Wohnungsaufsicht; Beseitigung von Wohnmissständen
Kurzbeschreibung
Beschreibung
Wohnungsaufsicht durch die Gemeinden
Laut Artikel 83 der Bayerischen Verfassung sind die Gemeinden für die Wohnungsaufsicht zuständig.
Allerdings:
Seit dem 1. Januar 2005 ist das Wohnungsaufsichtsgesetz aufgehoben.
Dadurch entfallen bestimmte Eingriffsrechte – zum Beispiel die Möglichkeit, die Beseitigung von Missständen direkt anzuordnen.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass:
- die Regeln im Mietrecht (Zivilrecht) und
- sicherheitsrechtliche Maßnahmen
für den Schutz von Wohnraum ausreichend sind.
Was können Gemeinden trotzdem tun?
Auch ohne Wohnungsaufsichtsgesetz können Gemeinden bei Missständen oder Problemimmobilien aktiv werden –
zum Beispiel bei:
- Verwahrlosung von Wohnungen oder Gebäuden
- Vernachlässigung von Pflichten durch Eigentümer*innen
- Überbelegung von Wohnraum
Dafür können sie andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nutzen, zum Beispiel:
- das Zweckentfremdungsrecht
- die Bauordnung
- das Gesundheitsrecht
- das allgemeine Sicherheitsrecht
Rechtsgrundlagen
Weitere Informationen
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