Schulverwaltung; Verwaltung von Schulen durch Landratsämter und kreisfreie Städte

Kurzbeschreibung

Landratsämter verwalten die Schulen im Landkreis, während kreisfreie Städte für die Schulen in ihrer Stadt zuständig sind.

Beschreibung

Das Landratsamt und die kreisfreie Stadt sind für staatliche und kommunale Schulen verantwortlich. Ihre Aufgaben umfassen vor allem:

Finanzierung und Bereitstellung des Schulaufwands

Landkreise und kreisfreie Städte tragen den Aufwand, der Schulen entsteht für die Schulen, für die sie zuständig sind. Dazu gehören:

  • Aufwand für Sachmittel für einen geregelten Schulbetrieb, darunter:
    • Gebäude und Ausstattung: Bereitstellung, Einrichtung, Pflege und Betrieb von Schulgebäuden, Sportanlagen, Flächen zur Erholung und Hausmeisterwohnungen
    • Lehr- und Lernmittel (wenn nach Artikel 21 BaySchFG Lernmittelfreiheit besteht), Büchereien, Zeitschriften, Vergütungen für die Urheber*innen der Lehr- und Lernmittel
    • Fachpraktische Ausbildung im Unterricht (Artikel 50 Absatz 3 BayEUG)
    • Schulveranstaltungen und Mitgestalten beim Schulleben
    • Schülerheime für berufliche Schulen, mit Unterkunft und Verpflegung bei Berufsschulen
    • Schülerbeförderung, inklusive:
      • Beförderung zum Unterricht
      • Beförderung von Schüler*innen an Grund-, Mittel- und Förderschulen (Artikel 3 Absatz 4 BaySchFG)
      • Unterstützung für Schüler*innen mit Behinderung oder sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen (Artikel 3 Absatz 5 BaySchFG)
Finanzielle Abwicklung und Gastschulbeiträge
  • Verwaltung der Beiträge, die entstehen, wenn Schüler*innen eine Schule besuchen, die nicht im Wohnort liegt, (Gastschulbeiträge): Einnahme oder Erstattung gemäß Artikel 10 BaySchFG (staatliche Schulen) beziehungsweise Artikel 19 BaySchFG (kommunale Schulen)
  • Mitwirkung oder Entscheidung bei Gastschulanträgen
Schulbau und Planung
  • Schulbauprojekte des Landkreises oder der kreisfreien Stadt
  • Planung der Schülerzahlen und Raumprogramme
  • Finanzierung der Schulbauprojekte
Durchsetzung der Schulpflicht
  • Maßnahmen zur Einhaltung der Schulpflicht (Artikel 118 BayEUG)
  • Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen die Schulpflicht (Artikel 119 BayEUG)
Personalverantwortung an kommunalen Schulen

Für kommunale Schulen sind die Landkreise und kreisfreien Städte zudem Dienstherr*in der Lehrkräfte und übernehmen die Personalkosten.

Rechtsgrundlagen

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