Vaterschaftsanerkennung; Beurkundung

Kurzbeschreibung

Als Vater eines Kindes gilt automatisch der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist.

Wenn die Eltern nicht verheiratet sind, muss die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt werden.

Ohne Ehe ist also immer eine offizielle Bestätigung nötig, damit der Mann rechtlich als Vater gilt.

Beschreibung

Bei nicht verheirateten Eltern gilt ein Mann erst rechtlich als Vater, wenn er die Vaterschaft anerkannt hat oder ein Gericht die Vaterschaft festgestellt hat (§§ 1592, 1594, 1600d Bürgerliches Gesetzbuch – BGB)

Freiwillige Anerkennung der Vaterschaft

  • In den meisten Fällen wird die Vaterschaft freiwillig anerkannt.
  • Die Anerkennung muss öffentlich beurkundet werden und kann erfolgen bei:
    • Jugendamt
    • Amtsgericht oder Familiengericht
    • Standesamt
    • Notar*in
    • Gericht des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens
    • Im Ausland: deutscher Konsularbeamter oder deutsche Konsularbeamtin
  • Die Anerkennung darf nicht unter einer Bedingung oder mit einer Zeitbestimmung erfolgen.
  • Eine Anerkennung ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.
Zustimmung der Mutter oder des Kindes erforderlich

Damit die Anerkennung wirksam wird, ist in der Regel die Zustimmung der Mutter erforderlich.

  • Falls die Mutter kein Sorgerecht für das Kind hat (zum Beispiel wenn sie minderjährig ist), muss stattdessen das Kind zustimmen. Das Kind wird hierbei vom Jugendamt als Amtsvormund vertreten. Die minderjährige Mutter wird von ihren Sorgeberechtigten vertreten..
  • Auch die Zustimmungen müssen öffentlich beurkundet werden.
Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft

Falls der Mann die freiwillige Anerkennung der Vaterschaft verweigert, kann ein Antrag auf Vaterschaftsfeststellung gestellt werden:

  • Das Kind oder die Mutter kann die Feststellung der Vaterschaft beim Familiengericht beantragen.
  • Auch der Mann kann einen Antrag stellen, wenn er glaubt, dass die Mutter die Anerkennung seiner Vaterschaftzu Unrecht verweigert (§ 1600d BGB).
  • Das Familiengericht entscheidet im Rahmen eines Abstammungsverfahrens und ordnet in der Regel ein genetisches Abstammungsgutachten an.
  • Ergibt das Gutachten eine ausreichend sichere Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft, wird die Vaterschaft gerichtlich festgestellt.
Unterhaltsansprüche des Kindes
  • Neben dem Antrag auf Vaterschaftsfeststellung kann das Kind – falls es minderjährig ist – einen Antrag auf Unterhaltszahlung stellen (§ 1600d Absatz 4 BGB).
  • Das Familiengericht kann den Mann rückwirkend ab Geburt zur Zahlung von Unterhalt in Höhe des Mindestunterhalts verpflichten.
  • Falls notwendig, kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen. Dann muss der Vater schon vor Abschluss des Verfahrens vorläufig Unterhalt zahlen.
  • Falls es Streit über die Höhe des Unterhalts gibt, wird dies in einem separaten Verfahren geklärt.
Vertretung durch das Jugendamt
  • Sowohl bei der freiwilligen Anerkennung als auch bei einem gerichtlichen Verfahren zur Vaterschaftsfeststellung kann das Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten werden (§ 1712 BGB).
Zuständigkeit für Beurkundungen
  • Jugendamt
  • Amtsgericht oder Familiengericht
  • Standesamt
  • Notar*in
  • Im Ausland: Zuständiger deutscher Konsularbeamte oder -beamtin
Zuständigkeit für Abstammungsverfahren
  • Amtsgericht – Familiengericht

Kosten

Für das Gerichtsverfahren fallen Gerichtskosten an, darunter auch Gutachterkosten. Die Gutachterkosten können mehrere tausend Euro betragen. Regelmäßig werden das Kind und bei Bedürftigkeit auch der Mann und die Mutter Verfahrenskostenhilfe erhalten können.

Rechtsgrundlagen