Hund; Anordnung zum Maulkorbzwang und zur Anleinpflicht

Kurzbeschreibung

Bei Hunden, die eine konkrete Gefahr für Menschen oder Hunde darstellen, kann die Gemeinde z. B. eine Leinenpflicht oder einen Maulkorbzwang anordnen.

Beschreibung

Regelungen zum Führen von Hunden in der Öffentlichkeit

Leinenpflicht und Maulkorbzwang nach dem LStVG
  • Gemeinden können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) Regelungen für das Führen von Hunden in öffentlichen Anlagen, auf Wegen, Straßen und Plätzen erlassen, um Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit zu vermeiden.
  • Einschränkungen betreffen große Hunde (mit einer Schulterhöhe ab 50 cm) und sogenannte Kampfhunde.
  • Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich solcher Regelungen muss sich an den örtlichen Gegebenheiten orientieren und gleichzeitig dem Bewegungsbedürfnis der Hunde gerecht werden.
Warum gibt es diese Beschränkungen?
  • Die Regelungen berücksichtigen, dass Bissverletzungen durch große Hunde schwerwiegender sein können.
  • Auch das subjektive Sicherheitsempfinden von Passanten spielt eine Rolle – insbesondere Kinder können auf große Hunde ängstlich reagieren, was zu ungewollten Gefahrensituationen führen kann.
  • Dennoch wird im Interesse des Tierschutzes darauf geachtet, dass Anleinpflichten nur in notwendigem Umfang angeordnet werden.
Maulkorbzwang und individuelle Anordnungen
  • Ein bayernweiter genereller Maulkorbzwang für Hunde ist nicht durch das LStVG oder die Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vorgeschrieben.
  • Auf Grundlage von Artikel 18 Absatz 2 LStVG kann jedoch eine Gemeinde im Einzelfall eine Maulkorb- oder Leinenpflicht für jeden Hund unabhängig von Rasse oder Größe anordnen, wenn dies zur Gefahrenabwehr notwendig ist.
Regelungen für kommunale Einrichtungen
  • Gemäß Artikel 24 Absatz 1 Nummer 1 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) dürfen Gemeinden die Nutzung von öffentlichen Einrichtungen (zum Beispiel Kinderspielplätze, Parks, Grünanlagen) per Satzung regeln.
  • Sie können somit Leinenzwang oder Zutrittsverbote für bestimmte Orte festlegen – unabhängig von der Hunderasse oder Größe.

Voraussetzungen

Prüfung und Erlass einer Verordnung oder einer Einzelfallanordnung durch die jeweils zuständige Gemeinde.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

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