Kinder und Jugendliche; Inobhutnahme durch das Jugendamt
Kurzbeschreibung
Wenn das Wohl von Kindern oder Jugendlichen gefährdet ist, wenden Sie sich bitte an das zuständige Jugendamt.
Beschreibung
Das Jugendamt darf und muss ein Kind oder eine Jugendliche vorübergehend betreuen (Inobhutnahme), wenn:
- das Kind oder die Jugendliche selbst darum bittet
- eine akute Gefahr für das Wohl des Kindes besteht und die Erziehungsberechtigten oder sorgeberechtigten Personen nicht widersprechen
Auch bei Widerspruch ist eine Inobhutnahme erlaubt, wenn eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig möglich ist.
Was darf das Jugendamt während der Inobhutnahme?Während der vorübergehenden Betreuung hat das Jugendamt umfassende Befugnisse, um das Kind sofort zu schützen. Zum Beispiel:
-
notwendige medizinische Untersuchungen veranlassen
-
das Kind oder die Jugendliche vorübergehend unterbringen, etwa:
- bei einer geeigneten Person
- in einer Einrichtung
- in einer anderen passenden Wohnform (zum Beispiel Kinderschutzstelle, Bereitschaftspflege)
Widersprechen die Erziehungsberechtigten, schaltet das Jugendamt das Familiengericht ein. Das Gericht entscheidet über die weiteren Schritte, wenn:
- eine Gefährdung des Kindeswohls besteht und
- die Erziehungsberechtigten nicht willens oder nicht in der Lage sind, die Gefahr selbst zu beseitigen
Auch ausländische Kinder und Jugendliche, die ohne eine sorgeberechtigte Person nach Deutschland kommen, werden in Obhut genommen.
Das Jugendamt prüft, ob sie in ein anderes Bundesland verteilt werden können – sofern keine Gründe dagegensprechen.
Voraussetzungen
Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder eine*n Jugendliche*n in Obhut zu nehmen, wenn:
- Das Kind oder die/der Jugendliche selbst um Obhut bittet.
- Eine dringende Gefahr für das Kindeswohl besteht und:
- Die sorgeberechtigten Personen nicht widersprechen, oder
- Eine Entscheidung des Familiengerichts nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.
- Ein ausländisches Kind oder eine ausländische Jugendliche oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland einreist und keine sorgeberechtigte oder erziehungsberechtigte Person im Inland vorhanden ist.
Verfahrensablauf
- Das Jugendamt klärt gemeinsam mit dem jungen Menschen sowie den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, wie es zur aktuellen Situation gekommen ist.
- Es vermittelt in Konflikten und weist auf Hilfsangebote hin.
- Falls erforderlich, werden weitere Hilfen organisiert, um eine sichere und stabile Unterbringung zu gewährleisten, zum Beispiel:
- Pflegefamilie
- Jugendhilfeeinrichtung
- Betreute Wohngemeinschaft
- Das Jugendamt ist berechtigt, vorübergehend alle notwendigen rechtlichen Maßnahmen zum Wohle des Kindes oder Jugendlichen zu treffen, unter anderem:
- Beaufsichtigung
- Versorgung
- Erziehung
- Bestimmung des Aufenthaltsortes
- Rechte des jungen Menschen während der Inobhutnahme:
- Kontakt zu einer Vertrauensperson
- Beteiligung an Entscheidungen, abhängig vom Alter und Entwicklungsstand
- Pflichten des Jugendamtes:
- Unverzügliche Information der Personensorge- oder Erziehungsberechtigten
- Einschätzung des Gefährdungsrisikos gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten
- Falls die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten mit der Inobhutnahme nicht einverstanden sind:
- Das Jugendamt entscheidet, ob eine Rückkehr ohne Gefährdung des Kindeswohls möglich ist.
- Falls nicht, entscheidet das Familiengericht über weitere Maßnahmen.
- Die Inobhutnahme endet, wenn:
- Der junge Mensch wieder an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten übergeben wird, und
- Eine Entscheidung über weiterführende Hilfen zur Erziehung getroffen wurde.
Hinweise
Das Kindeswohl umfasst das gesamte Wohlergehen eines Minderjährigen (Kind oder Jugendliche*r) sowie die gesunde Entwicklung.
Wann liegt eine Kindeswohlgefährdung vor?Eine Kindeswohlgefährdung besteht, wenn eine akute oder unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Entwicklung des Kindes erkennbar ist und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls führt.
Laut Gesetz zählen dazu insbesondere:
- Missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge
- Vernachlässigung des Kindes
- Schädigendes Verhalten Dritter
- Unfähigkeit der Eltern, das Kind angemessen zu versorgen
- Negative Zukunftsprognose für das Kindeswohl
- Direkte Ansprache: Falls Ihnen in Ihrer Nachbarschaft, im Bekanntenkreis oder in der Familie Anzeichen einer Gefährdung auffallen, sprechen Sie die Erziehungsberechtigten an und zeigen Sie Ihre Sorge.
- Kontakt zum Jugendamt: Wenn das Gespräch keine Verbesserung bringt, wenden Sie sich an das Jugendamt Ihrer kreisfreien Stadt oder Ihres Landkreises. Ihre Anonymität bleibt gewahrt.
- Polizei einschalten: Besteht eine unmittelbare Gefahr, rufen Sie umgehend die Polizei.
Fristen
keine
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Widerspruch
Weiterführende Links
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Weitere Informationen
Verwandte Dienstleistungen
Häufig genutzte Dienste im Überblick
- Jugendzentrum; Angebote für Kinder und Jugendliche
- Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz; Inanspruchnahme von Angeboten
- Kinderbetreuung; Beantragung einer Förderung für Kinder in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
- Reisedokumente für Kinder; Beantragung
- Reisedokumente für Kinder; Anzeige des Verlustes und des Wiederauffindens