Tierschau, Tierausstellung, Tierbörse; Anzeige oder Beantragung einer Genehmigung

Kurzbeschreibung

Tierschauen, Tierausstellungen, Tierbörsen und sonstige Tierveranstaltungen müssen bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde angezeigt bzw. von ihr genehmigt werden.

Beschreibung

Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständig für die Anmeldung und Genehmigung von Tierschauen, Tierbörsen und Tierausstellungen.

Aufgaben der Kreisverwaltungsbehörde
  • Überprüfung der Tiere und ihrer Herkunft
  • Ausstellung von Gesundheitszeugnissen
  • Kontrolle der Veranstaltung (zum Beispiel artgerechte Unterbringung, Sachkunde der Veranstaltenden, Gesundheitsbescheinigungen)
Unterschied zwischen Tierschauen, Tierbörsen und Tiersportveranstaltungen
  • Tierschauen, Tierbewertungsschauen und Tiersportveranstaltungen dienen meist der Ausstellung, Bewertung oder Leistungsprüfung von Tieren. Sie werden nach Vorgaben der Tierzuchtgesetzgebung von anerkannten Zuchtorganisationen oder nach vergleichbaren Kriterien von anderen Zuchtverbänden durchgeführt.
  • Tierbörsen sind Veranstaltungen, auf denen Tiere zum Kauf oder Tausch angeboten werden.
Besondere Regelungen für Tierbörsen
  • Sie benötigen eine zusätzliche tierschutzrechtliche Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe b Tierschutzgesetz (TierSchG).
  • Die verantwortliche Person muss einen Sachkundenachweis vorlegen.
  • Gewerbliche Anbieter*innen benötigen eine eigene Erlaubnis.
Antragstellung
  • Der Antrag muss persönlich bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde gestellt werden.
  • Möglich ist ein Vordruck der Behörde oder ein formloser Antrag.

Der Antrag sollte enthalten:

  • Angaben zum Veranstalter und der verantwortlichen Person
  • Ort, Datum und Dauer der Veranstaltung
  • Informationen zu den ausgestellten oder angebotenen Tieren und Tierarten

Die Veterinärbehörde prüft den Veranstaltungsort vor Ort.
Die Entscheidung (Genehmigung mit Auflagen oder Ablehnung) wird meist per Post zugestellt.

Die tierschutzrechtliche Erlaubnis für eine Tierbörse muss vor der Veranstaltung vorliegen!

Voraussetzungen

Gefährliche Tiere wie Giftschlangen oder Skorpione sind bei Tierbörsen nicht zugelassen. Für artengeschützte Tiere gelten besondere Einschränkungen.

Fristen

Tierschauen sind der zuständigen Behörde vom Veranstalter mindestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen.

Kosten

Die Gebühren belaufen sich zwischen 20 und 500 Euro.

Rechtsgrundlagen

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