Wohnungsaufsicht; Beseitigung von Wohnmissständen

Kurzbeschreibung

Die Gemeinden können die Aufgabe der Wohnungsaufsicht eigenverantwortlich wahrnehmen und Mieter bei der Beseitigung von Wohnmissständen unterstützen.

Beschreibung

Wohnungsaufsicht durch die Gemeinden

Laut Artikel 83 der Bayerischen Verfassung sind die Gemeinden für die Wohnungsaufsicht zuständig.

Allerdings:
Seit dem 1. Januar 2005 ist das Wohnungsaufsichtsgesetz aufgehoben.

Dadurch entfallen bestimmte Eingriffsrechte – zum Beispiel die Möglichkeit, die Beseitigung von Missständen direkt anzuordnen.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass:

  • die Regeln im Mietrecht (Zivilrecht) und
  • sicherheitsrechtliche Maßnahmen

für den Schutz von Wohnraum ausreichend sind.

Was können Gemeinden trotzdem tun?

Auch ohne Wohnungsaufsichtsgesetz können Gemeinden bei Missständen oder Problemimmobilien aktiv werden –
zum Beispiel bei:

  • Verwahrlosung von Wohnungen oder Gebäuden
  • Vernachlässigung von Pflichten durch Eigentümer*innen
  • Überbelegung von Wohnraum

Dafür können sie andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nutzen, zum Beispiel:

  • das Zweckentfremdungsrecht
  • die Bauordnung
  • das Gesundheitsrecht
  • das allgemeine Sicherheitsrecht

Rechtsgrundlagen