Pflanzliche Abfälle; Anzeige der Beseitigung durch Verbrennung
Kurzbeschreibung
Landwirtschafts- und Erwerbsgartenbaubetriebe müssen die Verbrennung von strohigen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen anzeigen.
Beschreibung
Regelungen zur Entsorgung und Verbrennung pflanzlicher Abfälle
Landwirtschaftliche Abfälle
- Pflanzliche Abfälle auf landwirtschaftlichen Flächen dürfen durch Liegenlassen, Einarbeiten oder ähnliche Verfahren verrotten, sofern keine erhebliche Geruchsbelästigung für Anwohner*innen entsteht.
- Strohige Abfälle dürfen verbrannt werden, wenn eine Einarbeitung nicht möglich ist oder der Boden dadurch nachteilig verändert würde.
- Kartoffelkraut, holzige Abfälle aus Obst-, Wein- und Hopfenbau dürfen verbrannt werden, wenn sie im Rahmen der üblichen Bewirtschaftung anfallen.
- Pflanzliche Abfälle aus dem Erwerbsgartenbau sind den landwirtschaftlichen Abfällen gleichgestellt.
- Gartenabfälle (Laub, Gras, Moos) dürfen auf dem Grundstück verrotten, aber nicht innerhalb bebauter Ortsteile verbrannt werden.
- Verbrennen ist nur außerhalb bebauter Ortsteile und nur an Werktagen (Mo–Sa, 06:00–18:00 Uhr) erlaubt.
- Abstände zu bestimmten Einrichtungen sind einzuhalten:
- 300 m zu Krankenhäusern, Altenheimen oder Gebäuden mit brennbaren Stoffen
- 100 m zu sonstigen Gebäuden, Erholungseinrichtungen und Waldrändern
- 75 m zu Schienenwegen und öffentlichen Straßen
- 25 m zu Hecken und anderen brandgefährdeten Objekten
- 10 m zu öffentlichen Feldwegen und Privatwegen
- Nur trockene pflanzliche Abfälle verbrennen.
- Mindestens zwei über 16-jährige, leistungs- und reaktionsfähige Personen müssen das Feuer mit geeignetem Werkzeug ständig überwachen.
- Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden – brennende Feuer sind sofort zu löschen.
- Brandfläche muss freigeräumt werden (3 m breite Bearbeitungsstreifen um die Brandfläche, die frei von Pflanzabfällen ist).
- Zum Schutz der Bodendecke und Tierwelt sollen nicht große Flächen gleichzeitig verbrannt werden.
- Die Glut muss beim Verlassen der Feuerstätte, spätestens vor Einbruch der Dunkelheit erloschen sein.
- Verbrennungsrückstände sollten zeitnah in den Boden eingearbeitet werden.
- Pflanzliche Abfälle aus Forst- und Almbetrieben dürfen durch Verrottung oder vor Ort verbrannt werden, wenn dies forstwirtschaftlich notwendig ist (um Beispiel bei Schädlingsbefall).
- Schutzstreifen um Feuerstelle erforderlich.
- Daxenfeuer (Verbrennen von Schlagabraum, also Astmaterial) ist für Waldbesitzer*innen und Beschäftigte grundsätzlich erlaubt (BayWaldG).
- Bei Waldbrandgefahr sollte auf Daxenfeuer verzichtet werden (Ausnahme zum Beispiel Borkenkäferbefall) – stattdessen sind Häckseln oder verstreutes Liegenlassen oder Bündeln auf Haufen oder Schlauen empfehlenswert.
Verfahrensablauf
Das Verbrennen von strohigen Abfällen aus der Landwirtschaft und aus dem Erwerbsgartenbau / sonstigen Gärten ist bei der Gemeinde anzuzeigen, die unverzüglich die Kreisverwaltungsbehörde verständigt.
Die Kreisverwaltungsbehörde muss das Verbrennen verbieten, wenn die die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.
Hinweise
Pflanzliche Abfälle wie Laub, Gras und Moos aus privaten Gärten dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften nicht verbrannt werden.
Fristen
Das Verbrennen ist rechtzeitig, mindestens jedoch sieben Tage vor der beabsichtigten Verbrennung, bei der Gemeinde anzuzeigen.
Kosten
Rechtsgrundlagen
Weitere Informationen
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