Straßennutzung; Beantragung einer Sondernutzungserlaubnis für Kreis-, Gemeinde- oder Ortsdurchfahrtsstraßen

Kurzbeschreibung

Wenn Sie eine Kommunal- oder Ortsdurchfahrt einer Kreis-, Staats- oder Bundesstraße nicht nur für den Verkehr, sondern auch für eigene Zwecke oder gewerbliche Aktivitäten nutzen möchten, brauchen Sie eine Sondernutzungserlaubnis.

Beschreibung

Grundsätzlich dürfen öffentliche Straßen und deren Bestandteile im Rahmen ihrer Bestimmung für den Verkehr von allen genutzt werden (Gemeingebrauch). Dieser umfasst vor allem Fortbewegung, Ortsveränderung und Transport. In bestimmten Bereichen, wie Fußgängerzonen, kommt der sogenannte kommunikative Gemeingebrauch hinzu.

Jede Nutzung, die über den Gemeingebrauch hinausgeht, gilt als Sondernutzung. Falls diese den Gemeingebrauch beeinträchtigen könnte, ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich.

Beispiele für erlaubnispflichtige Sondernutzungen:

  • Aufstellen von Gegenständen: Verkaufsbuden, Verkaufsstände, Warenautomaten, Tische, Stühle oder Fahrradständer, zum Beispiel vor Gaststätten.
  • Gewerbliche Nutzung der Straße: Verteilen von Werbematerial, Verkaufsgespräche, Abwicklung von Verkaufsgeschäften (auch ohne feste Stände) sowie Musikdarbietungen oder Straßenkunst.
  • Werbung: Anbringen von Werbeschildern oder Warenautomaten, die in den Luftraum über der Straße hineinragen (je nach örtlicher Regelung).
  • Zufahrten: Zufahrten zu Kreis- und Gemeindeverbindungsstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften.

Keine Sondernutzungserlaubnis ist erforderlich für:

  • Meinungsäußerungen durch Verteilen von Handzetteln oder Gespräche, sofern keine technischen Hilfsmittel wie Infostände oder Plakate genutzt werden (zum Beispiel bei politischen Aktivitäten).
  • Sportveranstaltungen oder Stadtfeste, wenn bereits eine Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung nach Straßenverkehrsrecht vorliegt.
  • Freischankflächen oder ortsfeste Verkaufsstände, sofern diese bereits eine Baugenehmigung benötigen.

Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. Sie wird nur befristet oder widerruflich erteilt, kann mit Auflagen verbunden sein und ist in der Regel gebührenpflichtig.

Da die Beurteilung immer vom Einzelfall abhängt, ist es empfehlenswert, sich frühzeitig mit der zuständigen Straßenbaubehörde in Verbindung zu setzen.

Voraussetzungen

Sie möchten eine Kreisstraße, Gemeindestraße oder eine Ortsdurchfahrt einer Kreis-, Staats- oder Bundesstraße nicht für den Verkehr, sondern für private oder gewerbliche Zwecke nutzen.

Verfahrensablauf

Antrag auf Sondernutzungserlaubnis – Wichtige Hinweise
  • Zuständige Straßenbaubehörde:

    • Der Antrag muss bei der zuständigen Straßenbaubehörde gestellt werden.
    • Zuständigkeiten nach Straßentyp:
      • Kreisstraßen: Landkreis oder kreisfreie Stadt
      • Gemeindestraßen:Gemeinde
      • Ortsdurchfahrten von Kreis-, Staats- und Bundesstraßen:Gemeinde
  • Erforderliche Unterlagen:

    • Die benötigten Unterlagen hängen von der Art der Sondernutzung ab.
    • Sie können von einer einfachen Beschreibung bis hin zu detaillierten Bauplänen reichen.
  • Hinweis bei Unklarheiten:

    • In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, direkt bei der zuständigen Behörde nachzufragen.

Hinweise

Für Sondernutzungen, die den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen, ist eine privatrechtliche Genehmigung erforderlich. Dazu gehört zum Beispiel das Verlegen von Leitungen, Kabeln oder Rohren für die öffentliche Versorgung.

Die zuständige Straßenbaubehörde schließt die erforderlichen Verträge ab. Die Verlegung von Telekommunikationsleitungen ist im Telekommunikationsgesetz (TKG) geregelt."

Fristen

Die Sondernutzungserlaubnis muss vor Nutzungsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (abhängig von der Art der beabsichtigten Nutzung zwischen 2 und 4 Wochen vorher) ist daher erforderlich.

Online-Verfahren

  • Regionale Ergänzungen (Redaktionell verantwortlich: Stadt Aschaffenburg):
  • Sondernutzungserlaubnis für einen Infostand
    Hier können Sie die Sondernutzungserlaubnis bei der Stadt Aschaffenburg beantragen. Der Antrag muss spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Veranstaltung eingereicht werden.
  • Antrag auf Plakatierung
    Sie können eine Erlaubnis zur Plakatierung bei der Stadt Aschaffenburg hier beantragen.

Kosten

Die Gebühren richten sich nach den Gebührensatzungen des Landkreises oder der Gemeinde.

Rechtsgrundlagen

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