Hund; Anordnung zum Maulkorbzwang und zur Anleinpflicht
Kurzbeschreibung
Diese Leistungsbeschreibung wird aktuell überarbeitet.
Beschreibung
Regelungen zum Führen von Hunden in der Öffentlichkeit
Leinenpflicht und Maulkorbzwang nach dem LStVG- Gemeinden können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) Regelungen für das Führen von Hunden in öffentlichen Anlagen, auf Wegen, Straßen und Plätzen erlassen, um Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit zu vermeiden.
- Einschränkungen betreffen große Hunde (mit einer Schulterhöhe ab 50 cm) und sogenannte Kampfhunde.
- Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich solcher Regelungen muss sich an den örtlichen Gegebenheiten orientieren und gleichzeitig dem Bewegungsbedürfnis der Hunde gerecht werden.
- Die Regelungen berücksichtigen, dass Bissverletzungen durch große Hunde schwerwiegender sein können.
- Auch das subjektive Sicherheitsempfinden von Passanten spielt eine Rolle – insbesondere Kinder können auf große Hunde ängstlich reagieren, was zu ungewollten Gefahrensituationen führen kann.
- Dennoch wird im Interesse des Tierschutzes darauf geachtet, dass Anleinpflichten nur in notwendigem Umfang angeordnet werden.
- Ein bayernweiter genereller Maulkorbzwang für Hunde ist nicht durch das LStVG oder die Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vorgeschrieben.
- Auf Grundlage von Artikel 18 Absatz 2 LStVG kann jedoch eine Gemeinde im Einzelfall eine Maulkorb- oder Leinenpflicht für jeden Hund unabhängig von Rasse oder Größe anordnen, wenn dies zur Gefahrenabwehr notwendig ist.
- Gemäß Artikel 24 Absatz 1 Nummer 1 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) dürfen Gemeinden die Nutzung von öffentlichen Einrichtungen (zum Beispiel Kinderspielplätze, Parks, Grünanlagen) per Satzung regeln.
- Sie können somit Leinenzwang oder Zutrittsverbote für bestimmte Orte festlegen – unabhängig von der Hunderasse oder Größe.
Voraussetzungen
Prüfung und Erlass einer Verordnung oder einer Einzelfallanordnung durch die jeweils zuständige Gemeinde.
Rechtsgrundlagen
- Art. 18, 37 und 37a Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
- Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit
- Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Rechtsbehelf
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