Tierschutz; Anordnung
Kurzbeschreibung
Bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz müssen Kreisverwaltungsbehörden handeln und bei Bedarf Maßnahmen anordnen.
Beschreibung
Die Kreisverwaltungsbehörde kann bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz oder zur Verhinderung zukünftiger Verstöße Maßnahmen anordnen. Dabei wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet.
Mögliche Anordnungen sind:
- Der Tierhaltende muss die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllen.
- Tiere können Halter*innen weggenommen und bis zur Verbesserung der Haltungsbedingungen auf deren Kosten anderweitig untergebracht werden.
- Tiere können verkauft werden.
- Tiere dürfen auf Kosten der haltenden Person unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden.
- Es kann der haltenden Person verboten werden, Tiere oder bestimmte Tierarten zu halten oder zu betreuen.
- Das Halten oder Betreuen von Tieren kann an einen Sachkundenachweis gebunden werden.
- Tierversuche müssen eingestellt werden.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Verwandte Themen
Weitere Informationen
Verwandte Dienstleistungen
Häufig genutzte Dienste im Überblick
- Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot; Anordnung
- Hund; Anordnung zum Maulkorbzwang und zur Anleinpflicht
- Immissionsschutz; Anordnung von Ermittlungen und Prüfungen durch Messstellen oder Sachverständige
- Tierschutzrechtliche Erlaubnis; Beantragung
- Tierhaltung; Durchführung von Tierschutzkontrollen, Onlineantrag