Brand- und Katastrophenschutz; Informationen zur Alarmierungsplanung
Kurzbeschreibung
Beschreibung
Der Zweck der Alarmierungsplanung ist es, bei einem Notruf oder Einsatzfall schnell und passend zu reagieren.
Das heißt: Die richtigen Einsatzmittel sollen zur richtigen Zeit und am richtigen Ort verfügbar sein – egal, welche Behörde zuständig ist.
Es sollen immer die am schnellsten verfügbaren und geeigneten Einsatzmittel eingeplant werden – auch über Verwaltungsgrenzen hinweg.
Die Alarmierungsplanung ordnet Einsatzmittel und Maßnahmen zu:
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Einsatzstichwörtern (zum Beispiel „Brand“, „Verkehrsunfall“)
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bestimmten Objekten oder Gebieten
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bestimmten Tageszeiten oder Zeiträumen
Die Planung muss für das gesamte Gebiet erfolgen (flächendeckend).
Zusätzlich sind besondere Pläne für bestimmte Orte oder Ereignisse nötig – zum Beispiel bei Industriebetrieben oder Bahnunfällen.
Ziel ist eine bedarfsgerechte Alarmierung, also: Nur die Einsatzkräfte alarmieren, die wirklich gebraucht werden.
Dazu soll die Planung möglichst genau sein – zum Beispiel auf einzelne Fahrzeuge oder kleinere Einheiten (Schleifen) bezogen.
NachalarmierungenAuch wenn die Alarmierung nach Plan läuft, können jederzeit weitere Einsatzkräfte nachalarmiert werden, wenn nötig.
Wer ist zuständig?Für die Alarmierungsplanung sind zuständig:
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bei Bränden und Katastrophen: die Kreisverwaltungsbehörden
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beim Rettungsdienst: die Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung (ZRF)
Unterstützt werden sie dabei von:
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den Leitern der Integrierten Leitstellen (ILS)
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den Kreis- und Stadtbrandräten,
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den Berufsfeuerwehren und Freiwilligen Feuerwehren
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dem Rettungsdienst, dem THW, sowie
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staatlichen und kommunalen Stellen
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und Betreibern von Anlagen und Einrichtungen
(nach Artikel 8 Absatz 2 Bayerisches Katastrophenschutzgesetz – BayKSG)
Die Alarmierungsbekanntmachung (ABek) wird derzeit überarbeitet.
Rechtsgrundlagen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr
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