Personalausweis; Sperrung und Entsperrung der Online-Ausweisfunktion bei Verlust
Kurzbeschreibung
Sperrung und Aufhebung der Online-Ausweisfunktion
Sperrung der Online-Ausweisfunktion
Wenn Ihr Personalausweis verloren geht oder gestohlen wird, können Sie die Online-Ausweisfunktion (eID-Funktion) sperren lassen:
- Telefonische Sperrhotline
- Personalausweisbehörde Ihrer Wohnortgemeinde
Aufhebung der Sperrung
Falls Sie Ihren Personalausweis wiederfinden, können Sie die Sperrung in der Personalausweisbehörde aufheben lassen.
Beschreibung
Sperrung und Entsperrung der Online-Ausweisfunktion
Meldung des Verlusts oder Diebstahls
Falls Ihr Personalausweis verloren geht oder gestohlen wird, müssen Sie dies sofort melden, um einen möglichen Missbrauch der Online-Ausweisfunktion (eID-Funktion) zu verhindern (siehe unter "Verwandte Themen").
Wie kann die Online-Ausweisfunktion gesperrt werden?
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Telefonische Sperrhotline: 116 116 (kostenfrei aus Deutschland)
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Aus dem Ausland: +49 116 116 oder +49 (0) 30 40 50 40 50 (gebührenpflichtig)
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Sie brauchen dazu die Sperrinformationen aus Ihrem PIN-Brief (insbesondere das Sperrkennwort).
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- Personalausweisbehörde:
- Sie können die Sperrung auch direkt vor Ort in Ihrer Personalausweisbehörde veranlassen.
Wichtiger Hinweis:
- Ohne Ihre PIN kann niemand Ihre Daten auslesen.
- Die Sperrung stellt sicher, dass jeder Missbrauchsversuch sofort erkannt wird.
Aufhebung der Sperrung
Falls Sie Ihren Personalausweis wiederfinden, können Sie die Sperrung nur persönlich in der Personalausweisbehörde aufheben lassen.
Telefonische Entsperrung ist nicht möglich!
Hinweise
Bei Sperrung der eID-Funktion über die Hotline sind Sie zusätzlich verpflichtet, den Verlust der Personalausweisbehörde zu melden (siehe unter "Verwandte Themen").
Erforderliche Unterlagen
Rechtsgrundlagen
- § 10 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
Ausschaltung; Einschaltung; Sperrung und Entsperrung der Funktion des elektronischen Identitätsnachweises - § 27 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
Pflichten des Ausweisinhabers - § 32 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
Bußgeldvorschriften
Weiterführende Links
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Weitere Informationen
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