Führungszeugnis; Beantragung eines einfachen Führungszeugnisses

Kurzbeschreibung

Wenn Sie ein privat oder für behördliche Zwecke ein Führungszeugnis brauchen, können Sie es bei Ihrer zuständigen Gemeinde oder online im Portal des Bundesamts für Justiz beantragen.

Beschreibung

Ein Führungszeugnis ist ein offizieller Auszug aus dem Strafregister, der Informationen zu strafrechtlichen Verurteilungen enthält.

Wo kann ich ein Führungszeugnis beantragen?
  • Bei der zuständigen Gemeinde/Meldebehörde (Bürgerbüro) persönlich oder schriftlich.
  • Online über das Portal des Bundesamts für Justiz (siehe „Online-Verfahren“).
Wichtige Hinweise zur Beantragung:
  • Für persönliche Anträge: Sie brauchen einen Personalausweis oder Reisepass.
  • Für Online-Anträge: Sie benötigen eine freigeschaltete Online-Ausweisfunktion (für Personalausweis, eID-Karte oder elektronischen Aufenthaltstitel mit Inlandsanschrift).
  • Für schriftliche Anträge: Ihre Unterschrift muss beglaubigt werden (zum Beispiel durch eine Stelle, die ein Siegel verwenden darf oder eine*n Notar*in). Außerdem müssen Sie den Verwendungszweck angeben.
Besonderheiten bei behördlichen Führungszeugnissen:
  • Wird das Führungszeugnis für eine Behörde benötigt, wird es direkt an die Behörde geschickt.
  • Auf Wunsch können Sie es vorher einsehen.
Wichtig: Sie können das Führungszeugnis nicht durch eine bevollmächtigte Person beantragen.

Voraussetzungen

Anforderungen an die Person, die den Antrag stellt:
  • Mindestalter: 14 Jahre
  • Bei Geschäftsunfähigkeit: Antrag muss gegebenenfalls von der Person, die die gesetzliche Vertretung ausübt, gestellt werden.

Hinweise

  • Verurteilungen erscheinen nicht nur im Bundeszentralregister, sondern auch im Führungszeugnis. Das Führungszeugnis können Personen ab 14 Jahren bei ihrer Meldebehörde beantragen.
  • Es gibt Ausnahmen, bei denen eine Verurteilung nicht ins Führungszeugnis eingetragen wird:
    • Wenn keine weitere Strafe im Register steht, bleiben Verurteilungen bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe oder bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe im Führungszeugnis unberücksichtigt (sie erscheinen aber im Bundeszentralregister).
    • Jugendstrafen bis zu zwei Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wurden, werden ebenfalls nicht aufgenommen.
    • Für das Führungszeugnis gelten Tilgungsfristen, die kürzer sind als die im Bundeszentralregister – je nach Verurteilung zwischen 3 und 20 Jahren.

Bearbeitungsdauer

ca. 2 bis 3 Wochen

Erforderliche Unterlagen

  • bei persönlicher Antragstellung: Vorlage von Pass oder Personalausweis
  • bei elektronischer Antragstellung: Personalausweis, eID-Karte mit Inlandsadresse bzw. elektronischer Aufenthaltstitel mit jeweils freigeschalteter Online-Ausweisfunktion
  • bei schriftlicher Antragstellung: Amtlich oder öffentlich beglaubigte Unterschrift

Online-Verfahren

Führungszeugnis online (zentrales Online-Portal)

Um einen elektronischen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz stellen zu können, benötigen Sie

  • einen neuen Personalausweis, eine eID-Karte mit Inlandsadresse oder einen elektronischen Aufenthaltstitel jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion,
  • ein Kartenlesegerät zum Auslesen des Ausweisdokumentes bzw. ein NFC-fähiges Smartphone,
  • die AusweisApp und
  • ggf. ein digitales Erfassungsgerät (beispielsweise Scanner oder Digitalkamera) um Nachweise hochzuladen.

Formulare

Formloser Antrag (mit Unterschrift)
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.

Kosten

13,00 EUR

Gebührenbefreiung (siehe auch unter "Weiterführende Links"): Bei Mittellosigkeit (z. B. Bezug von Bürgergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz, BAföG oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) kann das Bundesamt für Justiz auf Antrag die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten absehen. Wenn ein Führungszeugnis zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung (§ 19 Abs. 1, § 21 BtOG) oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit benötigt wird, die für eine gemeinnützige Einrichtung, für eine Behörde oder im Rahmen eines der in § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d EStG genannten Dienste ausgeübt wird, besteht Gebührenfreiheit.

Bei einer elektronischen Antragstellung sind die Nachweise über das Vorliegen eines Grundes für die Gebührenbefreiung elektronisch zu erbringen.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

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