Geburt im Ausland; Beantragung der Nachbeurkundung im deutschen Geburtenregister

Kurzbeschreibung

Eine Geburt im Ausland kann nachträglich in das deutsche Geburtenregister eingetragen werden.

Beschreibung

Eine Person, die im Ausland geboren wurde, kann in Deutschland nachträglich registriert werden. Dazu ist ein Antrag nötig

Voraussetzung ist, dass die Person zum Zeitpunk der Antragstellung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Einen Antrag stellen können die Eltern, die betroffene Person selbst, ihr*e Ehepartner*in oder Lebenspartner*in sowie ihre Kinder.

Zuständig ist das Standesamt im Gebiet, in dem die im Ausland geborene Person wohnt, zuletzt gewohnt hat oder sich gewöhnlich aufhält. Falls dort niemand zuständig sein sollte, entscheidet das Standesamt am Wohnort (beziehungsweise am letzten Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthaltsort) der Person, die den Antrag stellt. Ist auch dort niemand zuständig, registriert das Standesamt I in Berlin die Geburt.

Voraussetzungen

Wer kann eine Nachbeurkundung der Geburt beantragen?

Eine Nachbeurkundung ist möglich für:

  • Deutsche Staatsangehörige
  • Staatenlose, heimatlose Ausländer*innen und ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
Wer darf den Antrag stellen?
  • Die im Ausland geborene Person selbst
  • Eltern der im Ausland geborenen Person
  • Kinder der im Ausland geborenen Person
  • Ehe- oder Lebenspartner*in der im Ausland geborenen Person

Erforderliche Unterlagen

Das zuständige Standesamt berät Sie gerne.

Kosten

Beurkundung im Geburtenregister: 70,00 EUR

Geburtsurkunde / beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister: 12,00 EUR

Rechtsgrundlagen

§ 36 Personenstandsgesetz (PStG)
Geburten und Sterbefälle im Ausland

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