Gastschulverhältnis an einer Grund- oder Mittelschule; Beantragung der Genehmigung

Kurzbeschreibung

Wenn die Erziehungsberechtigten einen Antrag stellen kann aus zwingenden persönlichen Gründen der Besuch einer Grund- oder Mittelschule genehmigt werden, die nicht innerhalb des Einzugsgebiet liegt, in dem sie wohnen (Sprengel). Das ist möglich, wenn die Schule nicht Teil eines Mittelschulverbunds ist.

Ein entsprechender Antrag wird von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Sprengel- Grund- beziehungsweise Mittelschule gestellt; dort erhalten sie die Formulare.

Beschreibung

Schulpflicht besteht an der Grund- oder Mittelschule vor Ort, also im Einzugsgebiet, in dem man wohnt (Sprengelschule).

Wechsel an eine andere Schule (Gastschulverhältnis)

Wenn die Erziehungsberechtigten einen Antrag stellen kann aus zwingenden persönlichen Gründen der Besuch einer Grund- oder Mittelschule genehmigt werden, die nicht innerhalb des Einzugsgebiet liegt, in dem sie wohnen (Sprengel). Das ist möglich, wenn die Schule nicht Teil eines Mittelschulverbunds ist..

Ein Gastschulverhältnis kann zustande kommen, wenn das Staatliche Schulamt es bestimmt (§ 43 Absatz 2 BayEUG).

Regelungen innerhalb eines Mittelschulverbunds
  • In einem Sprengel mit mehreren Mittelschulen gibt es kein Gastschulverhältnis, da alle Schulen im selben Einzugsgebiet sind.
  • In so einem Verbund können Erziehungsberechtigte und volljährige Schüler*innen eine Mittelschule frei wählen.
  • Man kann nicht unbedingt frei wählen, wenn:
    • Abmachungen zur Organisation des Schulverbunds dagegen sprechen
    • die Stelle, die die Schulen finanziert, die Mittel zur Finanzierung durch die freie Wahl nicht gut einsetzen kann,
    • die Anzahl der Bewerbungen die verfügbaren Plätze übersteigt,
    • eine ausgewogene Zusammensetzung der Klasse erforderlich ist (nach Entscheidung der Regierung).
  • Diese Einschränkungen gelten nicht, wenn zwingende persönliche Gründe für den Schulwechsel im Verbund vorliegen.
Entscheidung über den Schulwechsel

Die Entscheidung trifft die Gemeinde des Wohnorts der Schüler*innen gemeinsam mit der Organisation, die für die Finanzierung der Schule zuständig ist (das ist meistens die Gemeinde oder der Landkreis). Zuvor wird die Schule, die den oder die Schüler*in aufnehmen soll, angehört.

Wird der Gastschulbesuch genehmigt, hat man keinen Anspruch auf Schülerbeförderung. Das heißt, man muss die Kosten für den Schulweg selbst tragen.

Voraussetzungen

Ein Gastschulverhältnis kann unter den Bedingungen des Artikel 43 BayEUG von den zuständigen Entscheidungsträger*innen genehmigt werden.

Der Zeitraum für ein Gastschulverhältnis liegt im Ermessen der Entscheidungsträger*innen.
Aus pädagogischer Sicht sollte es jedoch mindestens ein Schuljahr dauern.

Verfahrensablauf

Einreichung des Gastschulantrags und Bescheiderhalt
  • Abgabe des Antragsformulars:

    • Das ausgefüllte Antragsformular kann bei einer der folgenden Stellen eingereicht werden:
      • Zuständige Sprengelschule
      • Gastschule
      • Gemeinde oder Stadt
  • Erhalt des Bescheids:

    • Nach der Entscheidung über den Gastschulantrag erhält die Person, die den Antrag stellt, einen Gastschulbescheid.

Fristen

Nach Ablauf des verbeschiedenen Zeitraums der Befreiung von der Sprengelpflicht muss das Gastschulverhältnis ggf. erneut beantragt werden.

Erforderliche Unterlagen

Antrag auf Genehmigung eines Gastschulverhältnisses

Kosten

Der Bescheid ergeht kostenfrei.

Rechtsgrundlagen

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