Kraftfahrzeug; Beantragung der Neuzulassung
Kurzbeschreibung
Die Zulassung dient dazu:
- Die Verkehrssicherheit zu gewährleisten,
- Die Kraftfahrzeugsteuer zu erheben,
- Den Halter oder die Halterin sowie die fahrende Person identifizieren zu können.
Beschreibung
Wenn Sie ein Neufahrzeug mit allgemeiner Betriebserlaubnis, EU-Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung haben, müssen Sie bei der Zulassungsbehörde ein amtliches Kennzeichen beantragen, um es auf öffentlichen Straßen fahren zu dürfen.
Falls das Fahrzeug keine Zulassungsbescheinigung Teil II hat, muss es von der Zulassungsbehörde identifiziert werden. Hierzu muss das Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde vorgefahren werden. Die Zulassungsbehörde kann auch aus anderen Gründen eine Vorführung verlangen.
Weitere Informationen zu den Zulassungsbehörden finden Sie unter „Weiterführende Links“.Kennzeichen-Zuteilung
Bei der Zulassung wird automatisch eine Buchstaben- und Zahlenkombination zugeteilt, wenn Sie kein Wunschkennzeichen haben möchten. Sie können aber eine Wunschkombination beantragen (zum Beispiel Ihre Initialen oder Ihr Geburtsjahr), wenn diese verfügbar ist. Für die Zuteilung eines Wunschkennzeichens fällt eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 10,20 € an.
Voraussetzungen
Nachweise für die Zulassung:
- Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug (in der Regel Zulassungsbescheinigung Teil II).
- EU-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Confirmation = CoC-Papier) im Original
Änderungen am Fahrzeug:
- Änderungen, die eine technische Abnahme erfordern (zum Beispiel Anhängerkupplung, Alufelgen, Spoiler, Standheizung), müssen durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen abgenommen werden.
- In Bayern ist dies zum Beispiel der TÜV Süd oder ein nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung ermächtigter Technischer Dienst.
Voraussetzungen für eine internetbasierte Erstzulassung:
- Anmeldung über ein Bürgerkonto mit entsprechender Authentifizierung:
- Elektronischer Personalausweis (eID)
- Aufenthaltstitel mit ID-Funktion
- Elster-Zertifikat
- Zulassungsbescheinigung Teil II mit hinterlegtem Sicherheitscode.
- EU-Typgenehmigung und hinterlegter Datensatz beim Hersteller (Pflicht für Fahrzeuge mit Zulassungsbescheinigung Teil II ab dem 01.10.2019).
- Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB).
- Automatische Prüfung der Unterlagen.
- Erhalt eines vorläufigen Zulassungsnachweises. Der Nachweis muss ausgedruckt und im Fahrzeug mitgeführt werden.
- Kennzeichenschilder ohne Stempelplaketten müssen am Fahrzeug angebracht werden.
- Fahrberechtigung (vorläufiger Zulassungsnachweis) für maximal 10 Tage im Inland - gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe auszulegen
- Nach Erhalt der Zulassungsunterlagen per Post müssen die Stempelplaketten angebracht werden.
Fristen
grundsätzlich keine
Für den Fall, dass zwischen der Bestätigung der Betriebserlaubnis/EG-Typgenehmigung und der Zulassung ein Zeitraum von mehr als 18 Monaten liegt, kann die Zulassungsbehörde zur Überprüfung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs eine Fahrzeuguntersuchung durch den amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (in Bayern: TÜV Süd) oder eines nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung entsprechend ermächtigten Technischen Dienstes durchzuführen. Diese Untersuchung dient auch dem Zweck festzustellen, ob das Fahrzeug noch den bei der Zulassung gültigen technischen Vorschriften entspricht.
Erforderliche Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Übereinstimmungsbescheinigung im Original oder als Datenabruf (CoC-Papier)
- Kaufvertrag oder anderen Nachweis der Verfügungsberechtigung
(wenn Verfügungsberechtigung nachgewiesen werden muss) - amtliches Ausweispapier
- Bestätigung über das Vorliegen einer Kfz-Haftpflichtversicherung (Versicherungsbestätigung - "eVB"-)
- Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (in Bayern: TÜV Süd) oder eines nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung entsprechend ermächtigten Technischen Dienstes)
- Vollmacht (auch bei Zulassung für einen Verwandten erforderlich)
- SEPA-Mandat für Einzug der Kfz-Steuer
- Zustimmung der Erziehungsberechtigten bei Antragstellung durch einen Minderjährigen
Online-Verfahren
- Regionale Ergänzungen (Redaktionell verantwortlich: Stadt Aschaffenburg):
- Online Zulassungsbehörde
Sie können online alle gängigen Fahrzeug-Zulassungen und -Abmeldungen beantragen und zum Teil sogar mit sofortiger Wirkung durchführen. - Online-Terminservice Bürgerservicebüro
Buchen Sie Online-Termine für Meldewesen, Passwesen, KFZ-Zulassungswesen sowie Sonstiges.
Kosten
Bei Fahrzeugen mit Allgemeiner Betriebserlaubnis/EU-Typgenehmigung müssen Sie 30,00 EUR bezahlen.
Für den Fall, dass durch die Zulassungsbehörde noch Daten erhoben werden müssen, weil diese nicht zum Abruf zur Verfügung stehen, fallen zusätzlich 15,30 EUR.
Diese Gebühren erhöhen sich für den Fall, dass ein Wunschkennzeichen beantragt wird, um 10,20 EUR.
Auch wenn noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt ist, fallen zusätzliche Gebühren an.
Die internetbasierte Erstzulassung kostet 13,10 EUR. Außerdem darf die Zulassungsbehörde ausgegebene Portokosten in Rechnung stellen.
Die Gebühren erhöhen sich um die Gebühren des Kraftfahrt-Bundesamtes (3,80 EUR falls noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben wurde). Hinzu kommen ggf. Gebühren für Dokumentensiegel (je 0,30 EUR) und Reservierung (2,60 EUR).
Die Kennzeichen müssen Sie auf eigene Rechnung selbst bei privaten Anbietern besorgen.
Weiterführende Links
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Weitere Informationen
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