Grundstücke; Durchführung einer Umlegung
Kurzbeschreibung
Das Umlegungsverfahren wird genutzt, um Grundstücke in einem bestimmten Gebiet (meist innerhalb eines Bebauungsplans) so neu zu ordnen, dass sie den baurechtlichen Vorgaben entsprechend bebaut werden können.
Beschreibung
Was ist das Umlegungsverfahren?
Das Umlegungsverfahren ist dafür da, Grundstücke in einem bestimmten Gebiet (meist in einem Bebauungsplan) neu zu ordnen, damit sie sinnvoll bebaut werden können.
Wie läuft das Verfahren ab?
- Alle betroffenen Grundstückseigentümer*innen werden beteiligt.
- Sie erhalten nach Abzug öffentlicher Flächen neu zugeschnittene Grundstücke, die sinnvoll nutzbar sind und mindestens den Verkehrswert (aktuelller Marktwert) des ursprünglichen Grundstücks haben sollen.
- Falls sich alle Beteiligten einvernehmlich einigen, ist ein Umlegungsverfahren nicht nötig.
Wo kann es eine Umlegung geben?
- In Bebauungsplangebieten (§ 30 BauGB).
- In bereits bebauten Ortsgebieten (§ 34 BauGB).
Wer führt die Umlegung durch?
- Die Gemeinde ordnet das Verfahren an und führt es durch.
- Dafür werden Umlegungsausschüsse gebildet.
- Die Gemeinde kann diese Aufgabe auch an das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung übertragen.
Welche Schritte gibt es im Verfahren?
-
Beschluss zur Umlegung:
- Alle betroffenen Grundstücke werden darin aufgelistet.
- Der Beschluss wird ortsüblich bekannt gemacht.
- Ab diesem Zeitpunkt gilt eine Sperre für Änderungen (zum Beispiel Verkauf oder Bebauung), außer, die Umlegungsstelle genehmigt sie schriftlich.
-
Neuaufteilung der Grundstücke:
- Alle Grundstücke im Umlegungsgebiet bilden die Umlegungsmasse.
- Öffentliche Flächen (zum Beispiel Straßen, Grünflächen, Spielplätze) werden vorher abgezogen und der Gemeinde zugeteilt.
- Die übrigen Flächen werden so neu aufgeteilt, dass sie sinnvoll bebaut werden können.
-
Zuteilung an die Eigentümer*innen:
- Jede Person erhält ein Grundstück, das möglichst ihrem ursprünglichen Flächenanteil oder Wertanteil entspricht.
- Falls eine genaue Zuteilung nicht möglich ist, gibt es einen finanziellen Ausgleich.
Vereinfachtes Umlegungsverfahren (§ 80 BauGB)
- Bei kleineren Anpassungen (zum Beispiel Neuzuschnitt benachbarter Grundstücke, ohne Straßen oder Straßenbestandteile) kann eine vereinfachte Umlegung durchgeführt werden.
Die Gemeinde arbeitet mit den zuständigen Behörden zusammen und holt die nötigen Unterlagen ein.
Voraussetzungen
Einleitung und Beteiligung am Umlegungsverfahren
- Die Gemeinde allein entscheidet, ob ein Umlegungsverfahren eingeleitet wird.
- Beteiligte am Verfahren sind:
- Grundstückseigentümer*innen im Umlegungsgebiet,
- Inhaber*innen von Rechten an diesen Grundstücken.
Fristen
Kosten
Allerdings kann sich im Rahmen der Zuteilung nicht nur ein Anspruch auf eine Geldleistung ergeben, sondern auch die Pflicht, für den Erhalt einer im Vergleich zum Einwurfgrundstück höherwertigen Fläche einen Ausgleichsbetrag zu bezahlen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 45 - 84 Baugesetzbuch (BauGB)
Umlegung - Verordnung über die Umlegungsausschüsse und das Vorverfahren in Umlegungsangelegenheiten (Umlegungsverordnung - UmlegAusschV)
- Richtlinien und Bekanntmachungen zum Umlegungsverfahren
Redaktionell verantwortlich
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