Reisepass; Beantragung

Kurzbeschreibung

Der Reisepass bzw. der vorläufige Reisepass ist ein amtliches Ausweisdokument für Deutsche, der grundsätzlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bzw. zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland benötigt wird und bei der zuständigen Gemeinde beantragt werden kann.

Beschreibung

Pflicht zur Verwendung digitaler Lichtbilder (seit 01.05.2025)

Rechtsgrundlage

Laut dem Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen vom 3. Dezember 2020 gilt ab dem 1. Mai 2025:

Für die Beantragung hoheitlicher Dokumente dürfen ausschließlich digitale Lichtbilder verwendet werden.
Ziel ist es, zu verhindern, dass manipulierte Lichtbilder in den Antragsprozess eingebracht werden können.

Zulässige Verfahren zur digitalen Lichtbildübermittlung

Ab dem 01.05.2025 stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung:

Lichtbild durch Fotograf*in (mit Cloud-Übermittlung)

  • Das Lichtbild wird beim Fotografen aufgenommen.
  • Der Fotograf lädt das Bild in eine gesicherte Cloud hoch.
  • Antragsteller*innen erhalten einen Data-Matrix-Code (vergleichbar mit einem QR-Code), den sie zur Behörde mitbringen.
  • Die Behörde ruft das Lichtbild mithilfe dieses Codes digital ab.
Lichtbildaufnahme direkt in der Behörde
  • Alternativ kann die Pass-/Personalausweisbehörde das Lichtbild vor Ort elektronisch aufnehmen.
  • Das Lichtbild wird ohne Medienbruch in den Antragsprozess eingebunden.

Hinweis zur Verfügbarkeit technischer Ausstattung

Ob eine digitale Lichtbildaufnahme in der Behörde möglich ist, hängt von der jeweiligen technischen Ausstattung ab.

Bitte wenden Sie sich vorab an Ihre zuständige Behörde, um zu klären, ob vor Ort entsprechende Geräte vorhanden sind.


Elektronischer Reisepass (ePass) – Beantragung und Nutzung

Der elektronische Reisepass (ePass) ist ein amtliches Ausweisdokument für deutsche Staatsangehörige. Er berechtigt zum Grenzübertritt der Bundesrepublik Deutschland und dient als Nachweis der Identität.
Wer einen gültigen deutschen Reisepass besitzt, erfüllt die gesetzliche Ausweispflicht. Ein zusätzlicher Personalausweis ist nicht erforderlich.

Gültigkeitsdauer des Reisepasses

Die Gültigkeit des Reisepasses richtet sich nach dem Alter der Person, die den Antrag stellt:
- bis 24 Jahre: 6 Jahre
- ab 24 Jahre: 10 Jahre
- vorläufiger Reisepass: maximal 1 Jahr
Eine Verlängerung der Gültigkeit ist nicht möglich. Nach Ablauf muss ein neuer Pass beantragt werden.

Wichtige Hinweise

  • Fingerabdrücke werden (ab sechs Jahren bei Kindern) im Chip des Reisepasses gespeichert (§ 4 Absatz 3 PassG) (seit 01.11.2007).
  • Ordens- und Künstlernamen können wieder im Reisepass eingetragen werden (seit 01.11.2010).
  • Jede Person darf nur einen Reisepass besitzen. Eine Ausnahme besteht, wenn ein berechtigtes Interesse an mehreren Reisepässen nachgewiesen wird.
  • Ein vorläufiger Reisepass wird nur in begründeten, zeitlich dringenden Fällen ausgestellt, wenn ein Express-Pass nicht mehr rechtzeitig erhältlich ist (siehe auch "Bearbeitungsdauer").
  • Es wird ein Reisepass der dritten Generation mit neuen Sicherheitsmerkmalen und Materialien ausgestellt (seit 01.03.2017).

Zuständigkeit für die Passausstellung

  • In Deutschland: Die Gemeinde des Hauptwohnsitzes ist für die Ausstellung des Reisepasses zuständig.
  • Im Ausland: Das Auswärtige Amt und die zuständigen deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften oder Konsulate) sind für Passangelegenheiten zuständig.
  • Besonderer Fall: Mit Zustimmung der Auslandspassbehörde können Passanträge für Deutsche, die im Ausland leben, auch von Passbehörden in Deutschland entgegengenommen werden. Dafür muss ein wichtiger Grund vorliegen (zum Beispiel eine deutlich kürzere Anreise zur nicht zuständigen Passbehörde).

Voraussetzungen

  • Deutsche Staatsangehörigkeit laut Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz
  • Förmlicher Antrag bei der zuständigen Gemeinde, gestellt durch:
    • die Person, die den Antrag stellt, selbst oder
    • die gesetzliche Vertretung (zum Beispiel beide Elternteile bei gemeinsamem Sorgerecht, bei dauerhaft getrennt lebenden Eltern in der Regel der Elternteil, bei dem das Kind gewöhnlich lebt) oder
    • die Betreuungsperson (falls zutreffend)
  • Vertretung durch eine bevollmächtigte Person ist nicht zulässig
  • Persönliches Erscheinen der Person, die den Antrag stellt, (auch Minderjährige) zur Identitätsprüfung bei der Passbehörde

Bearbeitungsdauer

Laut Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dauert es ab Antragstellung in der Regel mindestens zwei Wochen, bis Sie Ihren Reisepass im Bürgeramt abholen können. Teilweise kann es jedoch auch mehrere Wochen dauern. Bitte tragen Sie dafür Sorge, dass Sie über einen gültigen Reisepass verfügen und beantragen Sie Ihren Reisepass rechtzeitig. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Passbehörde.

In Eil- und Notfällen kann der Reisepasse im Expressverfahren ausgestellt werden: Geht der Express-Antrag bis 12:00 Uhr bei der Bundesdruckerei GmbH ein, liegt der Reisepass in der Regel am darauffolgenden dritten Werktag (es zählen Montag bis Freitag, ohne Feiertage) in der Passbehörde abholbereit vor.

Vorläufiger Reisepass: Ausstellung und Aushändigung sind sofort möglich.

 

Erforderliche Unterlagen

  • bisheriges amtliches Ausweisdokument (Pass, Personalausweis oder Kinderreisepass)
  • aktuelles biometrisches digitales Lichtbild (Frontalaufnahme)
  • bei Erstausstellung (dazu zählen auch Neuzuzüge) oder anlassbezogen in der Regel weitere Unterlagen z. B. Personenstandsurkunden, Staatsangehörigkeitsurkunden
  • bei Passbewerbern unter 18 Jahren:
    bei zusammen lebenden Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, kann die Beantragung durch einen Elternteil mit schriftlicher Zustimmung des anderen Elternteils erfolgen, wobei die Unterschrift des anderen Elternteils durch die Passbehörde überprüft werden soll
  • bei nur einem Sorgeberechtigten: Sorgerechtsnachweis
  • Nachweise bei vorläufigem Reisepass:

    bei der Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses können die Passbehörden die Vorlage von geeigneten Nachweisen verlangen, mit denen glaubhaft gemacht wird, dass sofort ein Pass benötigt und die Ausstellung eines Passes im Expressverfahren nicht bis zu dem Zeitpunkt des voraussichtlich erstmaligen Gebrauchs möglich ist

Formulare

Kosten

  • vor Vollendung des 24. Lebensjahres: 37,50 EUR
  • ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 70,00 EUR ab 01.01.2024
  • vorläufiger Reisepass: 26,00 EUR
  • Anhebung der Gebühren um 6,00 EUR, wenn das Lichtbild durch die Behörde gefertigt wird, wenn die Behörde über PointID-Systeme einsetzt
  • Änderung eines Passes/vorläufigen Passes (nur Größe und/oder Augenfarbe): 6,00 EUR (Wohnortänderung gebührenfrei)
  • Zuschlag zum Reisepass für einen Express-Pass: 32,00 EUR
  • Zuschlag für einen Reisepass mit 48 Seiten: 22,00 EUR
  • Direktversand eines Reisepasses: 15,00 EUR

Verdoppelung der Gebühren:

  • Bei Ausstellung eines vorläufigen Passes oder Änderung eines Passes, vorläufigen Passes, wenn dies außerhalb der behördlichen Dienstzeiten auf Veranlassung des Antragstellers vorgenommen wird.
  • Bei Ausstellung eines Passes (auch schon vor Vollendung des 24. Lebensjahres), vorläufigen Passes oder Änderung eines Passes, vorläufigen Passes, wenn dies durch eine unzuständige Behörde auf Veranlassung des Antragstellers geschieht.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

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