Artenschutzrecht; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung
Kurzbeschreibung
Viele Tier- und Pflanzenarten sind stark gefährdet. Deshalb regeln völkerrechtliche Verträge, EU-Recht, Bundesrecht und Landesrecht den Handel mit gefährdeten Arten. Sie schützen aber auch vor Zugriff, also das Eingreifen oder Einwirken auf diese Arten und ihre Lebensstätten/Standorte in freier Natur, zum Beispiel durch Fangen, Töten, Entfernen, Beschädigen oder Zerstören.
Beschreibung
Artenschutzrecht: Schutzsysteme und Ausnahmen
Ziel des Schutzsystems
Zur Bekämpfung des weiteren Artenrückgangs wurde auf internationaler, europäischer, deutscher und bayerischer Ebene ein differenziertes Schutzsystem eingeführt.
Grundsätzliche Verbote (je nach Schutzstatus)Verboten sind in der freien Natur insbesondere:
- Zugriff auf Tiere und Pflanzen (zum Beispiel Entnahme, Beschädigung, Nachstellen, Fangen, Verletzen, Töten)
- Störung bestimmter Arten
- Zerstörung oder Beeinträchtigung ihrer Lebensstätten/Standorte
- Besitz, Ein- und Ausfuhr
- Vermarktung
- Kennzeichnungspflicht
- Meldepflicht
- Haltungsanzeige
- durch gesetzlich geregelte Ausnahmen
(zum Beispiel § 4 Artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung) - oder durch individuell beantragte Befreiungen, insbesondere für Forschungszwecke
-
besonders geschützten Tierarten, zum Beispiel Maulwurf, Schwalben, Siebenschläfer
-
besonders geschützten Pflanzenarten, zum Beispiel bestimmte Orchideen, Arnika
-
Regierungen (höhere Naturschutzbehörden):
Zuständig für alle besonders und streng geschützten Tier- und Pflanzenarten, außer: Wolf,Bibe, Hornisse -
Kreisverwaltungsbehörden (untere Naturschutzbehörden):
Zuständig für: Wolf, Biber, Hornisse, nicht besonders oder streng geschützte Arten
Voraussetzungen
Sie möchten eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung von einem Verbot über den Zugriff, den Besitz und die Vermarktung einer besonders und streng geschützten Tierart beantragen.
Verfahrensablauf
- Sie können Ihren Antrag formlos per Schreiben an die zuständige Regierung oder die zuständige Kreisverwaltungsbehörde senden.
- Eine Antragstellung ist auch per E-Mail möglich.
- Einige Kreisverwaltungsbehörden bieten Online-Verfahren zur Beantragung an. Prüfen Sie die Verfügbarkeit bei Ihrer zuständigen Behörde.
Hinweise
Die Kreisverwaltungsbehörden als untere Naturschutzbehörden stellen z. B. auch Bescheinigungen für den Handel mit EU-rechtlich geschützten Arten aus oder nehmen Haltungsanzeigen für besonders geschützte Tiere nach der Bundesartenschutzverordnung entgegen. Ein- und Ausfuhrgenehmigungen erteilt das Bundesamt für Naturschutz.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Es existiert keine gesetzliche Bearbeitungsfrist. Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig, ist aber in einem Zeitraum von vier Wochen im Regelfall realistisch.
Erforderliche Unterlagen
Kosten
- Ausnahmezulassungen:
- in bestimmten Fallkonstellationen (z. B. zum Zwecke der Forschung und Lehre): kostenfrei
- für sonstige Fälle: je nach Verwaltungsaufwand zwischen 50,00 - 5000,00 EUR
- Befreiungen: je nach Verwaltungsaufwand zwischen 50,00 - 10.000,00 EUR
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Verwandte Themen
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Weitere Informationen
Verwandte Dienstleistungen
Häufig genutzte Dienste im Überblick
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