Reisegewerbe; Beantragung einer Erlaubnis

Kurzbeschreibung

Sie benötigen eine Reisegewerbekarte, wenn Sie kein festes Geschäft haben oder nicht auf Bestellung Ihrer Kund*innen verkaufen, sondern Ihre Waren als Gewerbetreibende*r mobil anbieten oder Schausteller*in sind.

Beschreibung

Wenn Sie ein Reisegewerbe ausüben möchten, brauchen Sie dafür die Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das ist die sogenannte Reisegewerbekarte.
Sie müssen keine Gewerbeanzeige machen wie im „stehenden Gewerbe“. Im stehenden Gewerbe betreiben Sie ein Ladenlokal oder eine andere feste Betriebsstätte, die Kund*innen kommen zu Ihnen oder Sie kommen nur auf vorherige Bestellung zu den Kund*innen.

Ein Reisegewerbe liegt vor, wenn jemand:

  • ohne festen Standort oder außerhalb eines Ladens

  • ohne vorherige Bestellung

  • Waren verkauft oder ankauft oder

  • Leistungen anbietet bzw. Aufträge dafür sucht

Dazu gehört zum Beispiel:

  • An der Haustür klingeln, um etwas zu verkaufen (sogenannte Haustürgeschäfte)

  • Waren oder Dienstleistungen auf der Straße oder auf Plätzen anbieten, etwa mit einem mobilen Verkaufsstand

Auch wer als Schausteller*in arbeitet, etwa auf Volksfesten, übt ein Reisegewerbe aus.

Wer braucht eine Reisegewerbekarte?
  • Wenn der Betrieb eine Personengesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist (also die einzelne*n Gesellschafter*in rechtlich verantwortlich sind, zum Beispiel bei einer eine GbR),
    muss jede reisende Person im Unternehmen eine eigene Reisegewerbekarte haben.

Wann braucht man keine Reisegewerbekarte?

Einige Tätigkeiten dürfen ohne Reisegewerbekarte ausgeübt werden. Das gilt zum Beispiel für:

  • Verkauf bei Messen, Ausstellungen oder öffentlichen Festen, wenn die Gemeinde dies erlaubt

  • Verkauf von selbst erzeugten Produkten aus der:

    • Land- und Forstwirtschaft

    • Geflügelzucht oder Imkerei

    • Jagd oder Fischerei

    • Garten- oder Obstbau

Trotzdem anzeigepflichtig

Einige dieser reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten müssen trotzdem bei der Gemeinde gemeldet werden, wenn sie nicht ohnehin anzeigt werden müssen sind. Das gilt zum Beispiel für:

  • Verkauf oder Anbieten von Leistungen in der eigenen Gemeinde,
    wenn diese unter 10.000 Einwohner*innen hat

  • regelmäßiger Verkauf von Lebensmitteln oder Waren des täglichen Bedarfs
    von mobilen Ständen, immer an derselben Stelle

  • Verkauf von Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Druckwerken auf öffentlichen Straßen und Plätzen

Was ist im Reisegewerbe verboten?

Im Reisegewerbe ist zum Beispiel der Verkauf folgender Dinge verboten:

  • Gifte und gifthaltige Waren

  • Bruchbänder (medizinische Bandagen gegen Leistenbrüche) und elektromedizinische Geräte

  • Wertpapiere oder Edelmetalle

Versicherungspflicht für Schausteller*innen

Wer schaustellerische Tätigkeiten ausübt, muss unter bestimmten Bedingungen eine Haftpflichtversicherung abschließen (Schaustellerhaftpflichtverordnung).

Mitführpflicht der Reisegewerbekarte
  • Die Reisegewerbekarte muss bei der Arbeit mitgeführt werden.

  • Bei einer Kontrolle durch die Behörde oder Polizei muss sie vorgezeigt werden.

  • Wenn das nicht möglich ist, muss die Arbeit sofort unterbrochen werden,
    bis die Karte vorgelegt werden kann.

  • Die zum Verkauf bestimmten Waren müssen auf Verlangen ebenfalls vorgezeigt werden.

Wenn die reisende Person nicht selbst arbeitet, sondern andere im Auftrag unterwegs sind (zum Beispiel Mitarbeitende), müssen diese eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte erhalten – besonders, wenn sie mit Kund*innen direkt zu tun haben oder an einem anderen Ort als der beziehungsweise die Inhaber*in arbeiten

Voraussetzungen

Erlaubnisvoraussetzung ist die Zuverlässigkeit des Gewebetreibenden.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Erlaubnis bei der Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, beantragen.

Fristen

Sie müssen die Erlaubnis vor Beginn der Tätigkeit beantragen.

Bearbeitungsdauer

Dauer des Verfahrens ca. 2 - 4 Wochen

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • Führungszeugnis für Behörden
    (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
  • Gewerbezentralregisterauszug
  • für EU-Bürger: Zuverlässigkeitsnachweis aus dem Herkunftsstaat in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung;
    ggf. Ersetzung durch Versicherung an Eides statt oder vergleichbare Handlungen
  • für Nicht-EU-Bürger: Zuverlässigkeitsnachweis

    Amtliches Führungs- oder Leumundszeugnis oder Auszug aus der Strafliste (Strafregister) des Heimatstaates oder einer gleichwertigen Urkunde und/oder ein Führungszeugnis für Behörden und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

  • bei eingetragenen Firmen: Handelsregisterauszug oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland (mit deutscher Übersetzung)
  • für Nicht-EU-Bürger: Aufenthaltstitel, der selbständige Tätigkeit erlaubt
  • bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
  • ggf. Genehmigung des Familiengerichts für Minderjährige

Online-Verfahren

Kosten

  • Reisegewerbekarte: 30 bis 500 EUR gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif Nr. 5.III.5/23.1.1)
  • Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug: je 13 EUR

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

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