Reisedokumente für Kinder; Beantragung
Kurzbeschreibung
Beschreibung
Pflicht zur Verwendung digitaler Lichtbilder (seit 01.05.2025)
Rechtsgrundlage
Laut dem Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen vom 3. Dezember 2020 gilt ab dem 1. Mai 2025:
Für die Beantragung hoheitlicher Dokumente dürfen ausschließlich digitale Lichtbilder verwendet werden.
Ziel ist es, zu verhindern, dass manipulierte Lichtbilder in den Antragsprozess eingebracht werden können.
Zulässige Verfahren zur digitalen Lichtbildübermittlung
Ab dem 01.05.2025 stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung:Lichtbild durch Fotograf*in (mit Cloud-Übermittlung)
- Das Lichtbild wird beim Fotografen aufgenommen.
- Der Fotograf lädt das Bild in eine gesicherte Cloud hoch.
- Antragsteller*innen erhalten einen Data-Matrix-Code (vergleichbar mit einem QR-Code), den sie zur Behörde mitbringen.
- Die Behörde ruft das Lichtbild mithilfe dieses Codes digital ab.
- Alternativ kann die Pass-/Personalausweisbehörde das Lichtbild vor Ort elektronisch aufnehmen.
- Das Lichtbild wird ohne Medienbruch in den Antragsprozess eingebunden.
Hinweis zur Verfügbarkeit technischer Ausstattung
Ob eine digitale Lichtbildaufnahme in der Behörde möglich ist, hängt von der jeweiligen technischen Ausstattung ab.
Bitte wenden Sie sich vorab an Ihre zuständige Behörde, um zu klären, ob vor Ort entsprechende Geräte vorhanden sind.
Kinderreisepass abgeschafft (seit 01.01.2024)
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesens (veröffentlicht am 12.10.2023) wurde der Kinderreisepass abgeschafft. Seitdem können keine neuen Kinderreisepässe mehr ausgestellt, verlängert oder aktualisiert werden. Bereits ausgestellte Kinderreisepässe behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum.
Reisedokumente für Kinder
Kinder benötigen ab Geburt ein eigenes Reisedokument („Eine Person – ein Pass“). Die Eintragung eines Kindes in den Pass der Eltern ist nicht mehr möglich (seit 01.11.2007). Alte Kindereinträge in elterlichen Pässen sind seit dem 26.06.2012 ungültig.Für Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit können unabhängig vom Alter folgende Dokumente beantragt werden:
- Personalausweis (gültig für Reisen innerhalb der EU)
- Reisepass (ermöglicht Reisen ohne Visum in über 170 Länder)
Welches Dokument ist sinnvoll?
- Der Personalausweis reicht für Reisen innerhalb der EU aus und ist für Kinder ebenso gültig wie für Erwachsene.
- Der Reisepass wird für Reisen außerhalb der EU benötigt und erleichtert Reisen ohne Visum in viele Länder.
Wichtige Hinweise zur Identitätsfeststellung
Ein Ausweis oder Reisepass ist ungültig, wenn er keine einwandfreie Identitätsfeststellung ermöglicht. Besonders bei Säuglingen und Kleinkindern kann sich das Aussehen schnell verändern. Verwenden Sie regelmäßig ein aktuelles Lichtbild. So vermeiden Sie Probleme bei Grenzkontrollen.Namen der sorgeberechtigten Personen im Reisepass
Im Reisepass oder vorläufigen Reisepass von Minderjährigen können auf gemeinsamen Antrag beider Elternteile die Namen aller sorgeberechtigten Personen eingetragen werden (seit 02.08.2021). Das gilt, wenn der Familienname des Kindes vom Familiennamen mindestens einer sorgeberechtigten Person abweicht.- Diese Eintragung erleichtert die Kontrollen beim grenzüberschreitenden Reisen.
- Die Eintragung ersetzt nicht eine schriftliche Einwilligung der zweiten sorgeberechtigten Person, wenn ein Elternteil alleine mit dem Kind reist.
Zuständigkeit für die Ausstellung von Ausweisdokumenten
- Zuständig ist die Gemeinde, in der das Kind mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist.
- Für im Ausland geborene Kinder ist in der Regel die zuständige deutsche Auslandsvertretung für die erste Ausstellung eines deutschen Passes oder Personalausweises verantwortlich. Das gilt unabhängig davon, ob das Kind mittlerweile in Deutschland lebt.
Voraussetzungen
- Deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz
- Förmlicher Antrag bei der zuständigen Gemeinde:
- Bei gemeinsamem Sorgerecht: Antragstellung durch beide Elternteile
- Bei dauerhaft getrennt lebenden Eltern: Antragstellung in der Regel durch den Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
- Bei alleinigem Sorgerecht, Vormundschaft oder Pflegschaft: Antragstellung durch den allein sorgeberechtigten Elternteil, Vormund oder Pfleger
- Persönliches Erscheinen des minderjährigen Kindes bei der Pass-/Personalausweisbehörde zur Identitätsprüfung
Verfahrensablauf
Sie müssen den Reisepass oder Personalausweis für Ihr Kind bei der für den Wohnsitz zuständigen Pass-/Personalausweisbehörde beantragen.
Bearbeitungsdauer
Laut Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dauert es ab Antragstellung in der Regel mindestens zwei Wochen, bis der Personalausweis/Reisepass im Bürgeramt abgeholt werden kann. Teilweise kann es jedoch auch mehrere Wochen dauern. Bitte beantragen Sie Reisedokumente für Kinder rechtzeitig vor Reiseantritt. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Pass-/Personalausweisbehörde.
In Eil- und Notfällen kann der Reisepasse im Expressverfahren ausgestellt werden: Geht der Express-Antrag bis 12:00 Uhr bei der Bundesdruckerei GmbH ein, liegt der Reisepass in der Regel am darauffolgenden dritten Werktag (es zählen Montag bis Freitag, ohne Feiertage) in der Passbehörde abholbereit vor.
Vorläufiger Reisepass/Vorläufiger Personalausweis: Ausstellung und Aushändigung sind sofort möglich.
Erforderliche Unterlagen
- aktuelles biometrisches digitales Lichtbild (Frontalaufnahme)
- alter Kinderreisepass/altes Personaldokument oder Geburtsurkunde
- bei zusammen lebenden Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht,
kann die Beantragung durch einen Elternteil mit schriftlicher Zustimmung des anderen Elternteils erfolgen, wobei die Unterschrift des anderen Elternteils durch die Passbehörde überprüft werden soll - bei nur einem Sorgeberechtigten: Sorgerechtsnachweis
Kosten
Personalausweis
- Antragsteller unter 24 Jahren: 22,80 EUR
- Vorläufiger Personalausweis: 10,00 EUR
- Anhebung der Gebühren um 6,00 EUR, wenn das Lichtbild durch die Behörde gefertigt wird, wenn die Behörde PointID-Systeme der Bundesdruckerei GmbH einsetzt
- Anhebung der Gebühren um 13,00 EUR, wenn die Amtshandlung auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der behördlichen Dienstzeiten auf Veranlassung des Antragstellers oder von einer nicht zuständigen Behörde vorgenommen wird.
- Anhebung der Gebühren um 30,00 EUR bei der Beantragung durch sog. Auslandsdeutsche bei – unzuständigen Inlandspersonalausweisbehörden
Reisepass
- vor Vollendung des 24. Lebensjahres: 37,50 EUR
- Vorläufiger Reisepass: 26,00 EUR
- Anhebung der Gebühren um 6,00 EUR, wenn das Lichtbild durch die Behörde gefertigt wird, wenn die Behörde PointID-Systeme der Bundesdruckerei GmbH einsetzt
- Änderung eines Passes/vorläufigen Passes (nur Größe und/oder Augenfarbe): 6,00 EUR (Wohnortänderung gebührenfrei)
- Zuschlag zum Reisepass für einen Express-Pass: 32,00 EUR
Verdopplung der Gebühren:
- Bei Ausstellung eines Passes, vorläufigen Passes oder Änderung eines Passes, vorläufigen Passes, wenn dies außerhalb der behördlichen Dienstzeiten auf Veranlassung des Antragstellers vorgenommen wird.
- Bei Ausstellung eines Passes (auch schon vor Vollendung des 24. Lebensjahres), vorläufigen Passes oder Änderung eines Passes, vorläufigen Passes, wenn dies durch eine unzuständige Behörde auf Veranlassung des Antragstellers geschieht.
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 und Abs. 4 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
Ausweispflicht und Ausweise für Personen unter 16 Jahren - § 6 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
Gültigkeitsdauer - §§ 7 und 8 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Tätigwerden bei örtlicher Unzuständigkeit - § 8c Zuständigkeitsverordnung (ZustV)
Zuständigkeit der Gemeinden zur Pass-/Personalausweisausstellung - Verordnung über Gebühren für Personalausweise und eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung – PAuswGebV)
Gebühren - § 1 Passgesetz (PassG)
Passpflicht - § 5 Passgesetz (PassG)
Gültigkeitsdauer - § 6 Passgesetz (PassG)
Ausstellung eines Passes - § 19 Passgesetz (PassG)
Zuständigkeit
Weiterführende Links
- Einreiseformalitäten der Reiseländer - Reiseinformationen und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes
- Der deutsche Reisepass
- Personalausweisportal
- Ersatzpapiere beantragen
- FAQ des Bundesministeriums des Innern und für Heimat: Häufige Fragen und Antworten zu Pässen
- Welches Ausweisdokument kann ich für mein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit ausstellen lassen?
- Warum gibt es ab 1. Januar 2024 keine Kinderreisepässe mehr?
- Was ist bei Reisedokumenten für Säuglinge/Kleinstkinder zu beachten?
- Wie und wo beantrage ich einen Reisepass?
- Kann ich das Ausweisdokument meines Kindes/meines Ehegatten mir nach Hause schicken lassen?
- Information zu digitalen Lichtbilder ab 01.05.2025
Verwandte Themen
Weitere Informationen
Verwandte Dienstleistungen
Häufig genutzte Dienste im Überblick
- Reisedokumente für Kinder; Anzeige des Verlustes und des Wiederauffindens
- Kinderbetreuung; Beantragung einer Förderung für Kinder in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
- Kindertageseinrichtungen; Beantragung einer Personalzustimmung, Onlineantrag
- Kindertageseinrichtungen; Beantragung einer Betriebserlaubnis, Onlineantrag
- Kindertagespflege; Beantragung einer Pflegeerlaubnis