Aufenthaltserlaubnis; Beantragung zum Zweck des Studiums
Kurzbeschreibung
Beschreibung
Aufenthaltserlaubnis für ein Studium in Deutschland
Ausländische Studierende aus Nicht-EU-Staaten können eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn sie in Deutschland an einer:
- staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule (zum Beispiel Universitäten, Kunsthochschulen, Fachhochschulen),
- vergleichbaren Ausbildungseinrichtung,
- Berufsakademie, oder
- einem Studienkolleg studieren möchten.
- Das Studium muss der Hauptzweck des Aufenthalts sein.
- Abend-, Wochenend- oder Fernstudiengänge erfüllen diese Voraussetzung nicht.
- Alle Ausbildungsphasen des Studiums, einschließlich Vorbereitungskurse und Pflichtpraktika.
- Studienvorbereitende Maßnahmen, wenn diese notwendig sind (zum Beispiel studienvorbereitender Sprachkurs, wenn dieser Bedingung für die Zulassung ist).
- Postgraduale Studiengänge wie Master- und Promotionsstudiengänge.
- Praktische Tätigkeiten, wenn sie Teil des Studiengangs sind oder zum Erreichen des Ausbildungsziels beitragen.
- Nachweis der schulischen und sprachlichen Qualifikationen oder
- Möglichkeit, diese während der neun Monate zu erwerben.
- Bis zu 20 Stunden pro Woche zu arbeiten.
- Probebeschäftigungen von insgesamt bis zu zwei Wochen auszuüben.
- Ohne zeitliche Begrenzung eine studentische Nebentätigkeit ausüben.
- Bis zu 140 Tage pro Kalenderjahr einer Beschäftigung nachgehen.
- Für Teilzeitjobs gelten besondere Anrechnungsregeln.
- Studierende mit einer Aufenthaltserlaubnis eines anderen EU-Staates können bis zu 360 Tage ohne deutschen Aufenthaltstitel in Deutschland studieren.
- Studierende aus einem anderen EU-Staat, die im Rahmen eines EU-Austauschprogramms nach Deutschland kommen oder dort bereits mindestens zwei Jahre studiert haben, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für das Studium in Deutschland.
Weitere Informationen dazu gibt die aufnehmende Hochschule oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
Die Aufenthaltserlaubnis ist an das beantragte Studium gebunden und wird verlängert, wenn:
- Ausreichende finanzielle Mittel nachgewiesen werden.
- Die reguläre Studienzeit nicht überschritten wird.
- Das Studium nicht mehr als drei Semester über der durchschnittlichen Studiendauer liegt.
- Die Hochschule bestätigt, dass das Studium weiterhin ordnungsgemäß verläuft.
Bei Studiengang- oder Hochschulwechsel muss eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
Falls das Studium unterbrochen, abgebrochen oder erfolglos beendet wird, kann – wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – in einen anderen Aufenthaltstitel gewechselt werden, zum Beispiel für eine Berufsausbildung.
- Nach erfolgreichem Studienabschluss kann die Aufenthaltserlaubnis um bis zu 18 Monate verlängert werden, um eine Arbeitsstelle zu suchen.
- Wird ein Arbeitsplatz gefunden, kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit beantragt werden.
- Nach zwei Jahren Berufstätigkeit kann eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.
Voraussetzungen
Weitere Voraussetzungen:
- Erfüllung der Hochschulzugangsvoraussetzungen (zum Beispiel Abitur, vergleichbare ausländische Qualifikationen oder Studienkolleg).
- Nachweis über die Zulassung zum Studium an einer Universität oder Hochschule (zum Beispiel Immatrikulationsbescheinigung oder vorläufige Zulassung).
- Nachweis ausreichender finanzieller Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts.
- Nachweis einer gültigen Krankenversicherung für die Dauer des Aufenthalts.
Verfahrensablauf
- Die Aufenthaltserlaubnis muss rechtzeitig vor Ablauf des Visums bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.
- Viele Ausländerbehörden bieten bereits Online-Dienste für die Antragstellung an.
- Prüfen Sie, ob Ihre Ausländerbehörde diese Möglichkeit anbietet.
- Falls kein Onlinedienst verfügbar ist:
- Kontaktaufnahme per E-Mail oder
- Persönliches Erscheinen bei der Ausländerbehörde.
Bearbeitungsdauer
Erforderliche Unterlagen
- Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren.
Erkundigen Sie sich bitte bei der Ausländerbehörde. Erforderlich sind in der aber in der Regel folgende Unterlagen: - gültiger Pass
- aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
- Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt
- Immatrikulationsbescheinigung
- Nachweis über Krankenversicherungsschutz
- ggf. weitere Unterlagen
Kosten
Erteilung:
- Geltungsdauer bis zu einem Jahr: 100 Euro
- Geltungsdauer von mehr als einem Jahr: 100 Euro
Verlängerung:
- von bis zu drei Monaten: 96 Euro
- von mehr als drei Monaten: 93 Euro
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 3 Sätze 5 und 6 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) – gesicherter Lebensunterhalt
- § 16 b Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) - Studium
- § 16 c Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) – Mobilität im Rahmen des Studiums
- § 17 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) – Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes
- § 20 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) – Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet
- § 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte
Rechtsbehelf
Weiterführende Links
- Studieren in Deutschland (Make it in Germany)
- Flyer Wir brauchen Sie in Bayern - Berufliche Perspektiven für ausländische Studenten und Absolventen deutscher Hochschulen
Berufliche Perspektiven für ausländische Studenten und Absolventen deutscher Hochschulen - Make it in Germany – Finanzierung Studium
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