Verbraucherinformationen; Beantragung einer Auskunft

Kurzbeschreibung

Das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) gibt den Bürger*innen einen Anspruch auf Information in wichtigen Verbraucherfragen.

Beschreibung

Zugang zu Informationen über Erzeugnisse und Verbraucherprodukte

Auf Anfrage haben Verbraucher*innen das Recht auf freien Zugang zu Informationen, die bei den zuständigen Stellen über Lebensmittel, Futtermittel und Verbraucherprodukte vorliegen (siehe § 2 Nummer 25 des Produktsicherheitsgesetz). Dies dient dazu, den Markt transparenter zu machen und den Schutz der Verbraucher*innen zu verbessern – insbesondere vor gesundheitsschädlichen oder unsicheren Produkten sowie vor Täuschung beim Handel mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten.

Welche Informationen sind abrufbar?
Behörden verfügen über Daten zu:

  • Lebensmitteln und Futtermitteln
  • Kosmetika und Wein
  • Bedarfsgegenständen (zum Beispiel Produkte, die mit Lebensmitteln, der Haut oder den Schleimhäuten in Kontakt kommen)

Die angeforderten Informationen können sich unter anderem auf Folgendes beziehen:

  • Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften
  • Kennzeichnung, Herkunft und Beschaffenheit von Erzeugnissen
  • Verwendung und Zutaten von Lebensmitteln
  • Ergebnisse von behördlichen Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen
Welche Behörden sind zuständig?
  • Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung:

    • Zuständig sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Städte).
    • Auskünfte zu Kontrollergebnissen sollten daher direkt dort beantragt werden.
  • Produktsicherheit:

    • Verantwortlich ist die Gewerbeaufsicht an den Regierungen.
    • Für Bayern Nord (Unter-, Mittel-, Oberfranken und Oberpfalz) ist das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Mittelfranken (Nürnberg) zuständig.
    • Für Bayern Süd (Oberbayern, Niederbayern und Schwaben) ist das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Oberbayern (München) zuständig.

Selbstverständlich geben auch alle anderen zuständigen Behörden in Bayern Auskunft über die bei ihnen vorhandenen Informationen. Falls eine informationspflichtige Behörde keine passenden Informationen hat, leitet sie den Antrag automatisch an die zuständige Stelle weiter und informiert die anfragende Person über die Weiterleitung.

Kosten

Fragen zu Rechtsverstößen sind bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000 Euro, in den übrigen Fällen bis zu 250 Euro gebührenfrei.

Bevor Kosten anfallen, muss die zuständige Behörde den Antragsteller darüber informieren und die entstehenden Kosten abschätzen. In diesem Fall kann der Antragsteller entscheiden, ob er dennoch die Auskunft wünscht oder seinen Antrag kostenfrei einschränkt oder zurücknimmt.

Hinweise:

  • Die Auskunftserteilung kann die Rechte Dritter berühren, beispielsweise bei Auskünften über Verstöße eines Lebensmittelunternehmers. In diesen Fällen ist ein förmliches Verfahren vorgeschrieben, in dem den Lebensmittelunternehmern die Möglichkeit gegeben wird, sich zu einer beabsichtigten Informationserteilung zu äußern und eventuelle Einwände vorzubringen. Eine Informationserteilung ist erst nach Abschluss des Verfahrens möglich.
  • In den Fällen, in denen Rechte Dritter berührt werden, ist die Behörde verpflichtet, auf Nachfrage des Dritten, den Namen und die Adresse des Antragstellers mitzuteilen.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

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