Hund; Anordnung zum Maulkorbzwang und zur Anleinpflicht
Kurzbeschreibung
Bei Hunden, die eine konkrete Gefahr für Menschen oder Hunde darstellen, kann die Gemeinde z. B. eine Leinenpflicht oder einen Maulkorbzwang anordnen.
Beschreibung
Regelungen zum Führen von Hunden in der Öffentlichkeit
Leinenpflicht und Maulkorbzwang nach dem LStVG- Gemeinden können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) Regelungen für das Führen von Hunden in öffentlichen Anlagen, auf Wegen, Straßen und Plätzen erlassen, um Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit zu vermeiden.
- Einschränkungen betreffen große Hunde (mit einer Schulterhöhe ab 50 cm) und sogenannte Kampfhunde.
- Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich solcher Regelungen muss sich an den örtlichen Gegebenheiten orientieren und gleichzeitig dem Bewegungsbedürfnis der Hunde gerecht werden.
- Die Regelungen berücksichtigen, dass Bissverletzungen durch große Hunde schwerwiegender sein können.
- Auch das subjektive Sicherheitsempfinden von Passanten spielt eine Rolle – insbesondere Kinder können auf große Hunde ängstlich reagieren, was zu ungewollten Gefahrensituationen führen kann.
- Dennoch wird im Interesse des Tierschutzes darauf geachtet, dass Anleinpflichten nur in notwendigem Umfang angeordnet werden.
- Ein bayernweiter genereller Maulkorbzwang für Hunde ist nicht durch das LStVG oder die Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vorgeschrieben.
- Auf Grundlage von Artikel 18 Absatz 2 LStVG kann jedoch eine Gemeinde im Einzelfall eine Maulkorb- oder Leinenpflicht für jeden Hund unabhängig von Rasse oder Größe anordnen, wenn dies zur Gefahrenabwehr notwendig ist.
- Gemäß Artikel 24 Absatz 1 Nummer 1 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) dürfen Gemeinden die Nutzung von öffentlichen Einrichtungen (zum Beispiel Kinderspielplätze, Parks, Grünanlagen) per Satzung regeln.
- Sie können somit Leinenzwang oder Zutrittsverbote für bestimmte Orte festlegen – unabhängig von der Hunderasse oder Größe.
Voraussetzungen
Prüfung und Erlass einer Verordnung oder einer Einzelfallanordnung durch die jeweils zuständige Gemeinde.
Rechtsgrundlagen
- Art. 18, 37 und 37a Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
- Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit
- Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Rechtsbehelf
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