Studentenwohnraum; Beantragung einer Förderung

Kurzbeschreibung

Der Staat fördert es, wenn man Wohnraum für Studierende anbietet. Dafür stehen Geldmittel aus den öffentlichen Haushalten zur Verfügung.

Beschreibung

Die Förderung von Studentenwohnraum ist dafür da, dass Wohnraum für Studierende an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen zur Verfügung gestellt wird.

Was wird gefördert?
Gefördert werden Baumaßnahmen inklusive Erstausstattung, dazu gehören:

  • Neubau von Wohnraum für Studierende in einem neuen, eigenständigen Gebäude, einschließlich Ersterwerb und Erweiterung bestehender Gebäude (Anbau, Aufstockung).
  • Erwerb und Umbau von bisher nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden in Wohnraum für Studierende, wenn dies mit erheblichem Bauaufwand verbunden ist.
  • Umbau bestehender Wohnheime für Studierende mit erheblichem Bauaufwand, sofern das Gebäude zum 31. Dezember des Antragsjahres mindestens 35 Jahre alt ist oder bei schwerwiegenden Mängeln mindestens 25 Jahre alt ist.

Welche Kosten sind können gefördert werden?
Gefördert werden die Gesamtkosten,inklusive Erstmöblierung.

Art und Höhe der Förderung

  • Die Förderung erfolgt als zinsfreies Darlehen (Baudarlehen).
  • Der Förderbetrag beträgt:
    • Bis zu 45.000 Euro je Wohnplatz bei einer Belegungsbindung von 25 Jahren.
    • Bis zu 75.000 Euro je Wohnplatz bei einer Belegungsbindung von 40 Jahren.
    • Für Eltern-Kind-Apartments oder rollstuhlgerechte Zimmer kann die Förderung um bis zu 20.000 Euro je Wohnplatz erhöht werden.
  • Für jedes volle Jahr der bestimmungsgemäßen Nutzung des Wohnraums wird ein Kapitalnachlass gewährt.

Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für eine Förderung
  • Es muss ein dringender und nicht nur vorübergehender Bedarf an staatlich gefördertem Wohnraum für Studierende am jeweiligen Hochschulort bestehen.
  • Die Förderung erfolgt nur für Wohnraum auf verkehrsgünstig zur Hochschule gelegenen Grundstücken.
Belegungsbindung
  • Die geförderten Wohnheimplätze dürfen für 25 oder 40 Jahre nur an bedürftige Studierende vergeben werden.
  • Ausländische Studierende müssen angemessen berücksichtigt werden.
Zuwendungsempfänger
  • Fördermittel können Grundstückseigentümer*innen, Erbbauberechtigte oder Erwerber*innen erhalten. Das Erbbaurecht ist ein langfristiges Nutzungsrecht an einem Grundstück (meist 50 bis 99 Jahre).
  • Mögliche Empfänger sind:
    • Juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts
    • Natürliche Personen
Ausschlusskriterien
  • Fördermittel werden nur für Projekte bewilligt, die noch nicht begonnen wurden.

Verfahrensablauf

  • Antragstellung:

    • Der Antrag auf Förderung muss in zweifacher Ausfertigung bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde eingereicht werden.
  • Prüfung durch die Kreisverwaltungsbehörde:

    • Die Behörde prüft die Vollständigkeit der Unterlagen sowie die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften.
    • Anschließend wird der Antrag (einfach) an die Bewilligungsstelle, das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr weitergeleitet.
  • Auszahlung der Fördermittel:

    • Die Fördermittel werden ratenweise nach Baufortschritt ausgezahlt.
    • Die Auszahlung ist bei der Kreisverwaltungsbehörde zu beantragen.
  • Vorzeitiger Maßnahmenbeginn:

    • Die Baumaßnahme kann erst nach Genehmigung begonnen werden.

Fristen

Keine

Erforderliche Unterlagen

Erforderliche Unterlage/n
  • Nachweis zum Grundstück oder Erbbaurecht
  • Nachweis über Fremdmittel und Eigenmittel
  • Bautechnische Unterlagen
  • Kostenberechnung nach DIN 276
  • Wohnflächenberechnung nach WoFIV

Formulare

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Weiterführende Links