Immissionsschutz; Anzeige der Bestellung einer/eines Immissionsschutzbeauftragten und/oder Störfallbeauftragten
Kurzbeschreibung
Wenn Sie für Ihren Betrieb oder Betriebsbereich einen Immissionsschutz- und/oder Störfallbeauftragten neu bestellen müssen oder sich in dessen Aufgabenbereich Änderungen ergeben, müssen Sie dies bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.
Beschreibung
In bestimmten Fällen müssen Immissionsschutz- und/oder Störfallbeauftragte bestellt werden. Dies gilt, wenn:
- Eine oder mehrere Anlagen betrieben werden, die unter das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und/oder die Störfall-Verordnung (12. BImSchV) fallen.
- Die zuständige Behörde dies für eine nicht genehmigungspflichtige Anlage anordnet.
Die Bestellung einer Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten Person muss der zuständigen Behörde unverzüglich gemeldet werden.
- Die Meldung muss die Aufgaben der beauftragten Person enthalten.
- Auch Änderungen im Aufgabenbereich oder eine Abberufung müssen der Behörde sofort gemeldet werden.
Rechtliche Grundlage: Die Pflichten der Betreiber*innen und die Anforderungen an Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte sind in den §§ 53 bis 58d BImSchG sowie in der 5. BImSchV geregelt.
Welche Behörde ist zuständig?Die zuständige Immissionsschutzbehörde hängt von der Art der Anlage ab:
-
Die Regierung ist zuständig für:
- Anlagen der öffentlichen Versorgung, wie:
- Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch Verbrennungsanlagen (außer Biogas- oder Holzfeuerungsanlagen unter 10 MW Feuerungswärmeleistung).
- Elektroumspannwerke mit einer Oberspannung von 220 kV oder mehr.
- Anlagen der öffentlichen Entsorgung, wie:
- Thermische Abfallbehandlungsanlagen.
- Lagerung oder Behandlung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung.
- Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen.
- Anlagen der öffentlichen Versorgung, wie:
-
Das Bergamt ist zuständig für:
- Anlagen, die unter die Aufsicht der Bergbehörde fallen.
-
Die Kreisverwaltungsbehörde ist zuständig für:
- Alle anderen Anlagen, die nicht unter die oben genannten Kategorien fallen.
Voraussetzungen
Für Ihren Betrieb kann es eine gesetzliche Verpflichtung oder behördliche Anordnung geben, dass Sie einen oder mehrere Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragte benennen müssen.
Diese Vorgabe ergibt sich aus den §§ 53 bis 58d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG).
Verfahrensablauf
Als Betreiber müssen Sie der zuständigen Behörde unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – schriftlich oder per E-Mail mitteilen, wenn Sie:
- einen immissionsschutzbeauftragte oder störfallbeauftragte Person bestellen,
- deren Aufgaben festlegen oder ändern,
- oder sie abbestellen.
Falls die Behörde nach Eingang Ihrer Mitteilung Rückfragen hat oder zusätzliche Nachweise benötigt, wird sie sich direkt mit Ihnen in Verbindung setzen.
Fristen
Bestellungen oder Änderungen beim Aufgabenbereich sind unverzüglich anzuzeigen.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Fachkunde
- Nachweis der Zuverlässigkeit
- Ggf. sind weitere Nachweise auf Verlangen der zuständigen Behörde im Original oder in Kopie vorzulegen
Kosten
Keine
Rechtsgrundlagen
- §§ 53 bis 58d Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
- Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte - 5. BImSchV)
- Artikel 1 Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG)
Rechtsbehelf
Die Entgegenahme der lediglich informatorischen Anzeige durch die zuständige Behörde ist nicht anfechtbar.
Gegen eine behördliche Aufforderung zur Anzeige wäre eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Anfechtungsberechtigt nach § 42 Abs. 2 VwGO ist in diesem Fall der Anlagenbetreiber.
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