Leistungen für Bildung und Teilhabe; Beantragung
Kurzbeschreibung
Empfänger*innen von Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag oder Wohngeld können für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen.
Beschreibung
Durch die Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus Familien mit geringem Einkommen Unterstützung, damit sie an Schul- und Freizeitangeboten teilnehmen können. Dadurch sollen ihre Bildungs- und Entwicklungschancen verbessert werden.
Welche Leistungen gibt es?-
Ausflüge und Klassenfahrten
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Die Kosten für eintägige Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten in der Schule werden in voller Höhe übernommen.
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Das gilt auch für Kinder, die eine Kita oder eine Tagespflege besuchen.
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Schulbedarf
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Schüler*innen erhalten für ihre Schulausstattung (zum Beispiel Schulranzen, Sportzeug, Hefte, Stifte) im Jahr 2025 insgesamt 195 Euro.
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Die Auszahlung erfolgt in zwei Raten:
- 130 Euro zum 1. August
- 65 Euro zum 1. Februar
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Schülerbeförderung
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Die Kosten für die Fahrt zur nächstgelegenen Schule werden übernommen, wenn keine andere Übernahme der Kosten (zum Beispiel Schulwegkostenfreiheit in Bayern) möglich ist.
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Es gibt keine regelmäßige Eigenbeteiligung.
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Lernförderung
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Schüler*innen können zusätzliche Nachhilfe bekommen, wenn sie dadurch wichtige Lernziele erreichen.
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Eine Versetzungsgefährdung ist nicht notwendig, aber es muss nachgewiesen werden, dass schulische Förderangebote nicht ausreichen.
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Die Schule kann eine Bestätigung zur Notwendigkeit der Lernförderung ausstellen.
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Mittagessen
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Die Kosten für das gemeinsame Mittagessen in der Schule, Kita oder Tagespflege werden vollständig übernommen.
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Es gibt keinen Eigenanteil für das Kind.
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Freizeit, Kultur und Sport
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Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre erhalten mindestens 15 Euro monatlich, um an Sport, Musik oder anderen Freizeitangeboten teilzunehmen.
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Die Beiträge für Vereine, Musikschulen oder Ausrüstungskosten können damit bezahlt werden.
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Das Geld kann in begrenztem Umfang angespart werden.
Voraussetzungen
Berechtigt sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahre, wenn sie oder ihre Familie nicht genug Geld haben, um Bildung und Freizeitangebote selbst zu bezahlen.
Für Freizeitangebote wie Sport, Musik oder Ferienfreizeiten gilt eine Altersgrenze von 18 Jahren.
Voraussetzung für die Leistung ist:Die Familie oder die Person selbst erhält:
- Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld / SGB II) oder
- Sozialhilfe (SGB XII), oder
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, oder
- Kinderzuschlag, oder
- Wohngeld
Auch wenn alle anderen Bedarfe gedeckt sind, aber nur für Bildung und Teilhabe Hilfe benötigt wird, kann ein Anspruch bestehen.
Was tun im Einzelfall?Für die genaue Prüfung, welche Bildungs- und Teilhabeleistungen im Einzelfall möglich sind, wird empfohlen, sich direkt an die zuständige Stelle vor Ort zu wenden (zum Beispiel Sozialamt oder Jobcenter).
Verfahrensablauf
Bildung und Teilhabe – Antragstellung je nach Leistung
Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld / SGB II)
- Wenn Sie bereits einen Grundantrag auf Bürgergeld gestellt haben, müssen Sie keinen extra Antrag für Bildung und Teilhabe stellen. Sie können den Wunsch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen formlos mitteilen – zum Beispiel beim zuständigen Jobcenter, der kreisfreien Stadt oder dem Landratsamt.
Wichtig: Die erforderlichen Nachweise (Anlagen) müssen mit eingereicht werden.
- Wenn Sie noch keine Leistungen nach dem SGB II erhalten, müssen Sie zuerst einen Antrag auf Bürgergeld stellen.
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Für alle Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets ist ein Antrag erforderlich – außer für den Schulbedarf (der wird meist automatisch gezahlt).
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Für Lernförderung (Nachhilfe) ist ein gesonderter Antrag nötig. Der Antrag ist bei der zuständigen Sozialhilfebehörde zu stellen (= kreisfreie Stadt oder Landratsamt).
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Auch hier gilt: Für alle Leistungen – außer dem Schulbedarf – ist ein Antrag notwendig.
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Für Lernförderung ist ebenfalls ein gesonderter Antrag erforderlich.
Zuständig ist der örtliche Träger der AsylbLG-Leistungen, also kreisfreie Stadt oder Landratsamt.
Kinderzuschlag oder Wohngeld- Wenn Sie Kinderzuschlag oder Wohngeld bekommen, müssen Sie für Leistungen zu Bildung und Teilhabe einen extra Antrag stellen. Der Antrag kann formlos, z. B. per E-Mail, gestellt werden. Zuständig ist das örtliche Landratsamt oder die kreisfreie Stadt.
Fristen
Ansprüche auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets für Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende müssen innerhalb eines laufenden Bewilligungszeitraumes geltend gemacht werden.
Generell ist für alle Leistungen des Bildungs-und Teilhabepakets im Rahmen der Sozialhilfe und beim Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes – mit Ausnahme des Schulbedarfs – ein vorheriger Antrag erforderlich.
Ansprüche auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets für Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld verjähren 12 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.
Erforderliche Unterlagen
- gegebenenfalls Rechnungen, Quittungen und sonstige Nachweise
- ggf. Bescheinigung der Schule
Die zuständige Stelle informiert Sie über weitere eventuell erforderliche Unterlagen.
Kosten
keine
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Widerspruch
Weiterführende Links
Das Bildungspaket fördert und unterstützt Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen.
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