Bauliche Anlage; Anzeige der Beseitigung

Kurzbeschreibung

Bestimmte bauliche Anlagen dürfen erst entfernt oder abgerissen werden, wenn die geplante Beseitigung zuvor gemeldet wurde. Falls die Beseitigung eine formale Anzeige oder Genehmigung erfordert, muss sie bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Beschreibung

Anzeige der Beseitigung einer baulichen Anlage
  • Die Anzeige der Beseitigung ist kein Antrag, sondern ist dafür da, die zuständigen Stellen rechtzeitig zu informieren.
  • Nur die vollständige Beseitigung einer Anlage muss angezeigt werden.
  • Wird eine Anlage nur teilweise entfernt oder verändert, gilt dies als bauliche Änderung. Hier kann eine Baugenehmigung nötig sein.
Warum ist die Anzeige notwendig?

Die untere Bauaufsichtsbehörde und die Gemeinde sollen genug Zeit haben, um zu prüfen, ob vor dem Abriss noch Maßnahmen angeordnet werden müssen. Falls nötig, muss eine Person, die sich mit Standsicherheit und Tragfähigkeit von Bauwerken befasst (qualifizierte*r Tragwerksplaner*in) die Beseitigung überwachen.

Was passiert, wenn die Beseitigung nicht angezeigt wird?
  • Wenn die Beseitigung nicht mindestens einen Monat vorher angezeigt wird, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit.
  • Dafür kann eine Geldbuße von bis zu 500.000 Euro verhängt werden.

Voraussetzungen

Die Beseitigung einer Anlage müssen Sie nur anzeigen, wenn eine Pflicht dazu besteht.

Keine Anzeigepflicht besteht bei:

  • Anlagen, deren Errichtung verfahrensfrei ist.
  • Freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3.
  • Sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind und eine maximale Höhe von 10 m haben.

Verfahrensablauf

Anzeige der Beseitigung – Wichtige Hinweise

Schriftliche Einreichung
  • Formular einreichen:

    • Das ausgefüllte Formular „Anzeige der Beseitigung“ muss schriftlich bei folgenden Stellen eingereicht werden:
      • Zuständige Gemeinde
      • Zuständige Bauaufsichtsbehörde (Landratsämter, kreisfreie Städte, Große Kreisstädte und bestimmte größere Gemeinden)
  • Wichtige Hinweise:

    • Eine mündliche Anzeige genügt nicht.
    • Es erfolgt keine Eingangsbestätigung.
    • Prüfung durch die Behörden:
      • Die Gemeinde prüft, ob sie planungsrechtliche Schritte zur Verhinderung der Beseitigung einleiten will.
      • Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob sie Maßnahmen zur Bauaufsicht ergreifen muss.
Digitale Einreichunng

Eine digitale Einreichung ist derzeit nicht in ganz Bayern möglich. Falls für Ihren Ort verfügbar, wird ein Link zum Online-Verfahren angezeigt.

  • Ablauf der digitalen Anzeige:

    • Die Beseitigung kann digital über den Online-Assistenten angezeigt werden.
    • Das Formular „Anzeige der Beseitigung“ wird durch Abfragen im Online-Assistenten ersetzt.
    • Unterschriften werden durch eine Authentifizierung mittels BayernID oder Mein Unternehmenskonto ersetzt.
    • Erforderliche Anlagen werden als PDF-Dateien hochgeladen.
    • Die Anzeige wird zunächst an die untere Bauaufsichtsbehörde übermittelt, die sie unverzüglich an die zuständige Gemeinde weiterleitet.

Hinweise

Was ist vor der Beseitigung eines Gebäudes zu beachten?

Baubeginn melden

Zusätzlich zur Beseitigungsanzeige müssen Sie mindestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten der Bauaufsichtsbehörde mitteilen, wann Sie mit der Beseitigung beginnen.

Verwenden Sie dafür das Formular „Baubeginnsanzeige“ oder den Online-Assistenten.

Fachliche Überwachung

In manchen Fällen muss die Beseitigung von einem qualifizierten Tragwerksplaner überwacht werden. Ob das bei Ihrem Vorhaben nötig ist, klären Sie am besten vorab mit der Behörde.

Besonderheit bei Baudenkmälern

Baudenkmäler dürfen nur mit Erlaubnis beseitigt werden. Dafür brauchen Sie eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung, die Sie separat bei der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde beantragen müssen –
unabhängig von der Beseitigungsanzeige.

Fristen

Sie müssen die Beseitigung mindestens einen Monat vor Beginn der Beseitigungsarbeiten anzeigen.

Erforderliche Unterlagen

Standsicherheitsnachweis
Wollen Sie ein nicht freistehendes Gebäude beseitigen, muss ein qualifizierter Tragwerksplaner beurteilen und im erforderlichen Umfang nachweisen, dass das Gebäude oder die Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind. Das gilt nicht, wenn das zu beseitigende Gebäude an ein verfahrensfreies Gebäude angebaut ist.

Online-Verfahren

  • Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Aschaffenburg):
  • Beseitigung online anzeigen

    Sie können die Beseitigung einer baulichen Anlage online anzeigen.

Formulare

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Da keine Entscheidung der Gemeinde und der unteren Bauaufsichtsbehörde ergeht, können Sie keinen Rechtsbehelf einlegen.

Weiterführende Links

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