Denkmalschutz; Beantragung einer Erlaubnis für Maßnahmen an Bau- und Bodendenkmälern
Kurzbeschreibung
Wenn Sie an Bau- oder Bodendenkmälern oder in der Nähe solcher Denkmäler Maßnahmen durchführen wollen, benötigen Sie in der Regel eine Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz (DSchG).
Beschreibung
Denkmalschutz und Erlaubnispflicht
In der Regel dürfen Maßnahmen an Bau- oder Bodendenkmälern sowie an beweglichen Denkmälern, die in die Denkmalliste eingetragen sind, nur mit einer Erlaubnis der Unteren Denkmalschutzbehörde (Landkreise, kreisfreie Städte und Große Kreisstädte) durchgeführt werden.
Wann ist eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis erforderlich?
- Baudenkmäler & bewegliche Denkmäler
- Wenn ein Baudenkmal verändert, beseitigt oder an einen anderen Ort gebracht wird.
- Wenn geschützte Ausstattungsstücke betroffen sind.
- Wenn in der Nähe eines Baudenkmals eine Anlage errichtet, verändert oder entfernt wird und dies das Denkmal beeinflussen kann.
Eine gesonderte Erlaubnis ist nicht nötig, wenn eine Baugenehmigung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung erforderlich ist. In diesem Fall wird der Denkmalschutz im jeweiligen Genehmigungsverfahren geprüft.
Wichtig: Falls für ein Bauvorhaben keine Baugenehmigung erforderlich ist, bleibt eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis dennoch notwendig!
- Bodendenkmäler
- Eine Erlaubnis ist nötig, wenn gezielt nach Bodendenkmälern gegraben wird.
- Auch bei anderen Erdarbeiten, die Bodendenkmäler betreffen könnten, ist eine Genehmigung erforderlich.
- Falls Bodendenkmäler auf dem Grundstück vermutet werden, muss eine Erlaubnis eingeholt werden, bevor gebaut oder gegraben wird.
Technische Ortungsgeräte dürfen nur mit Erlaubnis für berufliche Zwecke eingesetzt werden. Für private Zwecke ist dies verboten.
Genehmigung & AuflagenEin Rechtsanspruch auf die Erlaubnis besteht, sofern keine wichtigen Gründe für den Schutz des Denkmals dagegen sprechen. Falls ein Schutz erforderlich ist, kann die Erlaubnis verweigert oder unter Auflagen erteilt werden, um eine denkmalgerechte Lösung zu sichern.
Beratung durch die GemeindeZusätzlich können gemeindliche Satzungen besondere Anforderungen an Bauvorhaben stellen. Daher ist es sinnvoll, sich frühzeitig bei der Gemeinde beraten zu lassen.
Fristen
Für das denkmalschutzrechtliche Erlaubnisverfahren gibt es keine Fristen und Termine. Bitte beachten Sie aber, dass die Erlaubnis erteilt sein muss, wenn Sie mit Ihrer Maßnahme beginnen wollen.
Zudem ist zu bedenken, dass die in den Auflagen oder Nebenbestimmungen geforderten Maßnahmen Zeit kosten können. Deshalb empfiehlt es sich, den Erlaubnisantrag so frühzeitig wie möglich zu stellen. Anlaufstelle ist immer die Untere Denkmalschutzbehörde, die ihn dann unverzüglich an die Gemeinde zur Stellungnahme weiterleitet.
Kosten
Rechtsgrundlagen
- Art. 6 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Maßnahmen an Baudenkmälern - Art. 7 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Ausgraben von Bodendenkmälern - Art. 15 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Erlaubnisverfahren und Wiederherstellung - Art. 17 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Kostenfreiheit
Rechtsbehelf
Weiterführende Links
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