Artenschutzrecht; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung

Kurzbeschreibung

Viele Tier- und Pflanzenarten sind stark gefährdet. Deshalb regeln völkerrechtliche Verträge, EU-Recht, Bundesrecht und Landesrecht den Handel mit gefährdeten Arten. Sie schützen aber auch vor Zugriff, also das Eingreifen oder Einwirken auf diese Arten und ihre Lebensstätten/Standorte in freier Natur, zum Beispiel durch Fangen, Töten, Entfernen, Beschädigen oder Zerstören.

Beschreibung

Artenschutzrecht: Schutzsysteme und Ausnahmen

Ziel des Schutzsystems

Zur Bekämpfung des weiteren Artenrückgangs wurde auf internationaler, europäischer, deutscher und bayerischer Ebene ein differenziertes Schutzsystem eingeführt.

Grundsätzliche Verbote (je nach Schutzstatus)

Verboten sind in der freien Natur insbesondere:

  • Zugriff auf Tiere und Pflanzen (zum Beispiel Entnahme, Beschädigung, Nachstellen, Fangen, Verletzen, Töten)
  • Störung bestimmter Arten
  • Zerstörung oder Beeinträchtigung ihrer Lebensstätten/Standorte
  • Besitz, Ein- und Ausfuhr
  • Vermarktung
Zusätzliche Verpflichtungen: Je nach Art und Schutzstatus können weitere Pflichten bestehen, wie zum Beispiel:
  • Kennzeichnungspflicht
  • Meldepflicht
  • Haltungsanzeige
Ausnahmen und Befreiungen: Unter bestimmten Voraussetzungen können verbotene Handlungen ausnahmsweise zulässig sein:
  • durch gesetzlich geregelte Ausnahmen
    (zum Beispiel § 4 Artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung)
  • oder durch individuell beantragte Befreiungen, insbesondere für Forschungszwecke
Beispielhafte Ausnahmefälle: Eine Ausnahme oder Befreiung ist erforderlich, wenn Sie von den Verboten des Bundesnaturschutzgesetzes abweichen möchten, etwa bei:
  • besonders geschützten Tierarten, zum Beispiel Maulwurf, Schwalben, Siebenschläfer

  • besonders geschützten Pflanzenarten, zum Beispiel bestimmte Orchideen, Arnika

Zuständige Behörden: Zuständigkeit richtet sich nach Artenschutzstatus und Tier-/Pflanzenart:
  • Regierungen (höhere Naturschutzbehörden):
    Zuständig für alle besonders und streng geschützten Tier- und Pflanzenarten, außer: Wolf,Bibe, Hornisse

  • Kreisverwaltungsbehörden (untere Naturschutzbehörden):
    Zuständig für: Wolf, Biber, Hornisse, nicht besonders oder streng geschützte Arten

Voraussetzungen

Sie möchten eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung von einem Verbot über den Zugriff, den Besitz und die Vermarktung einer besonders und streng geschützten Tierart beantragen.

Verfahrensablauf

  • Sie können Ihren Antrag formlos per Schreiben an die zuständige Regierung oder die zuständige Kreisverwaltungsbehörde senden.
  • Eine Antragstellung ist auch per E-Mail möglich.
  • Einige Kreisverwaltungsbehörden bieten Online-Verfahren zur Beantragung an. Prüfen Sie die Verfügbarkeit bei Ihrer zuständigen Behörde.

Hinweise

Die Kreisverwaltungsbehörden als untere Naturschutzbehörden stellen z. B. auch Bescheinigungen für den Handel mit EU-rechtlich geschützten Arten aus oder nehmen Haltungsanzeigen für besonders geschützte Tiere nach der Bundesartenschutzverordnung entgegen. Ein- und Ausfuhrgenehmigungen erteilt das Bundesamt für Naturschutz.

Fristen

keine

Bearbeitungsdauer

Es existiert keine gesetzliche Bearbeitungsfrist. Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig, ist aber in einem Zeitraum von vier Wochen im Regelfall realistisch.

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

  • Ausnahmezulassungen: 
    • in bestimmten Fallkonstellationen (z. B. zum Zwecke der Forschung und Lehre): kostenfrei
    • für sonstige Fälle: je nach Verwaltungsaufwand zwischen 50,00 - 5000,00 EUR
  • Befreiungen: je nach Verwaltungsaufwand zwischen 50,00 - 10.000,00 EUR

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

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