Parkausweis für Handwerker, Handelsvertreter oder sozialen Dienst; Beantragung

Kurzbeschreibung

Die unteren Straßenverkehrsbehörden, also Landratsämter, kreisfreie Gemeinden und Große Kreisstädte können auf Antrag Handwerksbetrieben, Handelsvertretern und im sozialen Dienst Tätigen unter gewissen Voraussetzungen Parkerleichterungen gewähren.

Beschreibung

Die unteren Straßenverkehrsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Gemeinden und Große Kreisstädte) können auf Antrag Handwerksbetrieben, Handelsvertretungen und Personen im sozialen Dienst unter bestimmten Voraussetzungen Parkerleichterungen für bis zu drei Jahre gewähren.

Voraussetzungen für Parkerleichterungen

Die Erleichterungen können gewährt werden, wenn:

  • das Fahrzeug als Werkstattfahrzeug genutzt wird,
  • Werkzeug oder Materialien transportiert werden müssen,
  • der Einsatz des Fahrzeugs aufgrund von Eilbedürftigkeit notwendig ist,
  • eine Betreuungstätigkeit durchgeführt wird,
  • kein zumutbarer Parkraum in der Nähe zur Verfügung steht.
Nachweis durch Parkausweis
  • Die Berechtigung wird durch einen orangefarbenen Parkausweis nachgewiesen.
  • Der Ausweis trägt die Aufschrift „Handwerker“, „Handelsvertreter“ oder „Sozialer Dienst“, je nach Antragsgrund.

Zuständigkeit:

  • Der Antrag muss bei der Behörde gestellt werden, in deren Bereich die Parkerleichterung genutzt werden soll.
  • Weitere Informationen gibt es bei den zuständigen Stellen vor Ort.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für den Handwerkerparkausweis

Ein Handwerkerparkausweis kann beantragt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Ausübung einer Tätigkeit gemäß der Handwerksordnung oder einer absolut vergleichbaren Tätigkeit
  • Nachweis über die ausgeübte Tätigkeit (zum Beispiel Gewerbeanmeldung, Eintrag in die Handwerksrolle)
Handwerkerparkausweis für ambulante Pflegedienste
  • Tätigkeit als ambulanter Pflegedienst oder im ambulanten Pflegebereich
  • Nachweis über die Tätigkeit (zum Beispiel Arbeitgeberbescheinigung, Gewerbeanmeldung, Nachweis über medizinische/pflegerische Qualifikation)

Online-Verfahren

Rechtsgrundlagen

§ 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis

Rechtsbehelf

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