Schöffen; Bewerbung zur Aufnahme in die Vorschlagsliste
Kurzbeschreibung
Schöff*innen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter in Strafprozessen
an Amtsgerichten und Landgerichten. Sie entscheiden gemeinsam mit Berufsrichter*innen über Schuld und Strafe.
Alle fünf Jahre erstellen die Gemeinden und Jugendämter eine Vorschlagsliste für neue Schöff*innen. Interessierte Bürger*innen können sich bei ihrer Gemeinde oder dem zuständigen Jugendamt bewerben.
Beschreibung
Was sind Schöff*innen?
Schöff*innen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter, die in Strafprozessen gemeinsam mit Berufsrichter*innen über Schuld und Strafe entscheiden. Sie haben das gleiche Stimmrecht wie die Berufsrichter*innen.
Schöff*innen bringen ihre Lebenserfahrung und eine nicht-juristische Sichtweise in die Urteile ein. Sie leisten Sie einen wichtigen Beitrag für die Gesellschaft, indem Sie sich an der Rechtsprechung beteiligen und die Demokratie stärken.
Wie läuft die Auswahl ab?
Alle fünf Jahre erstellen die Gemeinden eine Vorschlagsliste für Schöff*innen in Erwachsenenstrafsachen (84 geeignete Personen). Für Jugendstrafsachen erstellt der Jugendhilfeausschuss beim Jugendamt eine eigene Vorschlagsliste (40 geeignete Personen).
Dabei soll die Bevölkerung ausgewogen vertreten sein – in Bezug auf:
- Geschlecht
- Alter
- Beruf
- soziale Stellung
Die Wahl der Schöff*innen erfolgt nicht durch die Stadt Aschaffenburg selbst. Stattdessen wählt ein Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht Aschaffenburg aus den Vorschlagslisten aller Gemeinden des Amtsgerichtsbezirks die neuen Schöff*innen aus.
Voraussetzungen
- Deutsche Staatsangehörigkeit
- Alter zwischen 25 und 69 Jahren zu Beginn der Schöffenperiode
- Bewerbung bei der Gemeinde oder dem zuständigen Jugendamt
Personen sollen nicht als Schöff*innen berufen werden, wenn sie:
- aus gesundheitlichen Gründen oder wegen unzureichender Deutschkenntnisse ungeeignet sind,
- von einem Gericht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt bekommen haben,
- wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurden.
Jugendschöff*innen sollen erzieherisch befähigt sein und Erfahrung in der Jugenderziehung haben, zum Beispiel als Eltern oder Ausbildende.
Verfahrensablauf
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Interesse am Schöffenamt:
- Bürger*innen, die sich für ein Schöffenamt interessieren, können sich bei ihrer Gemeinde oder dem für ihren Wohnsitz zuständigen Jugendamt melden.
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Aufnahme in die Vorschlagsliste:
- Die Gemeindevertretung bzw. der Jugendhilfeausschuss entscheidet über die Aufnahme in die Vorschlagsliste.
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Öffentliche Auslegung und Einspruch:
- Die Vorschlagsliste wird eine Woche lang öffentlich ausgelegt.
- Innerhalb dieser Woche kann Einspruch erhoben werden, wenn Personen auf der Liste stehen, die nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen oder vom Schöffenamt ausgeschlossen sind.
Hinweise
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Amtsperiode: Schöff*innen werden für fünf Jahre gewählt.
- Aktuelle Amtsperiode: 1. Januar 2024 – 31. Dezember 2028
- Nächste Amtsperiode: 1. Januar 2029 – 31. Dezember 2033
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Wahlprozess:
- Nach Erstellung der Vorschlagsliste und Einreichung beim zuständigen Amtsgericht wählt der Schöffenwahlausschuss die Haupt- und Ersatzschöff*innen mit einer Zweidrittelmehrheit.
- Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident des Landgerichts legt die erforderliche Anzahl an Schöff*innen fest.
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Einsatz der Schöff*innen:
- Hauptschöff*innen werden voraussichtlich zu höchstens 12 Sitzungstagen pro Jahr herangezogen.
- Ersatzschöff*innen kommen nur zum Einsatz, wenn Hauptschöff*innen ausfallen.
Fristen
Die Fristen, bis wann die Gemeinden bzw. die Jugendämter Bewerber in die Vorschlagsliste aufnehmen, sind unterschiedlich.
Für die nächste Schöffenperiode vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2033 können sich interessierte Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich Anfang 2028 bei ihrer Gemeinde bzw. dem für ihren Wohnsitz zuständigen Jugendamt melden.
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
Weitere Informationen
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