Bauvorhaben; Anzeige der Nutzungsaufnahme
Kurzbeschreibung
Sie müssen die Aufnahme der Nutzung einer baulichen Anlage vorher anzeigen. Dies gilt nicht für verfahrensfreie Vorhaben.
Beschreibung
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Kein Antrag erforderlich: Die untere Bauaufsichtsbehörde muss lediglich über die bevorstehende Nutzungsaufnahme informiert werden.
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Zweck der Anzeige: Die Behörde erhält ausreichend Zeit, um die Benutzbarkeitsvoraussetzungen zu prüfen.
Falls die Nutzungsaufnahme nicht mindestens zwei Wochen vorher gemeldet wird, kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Mögliche Geldbuße: Bis zu 500.000 EUR bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Nichtanzeige.
Voraussetzungen
Die Nutzungsaufnahme einer baulichen Anlage müssen Sie melden, wenn sie mit Baugenehmigung oder genehmigungsfrei gestellt errichtet wurde. Das gilt auch, wenn
- nur die Nutzung geändert wurde oder
- die Genehmigung durch Fristablauf automatisch als erteilt gilt.
Keine Meldung ist nötig, wenn
- das Vorhaben verfahrensfrei ist oder
- ein anderes Verfahren Vorrang hat und deswegen keine Baugenehmigung erforderlich ist.
Verfahrensablauf
Anzeige der Nutzungsaufnahme
Schriftliche Einreichung
- Formular „Anzeige der Nutzungsaufnahme“ ausfüllen, unterschreiben und mit den erforderlichen Anlagen bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einreichen (Landratsämter, kreisfreie Städte, Große Kreisstädte, bestimmte größere Gemeinden).
- Eine mündliche Anzeige reicht nicht aus.
- Es gibt keine Eingangsbestätigung.
- Die Bauaufsichtsbehörde prüft gegebenenfalls, ob die Benutzbarkeitsvoraussetzungen vorliegen.
- Nicht in ganz Bayern möglich – je nach Standort wird ein Link zum Online-Verfahren angezeigt.
- Falls verfügbar, kann die Anzeige über den Online-Assistenten digital eingereicht werden.
- Das Formular wird durch die Abfragen im Online-Assistenten ersetzt.
- Authentifizierung über „BayernID“ oder „Mein Unternehmenskonto“ statt Unterschrift.
- Anlagen als PDF hochladen.
Fristen
Erforderliche Unterlagen
- ggf. Bescheinigung Standsicherheit II (Formblatt siehe unter "Formulare")
Nur erforderlich bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5. - ggf. Bescheinigung Brandschutz II (Formblatt siehe unter "Formulare")
Nur erforderlich bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen sowie Gebäuden der Gebäudeklasse 5, außer der Brandschutznachweis wird bauaufsichtlich geprüft. - ggf. Brandschutznachweis
Nur soweit er nicht bauaufsichtlich geprüft wurde. - ggf. Bestätigung durch einen Nachweisberechtigten, dass die Bauausführung mit dem Brandschutznachweis übereinstimmt
Nur erforderlich bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, außer bei Sonderbauten und Mittel- und Großgaragen.
Online-Verfahren
- Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Aschaffenburg):
- Nutzungsaufnahme online anzeigen
Sie können die Nutzungsaufnahme online anzeigen.
Formulare
Kosten
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Weiterführende Links
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