldung der Eheschließung ist sechs Monate gültig. Da meist ein bestimmter Hochzeitstermin gewünscht wird, ist es daher ratsam, sich beim zuständigen Standesamt zu erkundigen, ob der gewünschte Termin frei ist und ab wann die Eheschließung frühestens angemeldet werden kann bzw. bis wann die Anmeldung spätestens erfolgt sein muss. Dabei ist zu bedenken, dass die Beschaffung der notwendigen Papiere Zeit in Anspruch nehmen kann.

Erforderliche Unterlagen

In der Regel sind folgende Unterlagen vorzulegen:

Von Eheschließenden, die beide noch nicht verheiratet waren und volljährig und Deutsche sind:

  • Einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister (nicht älter als 6 Monate), erhältlich beim Standesamt, das für den Geburtsort zuständig ist.
  • Eine Meldebescheinigung mit Angabe des Familienstandes und der Staatsangehörigkeit, erhältlich beim Einwohnermeldeamt des Hauptwohnsitzes.
  • Eine Geburtsurkunde oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister gemeinsamer Kinder (nicht älter als 6 Monate), erhältlich beim Standesamt, das für den Geburtsort des Kindes zuständig ist.
  • Ein gültiger Reisepass oder Personalausweis.

Von Eheschließenden, die bereits verheiratet waren oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben:

Zusätzlich ein urkundlicher Nachweis über die Auflösung der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft (z. B. Tod, Scheidung, gerichtlichen Aufhebungsbeschluss). In der Regel kann der Nachweis durch eine neu ausgestellte Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister dieser Ehe oder Lebenspartnerschaft erbracht werden.

ALLGEMEINE HINWEISE

  • Alle Urkunden müssen im Original vorliegen, Fotokopien können nicht anerkannt werden!
  • Fremdsprachige Urkunden werden in internationaler Form oder zusammen mit einer Übersetzung (durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer oder Dolmetscher!) benötigt.

In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein! Ihr zuständiges Standesamt berät Sie gerne.

Online-Verfahren

  • Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Aschaffenburg):
  • Anmeldung Eheschließung
    Die Eheschließenden müssen die Eheschließung beim Standesamt anmelden, damit dieses überprüfen kann, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Eheschließung vorliegen. Sie können die Anmeldung zur Eheschließung digital über unseren Online-Dienst vornehmen.

Kosten

Die Gebühr für die Überprüfung der Ehefähigkeit beträgt 55,00 EUR.

Ist ausländisches Recht zu beachten, erhöht sich die Gebühr um 30,00 EUR pro Person.

Daneben können noch weitere Gebühren und Auslagen anfallen.

Rechtsgrundlagen

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